Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Abberufung des Geschäftsführers

Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung haben immer eine Doppelfunktion. Sie sind einerseits Organe der Gesellschaft und als solches im Handelsregister einzutragen. Zudem ist der Geschäftsführer jedoch auch Angestellter des Unternehmens und hat als solcher einen Anstellungsvertrag. Die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers endet durch die Abberufung gemäß der Regelung des § 38 GmbHG, der Anstellungsvertrag endet durch Kündigung.

Gemäß der Regelung des § 38 Abs. 1 GmbHG kann der Geschäftsführer jederzeit auf seine organschaftliche Stellung durch entsprechenden Beschluss abberufen werden, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag enthält eine anderweitige Regelung. Im Falle einer personalistisch strukturierten GmbH gilt der Grundsatz der freien Abberufbarkeit jedoch für Gesellschafter-Geschäftsführer nach einer starken Auffassung in der juristischen Literatur und Rechtsprechung nur eingeschränkt. Nach dieser Auffassung bedarf es für die Abberufung eines solchen Geschäftsführers immer vernünftiger, sachlicher Gründe.

Vgl. u.a. Thüringer Oberlandesgericht Jena, Urteil vom 25. Oktober 2000, Az. 7 U 123/00

Die Gegenauffassung ist jedoch auch der Meinung, dass der Grundsatz der freien Widerruflichkeit auch in der personalistisch strukturierten GmbH gelten würde. Selbst entsprechend intensive Bindungen infolge langjähriger Geschäftsführertätigkeit würden hieran nichts ändern.

Vgl. u.a. Scholz, Kommentar zum GmbHG, Schneider, § 38 Rn. 18

Personalistisch strukturierte Gesellschaften sind solche, da alle, zumindest aber die überwiegende Anzahl der Gesellschafter auch gleichzeitig in der Gesellschaft arbeiten, also nicht nur Kapital, sondern auch ihre Arbeitskraft zur Verfügung stellen.

Der Bundesgerichtshof hat zu dieser Frage noch nicht abschließend Stellung genommen. Da der BGH jedoch in den letzten Jahren dazu tendiert, die gesellschaftsrechtlichen Treuepflichten auszuweiten, auch und gerade in personalistisch strukturierten Gesellschaften, halten wir es für gut möglich, dass die Abberufung von Gesellschafter-Geschäftsführer in personalistisch strukturierten Gesellschaften zukünftig nur noch eingeschränkt möglich sein wird.

Im Falle der Kündigung des Anstellungsvertrages eines Geschäftsführers geltend die o. g. Grundsätze analog. Auch hier kann das Kündigungsrecht darauf beschränkt sein, dass die Kündigung nur bei Vorliegen vernünftiger sachlicher Gründe zulässig ist, auch wenn im Anstellungsvertrag des betroffenen Geschäftsführers die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung vorgesehen ist.

Wann vernünftige sachliche Gründe vorliegen, die eine Abberufung und Kündigung eines Geschäftsführers rechtfertigen, ist immer eine Frage des Einzelfalls und daher nicht pauschal zu beantworten. Auch wenn anwaltliche Hilfestellungen in diesem Bereich derzeit keine absolute Klarheit vermitteln können, wird jedoch zur Vermeidung von Fehlern und damit zur Risikominimierung beigetragen.

H & B Aktuell

"Besoldungsnachzahlungen für Beamte:

Aus erster Hand erfahren Sie Näheres zur aktuellen Rechtsprechung des VG Halle vom 28.09.2011 zur Besoldungsnachzahlungen für Beamte hier ...."


Mandanteninformation Juni 2012:

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir auch in diesem Monat wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Bankenrecht für Sie zusammengestellt:
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
top
Kontakt | Impressum | profile - english