Arnd Merschky RA

Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
RA Arnd Merschky

Mandanteninformationen Arnd Merschky

Straffreiheit im Steuerrecht durch Selbstanzeige

In einer Zeit, in der die Medien über Steuerhinterziehung als "Volkssport" der Deutschen berichten und viele immer noch, trotz zwischenzeitlich eingeräumter strafrechtlicher Amnestie, Konten und Depots bei ausländischen Banken besitzen, die nicht in der Steuererklärung angegeben werden, erscheint es interessant, das Institut der Selbstanzeige gemäß § 371 der Abgabenordnung vorzustellen.

Es ist eine Besonderheit der deutschen Strafrechtsordnung, dass sich der Täter einer vollendeten Steuerstraftat - hauptsächlich der Steuerhinterziehung - durch Berichtigung von unrichtigen oder unvollständigen Angaben bzw. Nachholung unterlassener Angaben selbst straffrei stellen kann. Selbstverständlich muss er jedoch bei bereits eingetretenen Steuerverkürzungen oder erlangten Steuervorteilen die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern innerhalb einer angemessenen Frist an die Finanzbehörde entrichten. Grund für diese Rechtswohltat sind primär-fiskalische und steuerpolitische Gründe, da der Gesetzgeber bei Abfassung dieser Norm der Auffassung war, sich hierdurch unbekannte Steuerquellen erschließen zu können. Rechtssystematisch ist die Selbstanzeige ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, der nur für den jeweiligen Täter oder Teilnehmer des Steuerdelikts greift.

Zwar wird die Möglichkeit der Selbstanzeige und damit der Straflosigkeit in der Praxis nur sehr zurückhaltend wahrgenommen, jedoch sollte hierüber intensiv nachgedacht werden, wenn eine potentielle oder aktuelle Entdeckungsgefahr besteht.

Entsprechende Überlegungen sollten spätestens dann angestellt werden, wenn eine steuerliche Außenprüfung bevorsteht oder mit dem Erscheinen der Steuerfahndung zu rechnen ist. Auch Kontrollmitteilungen, die der Betriebsprüfer fertigt, sollten Anlass sein, über die Selbstanzeige nachzudenken.

Ferner sollten verfängliche Schriftsätze in Zivilrechts-, Arbeitsrechts- oder Familienrechtsstreitigkeiten, die auf ausländische Konten oder Depots hinweisen (Anzeigeverpflichtung der öffentliche Stelle nach § 116 AO) oder auch Ermittlungen der Steuerfahndung bei Geschäftspartnern oder in Banken können Anlass sein, über die Selbstanzeige nachzudenken.

Die Selbstanzeige hat positive Voraussetzungen, die Selbstanzeigehandlung und Steuernachzahlung betreffend sowie negative Merkmale, die den Eintritt der Straffreiheit verhindern.

Der Steuerhinterzieher muss in positiver Hinsicht
  • durch eine wirksame Selbstanzeigehandlung bei der Finanzbehörde
  • unrichtige oder unvollständige Angaben berichtigen oder ergänzen oder unterlassene Angaben nachholen,
  • bei eingetretenen Steuerverkürzungen oder erlangten Steuervorteilen, die zu seinen Gunsten hinterzogenen Steuern nachentrichten.
In negativer Hinsicht ist die Selbstanzeige ausgeschlossen, wenn
  • vor der Selbstanzeigehandlung ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit erschienen ist,
  • dem Täter oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist,
  • die Tat zum Zeitpunkt der Selbstanzeigehandlung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste.
  • die Steuerhinterziehung gewerbs- oder bandenmäßig nach § 370 a AO begangen wurde.

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