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Beate Kallweit

BAG hält altersabhängige Staffelung beim Urlaub für unzulässig


In § 26 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) wird die Dauer des Urlaubs an das Lebensalter des Arbeitnehmers geknüpft. Es ist geregelt, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage beträgt. Demzufolge ist für die Berechnung der Urlaubsdauer das Lebensjahr maßgebend, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird.
Nach § 7 Abs. 1 und 2 allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Verbindung mit § 1 AGG dürfen Beschäftigte u. a. nicht wegen ihres Alters benachteiligt werden, wobei eine unmittelbare Benachteiligung vorliegt, wenn eine Person wegen ihres Alters eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr am 20.03.2012 entschieden, dass die Urlaubsregelungen im TVöD, die älteren Arbeitnehmern einen längeren Urlaubsanspruch zubilligen als jüngeren Mitarbeitern, gegen dieses Diskriminierungsverbot verstoßen. Die Tarifvertragsparteien hatten bislang die altersabhängige Staffelung mit dem "gesteigerten Erholungsbedürfnis älterer Menschen" begründet.

Das Bundesarbeitsgericht hält diese Begründung nicht für überzeugend, weil es nicht erkennbar sei, warum jüngere Arbeitnehmer weniger erholungsbedürftig seien als ältere Beschäftigte. Das Bundesarbeitsgericht gab damit einer 1971 geborenen Klägerin Recht, die für die Jahre 2008 und 2009, also vor Vollendung ihres 40. Lebensjahres, über den tariflichen Urlaubsanspruch von 29 Tagen hinaus jeweils einen weiteren Urlaubstag begehrt hatte. Nach dieser Entscheidung können jüngere Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TvöD von ihren Arbeitgebern die Erhöhung ihres Urlaubsanspruchs auf 30 Arbeitstage verlangen.

Vergleichbare altersabhängige Staffelungsregelungen der Urlaubsdauer finden sich im TV-L und in den Regelungen für die Beamten.
Ob sich hier die Arbeitgeber ohne einen Rechtsstreit auf eine Erhöhung des Urlaubs einlassen, bleibt abzuwarten.
Den Arbeitnehmern ist jedoch zu raten, den höheren Urlaubsanspruch einzufordern.
Wenn dieser erhöhte Urlaubsanspruch sodann nicht freiwillig bewilligt wird, kann zumindest für die Zukunft ein Schadensersatzanspruch vorbereitet werden.

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