Mandanteninformationen Arnd Merschky
Abzugsbesteuerung bei Bauleistungen
Gemäß dem ab 01.01.2002 in Kraft tretenden Gesetz zur Eindämmung illegaler Betätigung im Baugewerbe muss der Auftraggeber einer Bauleistung ab dem 01.01.2002 von der Vergütung an den leistenden Bauunternehmer 15 % als Steuerabzugsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Er darf also nur 85 % der geschuldeten Vergütung an den Bauunternehmer auszahlen. Der Steuerabzugsbetrag wird auf die vom Bauunternehmer geschuldete Lohn-, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer angerechnet.
Zum Steuereinbehalt verpflichtet sind alle Leistungsempfänger, die Unternehmer im Sinne der Umsatzsteuer oder juristische Person des öffentlichen Rechts sind. Betroffen sind aber auch Personen, die umsatzsteuerfreie Umsätze ausfüllen, wie Ärzte, Vermieter, Versicherungsvertreter oder Kleinunternehmer. Die Abzugspflicht beschränkt sich für Unternehmer nicht auf Bauleistungen für die unternehmerische Tätigkeit, sondern besteht auch für Bauleistungen im Privatbereich.
Der Steuerabzug ist für Bauleistungen vorzunehmen, die im Inland, das heißt an im Inland gelegenen Bauwerken, erbracht werden. Wo der Erbringer der Bauleistung seinen Sitz hat, ist unerheblich.
Bauleistungen in diesem Sinne sind Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Leistende eine Freistellungsbescheinigung vorlegt, die er bei seinem zuständigen Finanzamt formlos beantragen kann. Wichtig ist hierbei, dass die Freistellungsbescheinigung im Zeitpunkt der Bezahlung der Bauleistungen noch gültig ist.
Die Freistellungsbescheinigung kann projekt-bezogen für eine bestimmte Bauleistung oder auch zeitraumbezogen für längstens drei Jahre erteilt werden.
Der Steuerabzug muss auch ohne Freistellungsbescheinigung nicht vorgenommen werden, wenn die Gegenleistung an einen einzelnen Leistungserbringer im Kalenderjahr voraussichtlich 5.000,00 € nicht übersteigt. Wenn der Empfänger der Bauleistung ausschließlich umsatzsteuerfreie Vermietungsumsätze tätigt, beträgt diese Bagatellgrenze 15.000,00 €. Es handelt sich hierbei um eine Freigrenze, das heißt bei einer Überschreitung der Betragsgrenze unterliegt der gesamte Betrag der Abzugsbesteuerung.
Bemessungsgrundlage für den Steuerabzug ist das zu zahlende Nettoentgelt zuzüglich Umsatzsteuer. Der Abzug ist auch bei Abschlagszahlungen vorzunehmen.
Anzuwenden ist das Abzugsverfahren erstmals für Gegenleistungen, die nach dem 31.12.2001 erbracht werden, unabhängig davon, wann die Bauleistung ausgeführt wurde.
Beispiel:
Bauleistung über netto 100.000,00 € zuzüglich Umsatzsteuer
Hier beträgt der Zahlbetrag somit 100.000,00 € zuzüglich 16 % Umsatzsteuer = 116.000,00 €. Davon ist die 15 %ige Abzugsbesteuerung vorzunehmen mit der Folge, dass 17.400,00 € an das Finanzamt abzuführen. Bei diesem Berechnungsbeispiel heißt das, dass lediglich ein Betrag von 98.600,00 € an den Bauunternehmer und 17.400,00 € an das Finanzamt auszuzahlen sind.
Der vom Rechnungsempfänger an das Finanzamt abgeführte Steuerabzugsbetrag wird auf die vom Bauunternehmer zu entrichtenden Steuern angerechnet, und zwar in folgender Reihenfolge:
- auf die abzuführende Lohnsteuer
- auf Vorauszahlungen zur Einkommens- bzw. Körperschaftssteuer
- auf die Einkommens- bzw. auf die Körperschaftssteuer des Zeitraums, in dem die Leistung erbracht wurde.
- auf die vom Bauleistenden ggf. selbst abzuführenden Steuerabzugsbeträge für die empfangenen Bauleistungen.
Bei übersteigenden Beträgen kann der Bauunternehmer die Erstattung beantragen.
Als Sanktion hat der Gesetzgeber geregelt, dass, falls der Auftraggeber seiner Abzugspflicht nicht nachkommt, er für den unterlassenen Steuerabzug haftet, das heißt, er muss den Abzugsbetrag in Höhe von 15 % zusätzlich zu der in voller Höhe an den Auftragnehmer ausgezahlten Vergütung an das Finanzamt entrichten. Ferner kann ein Verstoß gegen die Steuerabzugsverpflichtung mit einer Geldbuße von bis zu 25.000,00 € geahndet werden.