Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Zur Sittenwidrigkeit von gegenüber Kreditinstituten abgegebenen Bürgschaften und Schuldmitübernahmen durch nahe Angehörige

Kaum eine Fragestellung hat die deutschen Obergerichte in den letzten Jahren so häufig beschäftigt, wie die, ob und unter welchen Umständen von Kreditinstituten verlangte Bürgschaften und Schuldmitübernahmen sittenwidrig und damit nichtig sein können.

Gemäß der Regelung des § 138 BGB sind Bürgschaftsverträge und Schuldmitübernahmeverträge unwirksam, wenn sie erkennbar Ausdruck einer strukturellen Unterlegenheit des Bürgen bzw. Schuldmitübernehmers sind und für ihn eine nicht hinnehmbare, mit seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unvereinbare Belastung begründen (vgl. Bundesverfassungsgericht, NJW 94, 36 ff; BGH NJW 01, 815 ff).

Während der Bundesgerichtshof zunächst nur hinsichtlich der Bürgschaft von Kindern besondere Kriterien entwickelt hatte, geht er in seiner neuen Rechtsprechung von einheitlichen Grundsätzen für Bürgschaft und Mithaftungsübernahme von Angehörigen aus. Er stellt entscheidend auf die zwischen dem finanziell überforderten Bürgen bzw. Mithaftenden und dem Hauptschuldner bestehende emotionale Verbundenheit ab (BGH NJW 01, 815; BGH NJW 02, 744).

Gleichgültig ist, auf welchem rechtlichen Weg die Mithaftung begründet wird. Beschützt wird neben dem Bürgen auch der Mitunterzeichner eines Darlehensvertrages, letzteres jedoch nur, wenn er der Bank nicht als gleichberechtigter Darlehensnehmer, sondern lediglich als Mithaftender gegenüber steht. Der Unterzeichner eines Kreditvertrages ist für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit nur dann ein Mitdarlehensnehmer, wenn er ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung mit entscheiden darf (vgl. BGH NJW 01, 815; BGH NJW 02, 744).

Nicht sittenwidrig sind daher zum Erwerb eines gemeinsamen Einfamilienhauses durch beide Ehegatten aufgenommene Kredite, auch wenn einer der Ehegatten erkennbar vermögenslos ist (vgl. OLG Köln, WM 02, 123).

Im ersten Schritt ist also zur Frage der Sittenwidrigkeit von gegenüber Kreditinstituten abgegebenen Bürgschaften und Schuldmitübernahmen danach zu unterscheiden, ob der Schuldübernehmer lediglich Mithaftender oder Mitdarlehensnehmer ist. Insofern er Mitdarlehensnehmer ist, also ein eigenes Interesse an der Kreditgewährung hat und über die Auszahlung und Verwendung mit entscheiden darf, ist die Sittenwidrigkeit von solchen Schuldmitübernahmen zu verneinen. Ist hingegen die Schuldmitübernahme als lediglich erklärte Mithaftung einzustufen, so ist weiter zu prüfen, ob die jeweilige Person durch ihre Mithaftung krass überfordert wird.

Wird der Ehegatte oder Angehörige durch die von ihm übernommene Bürgschaft oder Mithaftung krass überfordert, besteht eine tatsächliche, aber widerlegbare Vermutung, dass die Mithaftung ohne rationale Einschätzung der Interessenlage und der wirtschaftlichen Risiken aus emotionaler Verbundenheit übernommen worden ist, und tut die emotionale Beziehung zwischen Hauptschuldner und Mithaftendem in sittlich anstößiger Weise ausgenutzt hat (vgl. BGH NJW 01, 815; BGH NJW 02, 744).

Eine krasse Überforderung liegt vor, wenn der Bürge oder Mithaftende voraussichtlich nicht einmal die laufenden Zinsen der Hauptschuld aufzubringen vermag (vgl. BGH NJW 01, 815; BGH NJW 02, 744).

Schließlich ist eine Gesamtwürdigung zur Beurteilung der Sittenwidrigkeit vorzunehmen. Die Gesamtwürdigung kann ergeben, dass die Vermutung, die Mithaftungsabrede sei sittenwidrig, widerlegt wird und die Mithaftung trotz krasser Überforderung wirksam ist. Dies wird z. B. angenommen, wenn der Mithaftende durch den aufgenommenen Kredit unmittelbar einen Vorteil (z. B. Miteigentum an der geplanten Anschaffung) erlangt. Ein nur mittelbarer Vorteil (z. B. Verbesserung der Wohnverhältnisse) ändert dagegen an der Sittenwidrigkeit nichts (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, § 138 Rn. 38 c). Gerade wegen der abschließend vorzunehmenden Gesamtwürdigung des Einzelfalles ist jeder Fall für sich zu prüfen, um festzustellen, ob Sittenwidrigkeit der Bürgschaft oder Schuldmitübernahme vorliegt oder nicht. Sollten Sie daher einen Fall haben, da Sie gegenüber einem Kreditinstitut eine Bürgschaft oder Schuldmitübernahme erklären mussten, ist anzuraten, diese Verträge durch einen in solchen Fragen versierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

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