Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Missbrauch von Vollmachten

In den letzten Jahren nehmen Rechtsstreitigkeiten stark zu, in denen häufig von älteren Menschen erteilte Vollmachten missbraucht werden.

Folgender Sachverhalt ist hierbei typisch:

Die 80jährige Seniorin Frau M. kann ihre eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbst besorgen, sie kann insbesondere nicht mehr selbst zur Bank gehen, um ihre Geldgeschäfte zu erledigen. Daher erteilte sie einem ihrer Kinder eine Vorsorgevollmacht und auch eine Bankvollmacht, um die Geldgeschäfte tätigen zu können. Kurze Zeit nach Erteilung der Vollmacht wird die Seniorin stark pflegebedürftig, sitzt in einem Rollstuhl und stirbt schließlich fünf Jahre nach Erteilung der Vollmacht. Nach dem Tode wird durch alle Kinder von Frau M. gemeinsam festgestellt, dass ihre Konten vollkommen „abgeräumt“ sind. Auskünfte der Bank ergeben, dass bis vor ca. fünf Jahren die Seniorin selbst ihre Geldgeschäfte getätigt habe. Hiernach seien die Geldgeschäfte nicht mehr durch sie persönlich erledigt worden, sondern durch das Kind, welches die Bankvollmacht hatte. Weitere Auskünfte der Bank ergeben, dass jeweils nach Eingang der monatlichen Rentenzahlungen auf das Bankkonto der Seniorin größere Beträge in bar am Geldautomaten abgehoben wurden. Im monatlichen Durchschnitt sind über die Jahre monatlich 600,00 EUR vom Konto der Seniorin durch den Bevollmächtigten abgehoben worden. Die übrigen Kinder können sich derart hohe Barabhebungen nicht erklären, da die Seniorin in den letzten Jahren immer hinfälliger wurde und daher kaum noch Bargeld benötigt haben kann. Das Pflegeheim wurde bargeldlos bezahlt. Hierin eingeschlossen war die Versorgung mit Essen und Getränken.

Die übrigen Kinder verlangen nunmehr vom bevollmächtigten Kind Auskunft darüber, was mit den monatlich abgehobenen Beträgen geschehen ist.

Die Auskünfte der Bevollmächtigten über den Verbleib der Gelder sind von Fall zu Fall verschieden, es gibt jedoch drei häufig wiederkehrende typische Antworten.
  1. Teils seien die Beträge dem Bevollmächtigten nach Ablieferung an die Seniorin von dieser wieder in bar zurückübertragen worden mit dem Bemerken, es sei geschenkt.
  2. Teils sei das Geld auf Weisung der Seniorin auf ein eigenes Konto übertragen worden, „natürlich schenkungshalber“.
  3. Teils habe man das Geld zu diesem Zeitpunkt schon im Rollstuhl sitzenden Seniorin bar ausgehändigt. Wo diese das Geld gelassen habe, wisse man nicht.
Einige Gerichte haben in den letzten Jahren mutige Entscheidungen gefällt und hierbei dem Bevollmächtigten die Darlegungs- und Beweislast dafür aufgebürdet, wo das Geld geblieben sei.

Das Landgericht Itzehoe hat mit Urteil vom 17.12.1998 in der dritten Vollkonstellation dem Bevollmächtigten die Beweislast auferlegt und im Urteil bemerkt:

„... denn er hätte sich die Übergabe der Geldbeträge durch die Seniorin quittieren oder Zeugen zur Geldübergabe hinzuziehen können.“ (vgl. LG Itzehoe, Urt. v. 17.12.1998, AZ 4 S 37/98)

Das Oberlandesgericht Bamberg hat in einer Fallgestaltung, die den Fallkonstellationen 1. und 2. entspricht, folgendes entschieden:

Bei Abhebungen von Sparkonten mittels einer Vollmacht des Kontoinhabers muss derjenige, der die Abhebung tätigt, den behaupteten Rechtsgrund für die Abhebung beweisen (vgl. OLG Bamberg, Urt. v. 25.02.2002, AZ: 4 U 116/01).

Da weder im Fall, den das Landgericht Itzehoe zu entscheiden hatte, der Bevollmächtigte die Geldübergabe an die Seniorin beweisen konnte, noch im Fall, den das Oberlandesgericht Bamberg zu entscheiden hatte, die behaupteten Schenkungen an den Bevollmächtigten durch diesen bewiesen werden konnten, sind die Bevollmächtigten schließlich verurteilt worden, die durch sie zu Unrecht abgehobenen Beträge wieder dem Konto der verstorbenen Seniorin gut zu bringen, damit es sodann wiederum unter allen Erben gleichmäßig verteilt werden kann.

Beiden Entscheidungen ist vollkommen zuzustimmen. Es geht nämlich nicht um die Hilfsbereitschaft für alte Menschen oder darum, grundsätzlich keine Vorsorgevollmachten zu erteilen, sondern es geht um den sensiblen Umgang mit Geld.

Wenn eine ungleichgewichtige Verteilung der Hilfe durch ältere Menschen dadurch freiwillig honoriert wird, dass sie ihrer Hauptbezugsperson in nachweisbarer Form Gelder zukommen lassen, ist dies völlig in Ordnung. Wenn jedoch die Bevollmächtigten selbst bestimmen, wann und in welcher Höhe die Entlohnung für ihre Dienste zu erfolgen hat und dies jahrelang nur deshalb nicht auffällt, weil ältere Menschen auf Grund ihrer gesundheitlichen Situation auch nicht mehr zur Kontrolle in der Lage sind, so sind hier die Grenzen deutlich überschritten.

H & B Aktuell

"Besoldungsnachzahlungen für Beamte:

Aus erster Hand erfahren Sie Näheres zur aktuellen Rechtsprechung des VG Halle vom 28.09.2011 zur Besoldungsnachzahlungen für Beamte hier ...."


Mandanteninformation Juni 2012:

Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant,
nachfolgend haben wir auch in diesem Monat wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Bankenrecht für Sie zusammengestellt:
Deutsches Forum für Erbrecht e.V.
top
Kontakt | Impressum | profile - english