Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Einziehung von Geschäftsanteilen / Ausschluss von Gesellschaftern

a) Einziehung von Geschäftsanteilen

Die Einziehung bedeutet Vernichtung eines Gesellschaftsanteils und der entsprechenden Mitgliedschaftsrechte der GmbH. Sie unterscheidet sich dadurch vom Erwerb des Anteils durch die Gesellschaft, der den Anteil bestehen lässt. Der Zweck der Einziehung ist häufig der Ausschluss eines missliebigen Gesellschafters sowie zur Verhinderung des Eindringens unerwünschter Dritter, etwa bei der Pfändung eines Gesellschaftsanteils oder der Insolvenz des Gesellschafters.

Die Einziehung von Geschäftsanteilen erfolgt grundsätzlich durch Gesellschafterbeschluss und dessen formfreie Mitteilung an den betroffenen Gesellschafter. Für die Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit, falls der Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt. Der betroffene Gesellschafter hat grundsätzlich Stimmrecht, außer wenn die Einziehung aus in seiner Person liegenden Gründen erfolgt.

Gemäß der Regelung des § 34 GmbHG darf die Einziehung von Geschäftsanteilen nur erfolgen, soweit sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist. Gemäß der Regelung des § 34 Abs. 2 GmbHG findet die Einziehung ohne die Zustimmung des Anteilsberechtigten nur statt, wenn die Voraussetzung der Einziehung vor dem Zeitpunkt, in welchem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren.

b) Ausschluss eines Gesellschafters

Der Ausschluss eines Gesellschafters aus wichtigem Grund auch ohne besondere Satzungsregelung ist im Grundsatz allgemein anerkannt. Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund in der Person des auszuschließenden Gesellschafters voraus. Ein solcher liegt vor, wenn den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit den betreffenden Mitgliedern infolge ihres Verhaltens oder ihrer Persönlichkeit nicht mehr zuzumuten ist, ihre Mitgliedschaft also den Fortbestand der Gesellschaft unmöglich macht oder zumindest ernstlich gefährdet. Beispiele für den Ausschluss aus wichtigem Grund sind eine schwere Verletzung der Treuepflicht, die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die schuldhafte Herbeiführung eines tiefgreifenden, unheilbaren Zerwürfnisses unter den Gesellschaftern usw.

Der Ausschluss eines Gesellschafters ist nur das äußerste Mittel, wenn keine weniger einschneidende Möglichkeit zur Beseitigung des Missstandes besteht.

Der Ausschluss erfolgte durch ein Gerichtsurteil aufgrund einer Ausschlussklage der Gesellschaft, wobei zuvor durch Gesellschafterbeschluss eine Entscheidung über die Erhebung einer Ausschlussklage getroffen werden muss.

c) Abfindung

Im Falle des Ausschlusses aus der Gesellschaft sowie im Falle der Einziehung von Geschäftsanteilen hat der ausgeschiedene Gesellschafter grundsätzlich den Anspruch auf Abfindung in Höhe des vollen Wertes seines Geschäftsanteiles. Abfindungsregelungen, bei denen nicht der wahre Verkehrswert der Geschäftsanteile auszugleichen ist, sondern stille Reserven und good will außer Ansatz zu bleiben haben, werden von der Rechtsprechung in vielen Fällen über die Regelung des § 242 BGB für unwirksam erklärt. Die Frage der Unwirksamkeit solcher Abfindungsklauseln hängt davon ab, ob seit dem Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrages mit der dort vorliegenden Abfindungsregelung für die Gesellschaft die Geschäftsanteile eine enorme Wertsteigerung erfahren haben oder nicht. Sollten die Geschäftsanteile eine enorme Wertsteigerung erfahren haben, so will die Rechtsprechung die Abfindungsregelung für unwirksam erklären können, mit der Argumentation, dass der betroffene Gesellschafter eine solche Abfindungsregelung unterhalb des wahren Verkehrswertes nicht abgeschlossen hätte, hätte er die enorme Wertsteigerung der Geschäftsanteile zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geahnt. Ein weiteres Problem werfen Gesellschaftsverträge auf, bei denen nur für einzelne Gesellschafter eine niedrige Abfindung gezahlt werden soll, andere jedoch eine Abfindung nach dem Verkehrswert erhalten. Solche Regelungen verstoßen zumeist gegen das gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgebot und sind daher unwirksam.

Bei der Einziehung von Geschäftsanteilen bzw. dem Ausschluss von Gesellschaftern sind Formalien zu beachten, die häufig nicht eingehalten werden (rechtzeitige Einladung, Tagesordnung usw). Da zur Überprüfung solcher Beschlüsse besonderes häufig Gerichte angerufen werden und die entsprechenden Gesellschafterbeschlüsse bereits aus formalen Gründen für unwirksam erklärt werden können, ist schon aus diesem Grunde eine Beratung im Vorfeld sowohl sinnvoll wie auch im Endeffekt kostensparend.

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Mandanteninformation Juni 2012:

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