Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Betreuungsrecht

Mit dem am 01.01.1992 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Rechts der Vormundschaft und Pflegschaft für Volljährige (Betreuungsgesetz) wurden die früheren Bestimmungen über die Entmündigung und Gebrechlichkeitspflegschaft aufgehoben. Ziel in der Reform war, die bis dahin schwache Rechtsposition des Hilfsbedürftigen zu stärken und besser seine noch oder schon vorhandenen Fähigkeiten entsprechend am Rechtsverkehr teilnehmen zu lassen. Die gesetzlichen Vorschriften zum Betreuungsrecht finden sich in den §§ 1896 bis 1908 k BGB.

§ 1896 BGB benennt die Voraussetzung der Betreuerbestellung wie folgt:
  1. Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheit ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
  2. Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist.
    Die Vorschriften über die Betreuung sind grundsätzlich auf Personen anzuwenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wesentliche Voraussetzung für eine Betreuerbestellung ist, dass der Betroffene an einer psychischen Erkrankung, geistiger, seelischer oder körperlicher Behinderung leidet. Nicht jede dieser Erkrankung oder Behinderungen muss aber eine Betreuerbestellung zur Folge haben. Der Betroffene muss vielmehr auf Grund seiner Erkrankung außerstande sein, bestimmte Angelegenheiten zu regeln. Dabei kommt es nicht auf abstrakt mögliche, sondern tatsächlich anstehende Angelegenheiten an.
Eine Betreuerbestellung hat zu unterbleiben, wenn ein Betroffener ausreichende Unterstützung bei der Besorgung seiner Angelegenheiten durch andere erhält. So kommen die Hilfen Dritter, wie zum Beispiel Bevollmächtigter, Sozialer Dienste oder andere Personen in Betracht. Der Betroffene muss aber in der Lage sein, die Hilfe anderer zu erfassen und nachzuvollziehen.

Gemäß der Regelung des § 1896 Abs. 2 BGB dürfen einem Betreuer nur die Aufgaben übertragen werden, für die ein tatsächlicher Handlungsbedarf vorliegt und die der Betroffene selbst nicht besorgen kann. Dem gemäß ist das Gericht verpflichtet, was in der Praxis häufig die größten Schwierigkeiten bereitet, die Aufgaben des Betreuers derart detailliert aufzuführen, dass klar zum Ausdruck kommt, welche Entscheidungsbefugnis der Betreuer besitzt und in welchen Bereichen die alleinige Bestimmung bei den Betroffenen liegt.

Die Befugnisse des Betreuers ergeben sich aus der dem Betreuer ausgestellten Bestellungsurkunde. Folgende Aufgabenteile haben sich in der Praxis entwickelt:
  • Vermögenssorge
  • Gesundheitsfürsorge
  • Aufenthaltsbestimmung
Zum Betreuer kann grundsätzlich jede Person bestellt werden, die bereit und in der Lage ist, die für den Betroffenen anstehenden Entscheidungen zu seinem Wohle zu treffen. Von der Betreuungsübernahme ausgeschlossen sind jedoch Personen, die zu einer Anstalt, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung, in welcher der Volljährige untergebracht ist oder wohnt, in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in einer anderen Beziehung steht.

Es soll hiermit ausgeschlossen werden, dass Personen zum Betreuer bestellt werden, die auf Grund eines Abhängigkeitsverhältnisses als Unterbringungseinrichtung bei der Ausübung der Betreuung in Interessenkollision stehen. Praxishäufig werden Vereins- oder Berufsbetreuer bestellt. Vereinsbetreuer sind Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereines, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung durchführen. Berufsbetreuer sind Selbstständige, die Betreuungen im Rahmen ihres Erwerbsunternehmens durchführen.

Örtlich zuständig für das Betreuungsverfahren ist das Gericht, in dessen Bezirk der Betroffene wohnhaft ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Abwendung einer Betreuung durch Vollmachtsregelung

Grundsätzlich ist jedermann berechtigt, die Besorgung seiner Angelegenheiten einem anderen durch Erteilung einer Vollmacht zu übertragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Vollmachtgeber in der Lage ist, Sinn und Trag-weite der Vollmacht zu erfassen (Geschäftsfähigkeit). Grundsätzlich bedarf die Vollmachtserteilung keiner bestimmten Form, kann also mündlich ausgesprochen werden. Ein Formerfordernis ist nur dort gegeben, wo das zu besorgende Rechtsgeschäft einer bestimmten Form bedarf. Der Nachweisführung im Rechtsverkehr empfiehlt es sich aber, eine Vollmacht grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Eine Vollmachtserteilung ist grundsätzlich geeignet, die Bestellung eines Betreuers abzuwenden, sofern der Bevollmächtigte bereit und in der Lage ist, die ihm übertragenen Aufgaben auszuführen. Diese privatrechtliche Vereinbarung des Betroffenen mit dem Bevollmächtigten ist grundsätzlich zu respektieren und birgt zunächst keine weiteren Probleme, so lange der Betroffene in der Lage ist, den Bevollmächtigten bei der Ausübung seiner Vollmacht zu kontrollieren.

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Mandanteninformation Juni 2012:

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nachfolgend haben wir auch in diesem Monat wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Bankenrecht für Sie zusammengestellt:
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