Mandanteninformationen Dr. Ralf Kleemann
Das (ab dem 01.01.2009 gültige) neue Bauforderungssicherungsgesetz: was General- und Hauptunternehmer wissen müssen!
Durch das neue Bauforderungssicherungsgesetz
("Bauforderungssicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt
III, Gliederungsnummer 213-2 veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23.10.2008 [BGBl
I S. 2022]"), das zum 01.01.2009 in Kraft trat, wird
ein General- bzw. Hauptunternehmer (GU/HU) zum
Treuhänder seiner Nachunternehmer (NU). Jede
Abschlagszahlung, die er von seinem Auftraggeber
erhält, gilt künftig als "Baugeld". Dieses muss zur
Bezahlung der von ihm beauftragten NU (ebenso:
Architekten, Lieferanten, etc.) verwendet werden.
Wird dieses Baugeld zweckwidrig verwendet und
können die NU ihre Forderungen - z. B. wegen Insolvenz
- später nicht mehr durchsetzen, müssen
die Verantwortungsträger (z.B. Geschäftsführer und
Vorstände) des GU/HU mit einer persönlichen Inanspruchnahme
rechnen. Zur Vermeidung dieser
Haftungsrisiken ist Folgendes zu beachten:
1. Der GU/HU muss das erhaltene Baugeld auf
einem gesonderten Konto separieren und
dafür Sorge tragen, dass es nicht von Dritten
(auch nicht der Hausbank) gepfändet werden
kann. In der Regel empfiehlt sich die Einrichtung
eines Treuhandkontos.
2. Er darf das Baugeld nicht für eigene Zwecke
oder zur Deckung der allgemeinen Geschäftskosten
(Büro, Miete, Sekretärin, etc.)
verwenden.
3. Er darf keine "Löcher" aus anderen Baustellen
stopfen und keine baufremden Verbindlichkeiten
bedienen, wie z. B. Grundstückskosten,
Rechtsanwaltskosten, Entmietung, Maklerkosten,
Notar, etc.
4. Erbringt der GU/HU selbst Bauleistungen, darf
er vom Baugeld nur einen Betrag in Höhe von
50 % des angemessenen Wertes ( also nicht
des Rechnungsbetrages) des Baugeldes für
sich behalten.
5. Das Forderungssicherungsgesetz wirkt sich
nicht nur auf den ehemaligen Namen des
"Gesetzes Sicherung von Bauforderungen"
vom 01.06.1909 - jetzt: Bauforderungssicherungsgesetz
- aus, sondern auch auf dessen
Inhalt: Unter anderem wurde der Baugeldbegriff
und die damit korrespondierende Baugeldverwendungspflicht
erheblich verschärft.
§ 1 Abs. 1 Bauforderungssicherungsgesetz
verpflichtet einen Baugeldempfänger, das
Baugeld, welches er für eine bestimmte Baustelle
erhalten hat, auch nur für diese zu verwenden.
Er darf mit dem Baugeld nur die auf
der konkreten Baustelle beschäftigen Bauunternehmen,
Lieferanten und Bauarbeitnehmer
bezahlen. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2
in Verbindung mit Satz 2 Bauforderungssicherungsgesetz
ist nunmehr jeder Geldbetrag,
den der GU vom Bauherrn aufgrund einer
Abschlagszahlung erhalten hat, zwingend
Baugeld. Dieses Baugeld muss der GU erhalten
und darf dies nur dazu verwenden, den
oben näher bezeichneten Personenkreis zu
vergüten. Erst wenn sichergestellt ist, dass
das Baugeld ausreicht, um sämtliche Baugläubiger
zu befriedigen, darf er das Baugeld
auch für andere Zwecke verwenden.
Durch die erhebliche Ausweitung des Baugeldbegriffs
werden die Generalunternehmer
und Hauptunternehmer zu Treuhändern ihrer
Nachunternehmer. Abschlagszahlungen, die
ein GU/HU künftig für die jeweilige Baustelle erhält, sind zwingend Baugeld. Dieses Baugeld
muss primär zur Bezahlung der an dieser
Baustelle tätigen Nachunternehmer, Architekten,
Materiallieferanten, etc. verwendet
werden. Falls einer dieser Baugläubiger später
in der Insolvenz des GU/HU mit seiner
Forderung ausfällt, weil das Baugeld für
baustellenfremde Zwecke verbraucht wurde,
so ist über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung
mit § 1 Bauforderungssicherungsgesetz eine
Durchgriffshaftung auf den Verantwortungsträger
persönlich (z. B. Geschäftsführer, Niederlassungsleiter,
Projektleiter, etc.) eröffnet.
Damit nicht genug: Bei der Frage, ob es sich
um Baugeld handelt oder ob es zweckwidrig
verwendet wurde, liegt die Darlegungs- und
Beweislast künftig beim Baugeldempfänger!
Bei der Verletzung der Baugeldverwendungspflicht
und bei Forderungsausfall der
Baubeteiligten kommt also die persönliche
Haftung der Verantwortungsträger des
GU/HU in Betracht, also die der Geschäftsführer,
Prokuristen, Projektleiter und anderer.
Den Baubeteiligten wird die Möglichkeit eines
Haftungsdurchgriffs auf die verantwortliche
Person eröffnet, und zwar auch und gerade
dann, wenn der GU/HU insolvent ist. In der
Vergangenheit spielte das Gesetz Sicherung
von Bauforderungen (heute: Bauforderungssicherungsgesetz)
keine große Rolle, weil die
Voraussetzungen der Durchgriffshaftung sehr
streng waren. Mit der Neuregelung ist aber
nicht nur der Baugeldbegriff wesentlich erweitert
worden, der Baugeldempfänger hat
künftig auch die Beweislast bei der Frage, ob
es überhaupt um Baugeld geht und ob es
zweckwidrig verwendet wurde. Spätestens in
der nächsten Krise der Baukonjunktur mit erhöhten
Insolvenzzahlen werden sich die
Auswirkungen des neuen Bauforderungssicherungsgesetz
in aller Schärfe zeigen.