Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Gütertrennung - eine erbschaftssteuerliche Katastrophe

In vielen Eheverträgen wird auch heute noch die so genannte Gütertrennung vereinbart und somit der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben, da die Auflassung vorherrscht, dies sei notwendig, um eine wechselseitige Haftung der Ehegatten aus etwaigen Verbindlichkeiten auszuschließen. Abgesehen davon, dass auch im gesetzlichen Güterstand eine wechselseitige Haftung der Ehegatten für die Verbindlichkeiten des anderen nicht besteht und sich die sonst mit der Gütertrennung verfolgten Ziele durch andere Gestaltungen von Eheverträgen ebenso gut lösen lassen, soll nachfolgend aufgezeigt werden, welche eminent erbschaftssteuerlich negativen Folgen die Vereinbarung der Gütertrennung haben kann.

Leben die Ehegatten im Güterstand der so genannten Zugewinngemeinschaft und stirbt einer von ihnen, so wird durch den Tod des Ehegatten auch die Ehe und somit auch die Zugewinngemeinschaft zwischen ihnen aufgelöst. Gemäss der Regelung des § 5 Erbschaftssteuergesetz erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Zugewinnausgleich (auch den fiktiven Zugewinnausgleich gem. § 1371 Abs. 2 BGB) erbschaftssteuerfrei.

Der Zugewinn, auch der fiktive Zugewinn im Sinne des § 1371 Abs. 2 BGB, ist so zu berechnen, dass zunächst von beiden Ehegatten das so genannte Anfangsvermögen zu ermitteln ist, das heißt, die jeweiligen Vermögenswerte, die die Ehegatten zu Beginn der Ehe hatten. Sodann ist das so genannte Endvermögen zu ermitteln. Dies ist das jeweilige Vermögen der Ehegatten, welches sie zum Ende der Zugewinngemeinschaft hatten, also im Zeitpunkt des Todes des Ehegatten. Die Differenz zwischen dem Anfangs- und dem Endvermögen ist der so genannte Zugewinn. Sollte einer der beiden Ehegatten einen größeren Zugewinn als der andere erzielt haben, so besteht eine Ausgleichsverpflichtung in Höhe der Hälfte des mehrerzielten Zugewinnes. Dieser Zugewinnausgleich ist erbschaftssteuerfrei.

Haben die Ehegatten jedoch die so genannte Gütertrennung vereinbart, haben sie bereits mit Abschluss des entsprechenden Ehevertrages die Zugewinngemeinschaft beendet. Stirbt nun einer der beiden Ehegatten, so wird durch den Tod die Zugewinngemeinschaft nicht beendet (da sie bereits vorher beendet war). Es bestehen somit keine Zugewinnausgleichsforderungen mehr, die erbschaftssteuerfrei sein könnten.

Nachfolgend sei an Hand eines Beispieles erläutert, welche erbschaftssteuerlichen Auswirkungen die Vereinbarung einer Gütertrennung haben kann:
  • Heirat im Jahre 1970
  • Anfangsvermögen beider Ehegatten 0,00 EUR
  • Tod des Ehemannes im Jahre 2006
  • Vermögen des Ehemannes zum Zeitpunkt seines Todes 500.000,00 EUR (kein gewerbliches Vermögen)
  • Vermögen der Ehefrau zum Todeszeitpunkt des Mannes 100.000,00 EUR (kein gewerbliches Vermögen)
  • Lebensversicherung, die an die Ehefrau ausgezahlt wurde, 250.000,00 EUR
Obgleich Guthaben aus Lebensversicherungen bürgerlich-rechtlich nicht zum Nachlass zählen, sind sie gemäss der Regelung des § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz erbschaftssteuerpflichtig. Im Rahmen der steuerlichen Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung des Ehegatten sind sie dem Endvermögen des verstorbenen Ehegatten zuzurechnen (vgl. BFH, BStBL 1978, II., Seite 400, 401).

Im Falle, da eine Gütertrennung vereinbart wurde, hat die Ehefrau im vorliegenden Beispiel einen erbschaftssteuerlichen Nachlass in Höhe von 750.000,00 EUR erworben. Steuerbefreiungen für Hausrat in Höhe von maximal 41.000,00 EUR sowie für andere bewegliche Gegenstände in Höhe von 10.300,00 EUR gemäß der Regelung des § 13 Abs. 1 a und b wurden hierbei außer Betracht gelassen. Von dem Nachlass in Höhe von 750.000,00 EUR ist der Steuerfreibetrag des Ehegatten in Höhe von 307.000,00 EUR gemäss der Regelung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftssteuergesetz abzuziehen.

Zu versteuern hätte die Ehefrau im Falle der Gütertrennung somit einen Betrag von 443.000,00 EUR. Der Nachlass von 443.000,00 EUR ist gemäss den in § 19 Erbschaftssteuergesetz geregelten Steuersätzen mit 15 % zu versteuern. Die Ehefrau muss somit Erbschaftssteuern in Höhe von 66.450,00 EUR zahlen.

Im Falle der Zugewinngemeinschaft ist wie folgt vorzugehen:

Anfangsvermögen (Jahr der Heirat)
Ehemann/Ehefrau
0/0

Endvermögen (Jahr des Todes)
Ehemann Ehefrau
(Lebensversicherung zählt zu Endvermögen)

750.000,00/100.000,00 EUR

Zugewinn
Ehemann/Ehefrau

750.000,00/100.000,00 EUR

Differenz des erworbenen Zugewinns: 650.000,00 EUR

Der Ehemann hat somit im vorliegenden Beispiel einen um 650.000,00 EUR höheren Zugewinn als die Ehefrau erzielt. Der erbschaftssteuerfreie Zugewinnausgleich beträgt die Hälfte des Betrages, also 325.000,00 EUR.

Abzuziehen ist weiterhin der Steuerfreibetrag der Ehefrau in Höhe von 307.000,00 EUR (auch hier wurde die Steuerbefreiung für Hausrat usw. nicht berücksichtigt, so dass in dieser Fallkonstellation lediglich ein Betrag von 118.000,00 EUR der Erbschaftssteuer unterworfen würde. Für diesen Erwerb gilt gemäss der Regelung des § 19 Erbschaftssteuergesetz ein Steuersatz von 11 %. Die Erbschaftssteuer beträgt somit 12.980,00 EUR.

Beträgt, wie in unserem Beispiel, somit die von der Ehefrau zu zahlende Erbschaftssteuer im Falle der Gütertrennung 66.450,00 EUR, so beträgt sie im Falle der Gütergemeinschaft lediglich 12.980,00 EUR. Die Zahlen zeigen, warum der Autor die Überschrift "Gütertrennung - eine erbschaftssteuerliche Katastrophe" gewählt hat. Durch andere Ehevertragsgestaltungen, die unter das Stichwort "modifizierte Zugewinngemeinschaft" zu fassen sind, können diese erbschaftssteuerlichen Folgen vermieden werden. Eine Beratung zu diesem Thema kann sich lohnen.

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