Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Das Heimtestament

In der Praxis wird man relativ häufig mit der Frage konfrontiert, ob es möglich ist, das Pflegeheim im Testament zu bedenken, weil der Erblasser sich dort immer so zuvorkommend behandelt fühlte.

Grundsätzlich ist die Einsetzung des Pflegeheims in einem Testament nicht möglich, da § 14 Heimgesetz vorschreibt, dass ein Testament zu Gunsten eines Heims oder eines Mitgliedes des Pflegepersonals nicht errichtet werden kann.

Grund für diese gesetzliche Regelung ist es, dass verhindert werden soll, dass ältere Menschen durch die Heimleitung oder das Pflegepersonal unter Druck gesetzt werden, z. B., indem die Qualität der Pflegeleistung davon abhängig gemacht wird, ob ein bestimmtes Testament errichtet wird.

Fraglich war jedoch, ob die Regelung des § 14 Heimgesetz mit dem Grundgesetz übereinstimmt, da hierdurch die Testierfreiheit des Erblassers eingeschränkt wird. Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Entscheidung aus letzter Zeit entschieden, dass die Regelung des § 14 Heimgesetz grundsätzlich verfassungs-konform sei. Zwar sei die Regelung des § 14 ein Eingriff in die Testierfreiheit, jedoch sei dieser Eingriff legitim, da die Hilfs- und Arglosigkeit älterer Menschen nicht in finanzieller Hinsicht ausgenutzt werden solle. Des weiteren solle der Heimfrieden durch diese Norm gewahrt bleiben. Insbesondere solle keine Zweiklassengesellschaft innerhalb der Heime entstehen können.

Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zwei Ausnahmen zur grundsätzlichen Unwirksamkeit des Heimtestamentes zugelassen. Die eine Möglichkeit ist, dass ein Heimtestament wirksam ist, wenn sichergestellt ist, dass es ohne das Wissen des Heims errichtet wurde und das Heim bis zum Erbfall hiervon nichts erfahren hat, weil dann die oben erläuterten Zwecke des § 14 Heimgesetz gewahrt blieben. Zum anderen verbliebe die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung bei der Heimaufsichtsbehörde zu beantragen.

Zusammenfassend kann ausgesagt werden, dass ein Heimtestament grundsätzlich unwirksam ist. Nur wenn ein Testament ohne Wissen des Heimes errichtet wurde und das Heim bis zum Erbfall nichts hiervon erfahren hat, ist es wirksam bzw. wenn vorher eine Ausnahmegenehmigung der Heimaufsichtsbehörde eingeholt wurde.

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Mandanteninformation Juni 2012:

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