Mandanteninformationen Arnd Merschky
Verdeckte Gewinnausschüttung
Grundsätzlich ist eine verdeckte Gewinnausschüttung nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes wie folgt definiert:
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGa) im Sinne von § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG ist
- eine (bei der Kapitalgesellschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung
- die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist
- sich auf die Höhe des Einkommens auswirkt und
- in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
vgl. BFH, Urt. v. 01.02.1989, BStBL 1989, II, Seite 473
Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt dann vor, wenn ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter die Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung gegenüber einer Person, die nicht Gesellschafter ist, unter sonst gleichen Umständen nicht hingenommen hätte.
vgl. BFH, Urt. v. 11.02.1987, BStBL 1987 II, Seite 461
Grundbeispiele, die von der Rechtsprechung als Fall von verdeckter Gewinnausschüttung entschieden wurden, sind:
- Ein Gesellschafter vermietet an die Gesellschaft oder mietet von dieser Wirtschaftsgüter und hierfür ein unangemessener Preis vereinbart wird.
- Ein Gesellschafter erhält für seine Vorstands- oder Geschäftsführertätigkeit ein unangemessen hohes Gehalt.
- Ein Gesellschafter erhält von seiner Gesellschaft ein außergewöhnlich günstiges Darlehen oder gewährt dieser eines zu einem überhöhten Zinssatz.
- Ein Gesellschafter liefert an die Gesellschaft oder erwirbt von der Gesellschaft Waren zu nicht marktüblichen Konditionen.
- Eine Gesellschaft übernimmt eine Schuld oder sonstige Verpflichtung des Gesellschafters.
Darüber hinaus ist in Fällen von beherrschenden Gesellschaftern eine verdeckte Gewinnausschüttung bereits dann anzunehmen, wenn z. B.
- (unabhängig von der Frage der Angemessenheit) rückwirkende Vereinbarungen mit dem Gesellschafter geschlossen werden.
- Der Tantiementeil der Bezüge des Gesellschafters/Geschäftsführers 25 % übersteigt.
- Pensionszusagen an Gesellschafter/ Geschäftsführer auf ein Alter von unter 60 Jahren gegeben werden und keine mindestens 10jährige Tätigkeit zwischen Pensionsvereinbarung und Eintritt des Ruhestandes vorliegt.
- Pensionsleistungen 75 % der Aktivbezüge des Gesellschafters/Geschäftsführers übersteigen.
Da verdeckte Gewinnausschüttungen das Einkommen der Gesellschaft nicht mindern dürften, führt eine vGA zunächst zu einer Einkommenserhöhung außerhalb der Bilanz. Darüber hinaus eine Besteuerung beim Gesellschafter vorzunehmen (Einkommenssteuer einschließlich Kapitalertragssteuer) und Gewerbesteuer zu entrichten.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung kann Sie insgesamt ca. 80 % Steuern kosten. Daher sollten Sie sich in Zweifelsfällen vor Abschluss der entsprechenden Verträge kompetent beraten lassen.