Mandanteninformationen Arnd Merschky
Erbschaftsteuerliche Folgen verschiedener Gestaltungsvarianten
Erbschaftsteuer
Die Verpflichtung zur Entrichtung von Steuern wirkt liquiditätsvernichtend. Besonders in Fällen der Vererbung von Grundvermögen bzw. Unternehmungen sind zwar häufig große Werte vorhanden, ohne dass diesen jedoch eine ähnlich hohe Liquidität gegenübersteht. Aus diesen Gründen empfiehlt es sich, über steuersparende Gestaltungen nachzudenken.
Steuernachteile des Berliner Testaments
Das Berliner Testament ist bei größeren Nachlässen erbschaftsteuerlich ungünstig, weil dann das Vermögen des Erblassers beim Tod jedes Ehegatten, also zweimal mit Erbschaftsteuer belastet wird und außerdem die Freibeträge jedes Kindes nach dem Erstversterbenden (je 205.000,00 EUR) nicht genutzt werden können. Um Letzteres zu vermeiden, sollten Kinder auf jeden Fall mit Vermächtnissen in Höhe der Freibeträge bedacht werden. Die Erfüllung dieser Vermächtnisse kann auch bis zum Tode des Letztversterbenden aufgeschoben werden. Insofern Sie ein Vermögen von beispielsweise 400.000,00 EUR haben, verheiratet sind und ein Kind haben, können Sie durch doppeltes Ausnutzen der Freibeträge erreichen, dass in beiden Erbfällen keine Erbschaftsteuer gezahlt werden muss. Haben Sie jedoch ein Berliner Testament errichtet, würden in diesem Beispiel im ersten Erbfall 10.230,00 EUR Steuern (400.000,00 EUR Vermögen - 307.000,00 EUR Freibetrag x 11 % Erbschaftsteuer) zu zahlen sein. Im zweiten Erbfall sind nochmals 21.450,00 EUR Steuern zu zahlen (400.000,00 EUR Vermögen - 205.000,00 EUR Freibetrag x 11 % Erbschaftsteuer). Der Steuernachteil des Berliner Testaments beträgt in diesem Falle insgesamt somit 31.680,00 EUR.
Gütertrennung vermeiden
In vielen Eheverträgen wird auch heute noch die so genannte Gütertrennung vereinbart und somit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben, obgleich es hierzu nach Ansicht des Verfassers keinen rechtlich einleuchtenden Grund gibt. Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand, der so genannten Zugewinngemeinschaft, und stirbt einer von ihnen, so wird durch den Tod des Ehegatten auch die Ehe und somit auch die Zugewinngemeinschaft zwischen ihnen aufgelöst. Gemäß der Regelung des § 5 Erbschaftsteuergesetz erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Zugewinnausgleich erbschaftsteuerfrei. Insofern jedoch eine Gütertrennung ehevertraglich vereinbart wurde, wird durch den Tod des Ehegatten die Zugewinngemeinschaft nicht aufgelöst. Es gibt daher keinen erbschaftsteuerfreien Zugewinnausgleich.
Dieser Steuernachteil kann durch andere Vertragsgestaltung, die unter dem Stichwort "Modifizierte Zugewinngemeinschaft" zu fassen sind, vermieden werden.
Schenkung/Vorweggenommene Erbfolge
Aufgrund der Freibeträge von 307.000,00 EUR für Ehepartner und 205.000,00 EUR für Kinder, die alle zehn Jahre neu ausgenutzt werden können, sind sukzessiv steuerfreie Eigentumsübertragungen auch bei größerem Vermögen möglich.
Kettenschenkung
Die Erbschaftsteuer kann durch so genannte Kettenschenkung minimiert werden. Die Kettenschenkung ist dadurch gekennzeichnet, dass Vermögen, welches nach dem Willen z.B. eines Unternehmers seinen Kindern zukommen soll, jedoch zunächst teilweise auf den Ehegatten übertragen wird, ehe es von diesem wiederum an die Kinder weiterübertragen wird. Will beispielsweise ein Unternehmer seinem einzigen Kind einen Betrag von 400.000,00 EUR zuwenden, müsste das Kind bei direkter Zuwendung des Betrages Schenkungsteuer in Höhe von 21.450,00 EUR zahlen. Überträgt der Unternehmer jedoch lediglich 200.000,00 EUR an sein Kind und überträgt weitere 200.000,00 EUR an seine Ehefrau, die dies wiederum an das Kind weiter überträgt, so entstehen keinerlei Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern, da das Kind einen Freibetrag von 205.000,00 EUR hat, der sowohl für die Schenkung des Vaters als auch für die Schenkung der Mutter gilt.
Zu beachten ist jedoch, dass die Kettenschenkung von der Finanzverwaltung nicht anerkannt wird, wenn die Durchreichung des geschenkten Vermögens an die Kinder einem von Anfang an vereinbarten Plan entspricht und der Zwischenerwerb des Ehegatten deshalb rein technischer Natur ist. Steuerschädlich ist die Kettenschenkung in der Regel jedoch nicht, wenn eine Verpflichtung des Ehegatten zur Weitergabe des geschenkten Vermögens fehlt und die Weitergabe an das Kind aufgrund eines eigenen Willensentschlusses des Ehegatten und mit zeitlicher Verzögerung erfolgt.