Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Auskunftsansprüche im Erbrecht

Wissen ist auch im Rechtsleben Macht. Dementsprechend sind Informationen die Grundlage für die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche.

Auskunftsansprüche des Pflichtteilsberechtigten

Der Pflichtteilsanspruch ist grundsätzlich ein Geldanspruch. Um diesen Geldanspruch beziffern zu können, benötigt der Pflichtteilsberechtigte konkrete Informationen. Hierzu hat ihm das Gesetz in § 2314 BGB ein Instrumentarium in die Hand gegeben, mit welchem er die notwendigen Berechnungsgrundlagen ermitteln können soll. Gemäß dieser zuvor genannten Regelung hat der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten ein Bestandsverzeichnis über die Nachlassgegenstände vorzulegen. Hierunter sind Aktiva und Passiva zu verstehen. Die Aktiv- und Passivposten sind in einer übersichtlichen Gesamtgegenüberstellung aufzulisten und haben etwa den Aufbau einer Bilanz.

Hierneben hat der Pflichtteilsberechtigte gemäß § 2314 Satz 2 BGB einen sogenannten Wertermittlungsanspruch, der selbständig neben dem allgemeinen Auskunftsanspruch steht. Der Wertermittlungsanspruch umfasst Bewertungen von Nachlasspositionen durch Dritte. Die Wertermittlung konzentriert sich in der Praxis regelmäßig auf den Wert von Immobilien, Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen. Der Wert der Immobilien wird in der Regel durch Gutachten eines Sachverständigen ermittelt, der Wert von Unternehmen sowie Unternehmensbeteiligungen wird in der Regel durch entsprechende Bilanzen von Steuerberatern bzw. Wirtschaftsprüfern ermittelt.

Auskunftsansprüche innerhalb der Erbengemeinschaft

Über den tatsächlichen Nachlassbestand besteht innerhalb einer Erbengemeinschaft, also zwischen den einzelnen Miterben, keine allgemeine Auskunftspflicht. Hier gelten nur einige gesetzliche Auskunftsregeln, zum Beispiel Auskunftspflichten des Erbschaftsbesitzers (§ 2027 BGB) oder des Hausgenossen (2028 BGB). Die Rechtsprechung hat hierzu bestimmte Grundsätze entwickelt, wonach ausnahmsweise Auskünfte von anderen Miterben verlangt werden können. Dies soll dann der Fall sein, wenn ein Miterbe auf Auskunft dringend angewiesen ist, um seine berechtigten Ansprüche durchzusetzen und es den anderen Miterben zumutbar ist, die verlangte Auskunft zu erteilen. Nach diesen Grundsätzen entscheidet die Rechtsprechung im konkreten Einzelfall. Klarheit besteht nach der Rechtsprechung jedoch darüber, dass derjenige Miterbe Auskunft über den Nachlassbestand zu erteilen hat, der eigenverantwortlich die Verwaltung des Nachlasses übernommen hat. Dieselbe Pflicht hat ein Miterbe, der von den Übrigen zur Verwaltung des Nachlasses oder zur Sichtung und Verteilung des Nachlasses ausdrücklich beauftragt worden ist.

Festzuhalten ist somit, dass zwischen Miterben in Ausnahmefällen Auskunftsansprüche bestehen.

Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers

Spezielle Vorschriften über Auskunftsansprüche des Vermächtnisnehmers hat das bürgerliche Gesetzbuch nicht. Es ist daher zurückzugreifen auf andere Vorschriften, die im Rahmen eines rechtlichen Interesses Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftslegung begründen können. In Ausgestaltung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB haben die Rechtsprechungen und auch das Schrifttum mangels der Existenz spezieller Vorschriften zugunsten des Vermächtnisnehmers diesem darüber hinaus weitere Ansprüche zugedacht, wobei sie jedoch sehr differenziert auf die konkrete Interessenlage und die speziellen Einzelfallumstände abstellt. Prinzipiell sollen ihm immer dann Auskunftsansprüche eingeräumt werden, wenn er sie benötigt, um seine Ansprüche gegen den Erben geltend zu machen. Wenn allerdings der Erbe mit einem Vermächtnis beschwert wird, welches sich auf einen bestimmten Gegenstand bezieht, so soll der Vermächtnisnehmer keine Auskunft über Bestand und Höhe der gesamten Erbschaft verlangen können. Sämtliche Ansprüche des Vermächtnisnehmers auf Auskunft oder Rechenschaftslegung hängen weitgehend davon ab, ob sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung für den Vermächtnisnehmer erforderlich sind.

Weitere Auskunftsansprüche

Neben den zuvor erwähnten gibt es weitere Auskunftsansprüche, die kurz erwähnt werden sollen, ohne jedoch hierauf weiter einzugehen:
  1. Auskunftsansprüche des Erben gegen den Testamentsvollstrecker gemäß § 2215 BGB
  2. Auskunftsansprüche gegen Nachlasspfleger gemäß § 2012 BGB
  3. Auskunftsansprüche des Nacherben gegen den Vorerben gemäß §§ 2121, 2127 BGB
  4. Auskunftsansprüche des endgültigen Erben gegen den vorläufigen Erben gemäß §§ 1959, 681, 666 BGB
  5. Auskunftsanspruch gegen den Besitzer eines falsch erteilten Erbscheins gemäß § 2362 Abs. 2BGB
Die Verfolgung erbrechtlicher Ansprüche ist ohne Kenntnis des Nachlassbestandes nicht möglich. Zur Beschaffung der notwendigen Informationen in Vorbereitung der Geltendmachung der Ansprüche auch in Vorbereitung einer Klage hilft das oben aufgeführte relative dichte System der Auskunftsansprüche. Da jedoch diese Auskunftsansprüche vielfach unbekannt sind, kommt es häufig dazu, dass berechtigte Ansprüche nicht verfolgt werden und demzufolge auch wertvolle Nachlassmasse in falschen Händen verbleibt. Häufig entscheidet bereits die Frage, ob Auskunftsansprüche bestehen oder nicht, darüber, ob die eigentlichen Ansprüche durchgesetzt werden können.

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