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Mandanteninformationen

Heike Gußner

Zum stillschweigenden Vertragsabschluss durch Energieverbrauch


Die Frage, ob und wenn ja mit wem ein Versorgungsvertrag zustande kam, muss häufig vor Gericht geklärt werden. Liegen ein schriftlicher Vertrag oder Beweise für einen mündlichen Vertragsabschluss vor, ist die Rechtslage schnell entschieden.

Wurde hingegen kein schriftlicher Vertrag und kein ausdrücklicher mündlicher Vertrag geschlossen, sind andere Umstände heranzuziehen zur Beurteilung der Frage, ob und wenn ja mit wem ein Versorgungsvertrag besteht.

Auf zwei Urteile des Bundesgerichtshofs möchten wir in diesem Zusammenhang aufmerksam machen:

  1. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 02. Juli 2014, Az.: VIII ZR 316/13
    Bei diesem Urteil nahm das Versorgungsunternehmen den Eigentümer des Hauses für verbrauchten Strom in Anspruch, der in einer Zeitspanne anfiel, während der das Haus verpachtet war. Der Bundesgerichtshof entschied, dass das Versorgungsunternehmen von diesem Grundstückseigentümer die Bezahlung des gemessenen Verbrauchs nicht fordern kann. In der Zeit, in der das Grundeigentum verpachtet war, habe der Pächter und nicht der Eigentümer die tatsächliche Verfügungsgewalt über den Versorgungsanschluss des Grundstückes ausgeübt. Auf diese tatsächliche Verfügungsgewalt und nicht auf die Eigentümerstellung sei bei der Frage, mit wem ein Vertrag durch Entnahme von Energie zustande komme, abzustellen. In der Regel sei dies bei Vermietung oder Verpachtung der Mieter oder Pächter. Aus Sicht eines objektiven Dritten sei das auf Abschluss eines Stromliefervertrages (oder sonstigen Versorgungsvertrages) durch Zurverfügungstellung der Energie am Übergabepunkt zum Ausdruck kommende Angebot zu beurteilen. Und dies richte sich typischerweise an denjenigen, der die Verfügungsgewalt in der betreffenden Zeit ausübe. Entnehme der Pächter Strom, so nehme er das Vertragsangebot des Energielieferanten damit an.
  2. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Juli 2014, Az.: VIII ZR 313/13
    In diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof zum vorgenannten Themenkreis weiter ausgeführt und konkretisiert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob beide in einen Mietvertrag über ein Haus aufgenommenen Mieter für den Zeitraum der Miete für das verbrauchte Gas dem Versorgungsunternehmen gegenüber haften. Das Besondere in diesem Fall war, dass nur einer der Mieter in diesem Haus lebte, während der andere Mieter nur aus "Bonitätsgründen" den Mietvertrag geschlossen hatte und nur gelegentlich zu Besuch in dem Haus war. Der Bundesgerichtshof entschied, dass dennoch beide Mieter gesamtschuldnerisch für den angefallenen Energieverbrauch Zahlungen zu leisten haben. Ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont gelangte der Bundesgerichtshof zu diesem Ergebnis, in dem er darauf abstellte, dass das Versorgungsunternehmen sein Angebot an beide Mieter konkludent gerichtet habe. Dadurch, dass einer der Mieter dieses Angebot angenommen habe, habe er auch als Stellvertreter für den anderen Mieter gehandelt. Die dazu erforderliche Vertretungsmacht ergäbe sich zumindest in Form einer Duldungsvollmacht. Diese leitet der Bundesgerichtshof aus dem Umstand ab, dass der nicht im Haus lebende Mieter den Mitmieter im Anschluss an die Unterzeichnung des Mietvertrages ohne weitere Vereinbarung in das Haus habe einziehen lassen. Damit habe er wissentlich geduldet, dass die zur Nutzung des Hauses zwingend notwendige Heizung in Betrieb genommen und hierdurch Gas verbraucht wurde. Damit sei das Vertragsangebot des Energieversorgungsunternehmens angenommen worden.

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