Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Bürgschaft auf erstes Anfordern, was ist das?

Vielfach wird heutzutage im Baugewerbe oder auch von Vermietern als Ersatz für die Stellung einer Kaution eine sogenannte Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangt. Der Begriff der "einredefreien Bürgschaft" ist mit der Bürgschaft auf erstes Anfordern gleichzusetzen.

Die Bürgschaft auf erstes Anfordern hat regelmäßig zur Folge, dass der Bürge zunächst auf Anfordern des Gläubigers sofort die Bürgschaftssumme zahlen muss und alle Streitfragen in tatsächlicher sowie rechtlicher Hinsicht grundsätzlich in einen Rückforderungsprozess verlagert werden. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist daher für einen Gläubiger eine sehr vorteilhafte Form einer Bürgschaft, während sie für Bürgen und Schuldner umgekehrt größere Gefahren mit sich bringt.

Mit Urteil vom 02.04.1998 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass außerhalb des Geltungsbereiches des AGB-Gesetzes es die Vertragsfreiheit grundsätzlich jedermann gestatte, Bürgschaften auf erstes Anfordern erteilen zu lassen. Nicht zulässig ist es hingegen, die Bürgschaft auf erstes Anfordern in vorformulierte Vertragsbedingungen aufzunehmen, die der Gläubiger bei Vertragsschluss stellt.

Bei der Bürgschaft auf erstes Anfordern muss es sich somit zu ihrer Rechtsgültigkeit um eine Vereinbarung handeln, die zwischen Bürgen und Schuldner individuell vereinbart wurde, jedenfalls darf sie nicht durch den Gläubiger vorformuliert und bei Vertragsschluss gestellt werden Sollte es sich bei den Bürgen - in der Praxis häufig - um eine Bank handeln, die ihrerseits eine Bürgschaft auf erstes Anfordern als vorformulierten Vertragstext bereit hält, so ist dies zulässig, da eine Bank um die Bedeutung einer Bürgschaft auf erstes Anfordern weiß und daher nach der Rechtsprechung als nicht schutzwürdig anzusehen ist.

Hat hingegen der Gläubiger den Bürgschaftstext gewählt, so ist nur dann eine Bürgschaft auf erstes Anfordern vereinbart, wenn der Bürge entweder mit dem Rechtsinstitut der Bürgschaft auf erstes Anfordern hinreichend vertraut ist, oder aber der Gläubiger seinen Vertragspartner umfassend über die Rechtsfolgen einer solchen Bürgschaft belehrt hat. Ist der Bürge nicht hinreichend im Rechtsinstitut der Bürgschaft auf erstes Anfordern vertraut und wird er nicht hinreichend vom Gläubiger belehrt, so haftet der Bürge nur aus einer gewöhnlichen Bürgschaft.

Wer als Gläubiger also eine Bürgschaft auf erstes Anfordern verlangen will, muss sicher sein, dass sein Vertragspartner entweder mit diesem Rechtsinstitut hinreichend vertraut ist, oder aber er muss ihn hinreichend - und dies in beweisbarer Form - über das Rechtsinstitut der

Bürgschaft auf erstes Anfordern und deren Rechtsfolgen belehren. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Bürge dem Gläubiger nur aus einer gewöhnlichen Bürgschaft verpflichtet.

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