Mandanteninformationen Dr. Ralf Kleemann
Information zum Forderungssicherungsgesetz (2009)
Der Bundesrat hatte bereits in der 14. und 15. Legislaturperiode
Entwürfe für ein Forderungssicherungsgesetz
(BT-Drs. 14/9848 und 15/3594) eingebracht.
Der letzte Entwurf beinhaltete die Werkunternehmer
auf den Arbeiten der Bund-Länder
Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral"
und aktuell der jetzt vorgeschlagenen Fassung.
Der Bundestag hat in seiner 172. Sitzung am
26.06.2008 mit dem Forderungssicherungsgesetz
(kurz: FordSiG) ein Reihe von baurechtlich wichtigen
Gesetzesänderungen beschlossen(BT-Drs.
16/511). Das Gesetz ist am 01.01.2009 in Kraft
treten.
1. Gesetzeszweck
Das Gesetz verfolgt das Ziel, Werkunternehmer,
vor allen in der Baubranche, besser vor Forderungsausfällen
abzusichern.
2. Privilegierung der VOB/B
Das Forderungssicherungsgesetz wird die Privilegierung
der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen, Teil B (kurz:VOB/B) gegenüber
sonstigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) für Verbraucherverträge aufheben. Nach
der bisherigen Rechtsprechung (BGHZ 86, 135,
142) unterliegen die einzelnen Klauseln der
VOB/B auch in Verbraucherverträgen keiner Inhaltskontrolle
nach dem Recht der AGB (§§ 307
ff. BGB), sofern die Parteien die VOB/B unverändert
"als Ganzes" vereinbart haben.
Zukünftig findet nach dem FordSiG bei Verbraucherverträgen
(Definitionen des Verbrauchers in §
13 BGB) statt dessen eine uneingeschränkte Inhaltskontrolle
statt. Ein Beispiel für eine in solchen
Verträgen künftig unwirksame Klausel ist §
13 Nr. 4 VOB/B, der die Verjährung von Mängelansprüchen
auf 4 Jahre bzw. für wartungsbedürftige
Anlagen unter Umständen sogar auf 2 Jahre
verkürzt. An die Stelle von § 13 Nr. 4 VOB/B tritt
bei nach Inkrafttreten des Forderungssicherungsgesetzes
abgeschlossenen VOB-Verträgen mit
Verbrauchern die gesetzliche Verjährungsfrist von
5 Jahren, sofern nicht individualvertraglich etwas
anderes vereinbart wird.
Für Verträge im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern
(§ 14 BGB) oder mit der öffentlichen
Hand wird die Privilegierung der VOB/B durch
das Forderungssicherungsgesetz hingegen gesetzlich
festgeschrieben. Dies bedeutet, dass insoweit
die insgesamt einbezogene VOB/B uneingeschränkt
gilt, ohne dass eine Inhaltskontrolle
stattfindet. Anderes gilt allerdings dann, wenn einzelne
Regelungen der VOB/B vertraglich abbedingen,
werden und das Regelwerk somit nicht
mehr "als Ganzes" vereinbart ist.
3. Abschlagszahlungen
Der Anspruch des Werkunternehmers auf Abschlagszahlungen
wird durch eine Änderung von
§ 632 a BGB ausgeweitet. Bislang besteht ein
Anspruch auf Abschlagszahlungen nur für die
Vorleistungen von Material und die Herstellung in
sich abgeschlossener und nach dem Vertrag
selbstständig bewertbare Teile des Werks. Nach
dem neuen § 632 a Abs. 1 BGB kann der Auftragnehmer
Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen,
in der der Auftraggeber durch die Leistung
bereits einen Wertzuwachs erlangt hat. Dies kann
etwa der Erwerb des Eigentums an einem Teilwerk
durch die Verbindung mit dem Grundstück
sein. Zweifelhaft erscheint daher, ob ein Anspruch auch gegen den Auftraggeber bestehen
soll, der nicht Grundstückseigentümer ist.
Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung
nicht verweigert werden. Dem
Auftraggeber steht jedoch ein Zurückbehaltungsrecht
in Höhe des in der Regel doppelten der für
die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten
zu. Bei wesentlichen Mängeln besteht hingegen,
anders als nach der VOB/B, kein Recht auf
Abschlagszahlungen. Ist der Auftraggeber allerdings
Verbraucher, ist ihm mit der ersten Abschlagszahlung
eine Sicherheit für seinen Erfüllungsanspruch
in Höhe von 5 % der Auftragssumme
zu stellen.
Von § 632 a BGB abweichende Vereinbarungen
sind grundsätzlich zulässig. Sie unterliegen aber
der AGB-Kontrolle. Insbesondere darf in AGB
nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung abgewichen werden. Für
Bauträgerverträge sind die zulässigen Abschlagszahlungen
weiterhin in der Verordnung über die
Abschlagszahlungen bei Bauträgerverträgen
(vom 23.05.2001) in Verbindung mit der Maklerund
Bauträgerverordnung (in der Fassung vom
21.12.2007)festgelegt.
4. Durchgriffsfälligkeit
Die Stellung des Subunternehmers gegenüber
dem Generalunternehmer wird gestärkt. Künftig
ist gemäß § 641 Abs. 2 BGB n.F. bei Herstellung
eines Werkes für einen Dritten die Vergütung jedenfalls
fällig, soweit der Auftraggeber von Dritten
seine Vergütung zumindest teilweise erhalten hat
oder das Werk von Dritten abgenommen worden
ist oder der Auftragnehmer vom Auftraggeber erfolglos
eine Frist zur Auskunft hierüber gesetzt
hat. Damit wird also die Vergütung des Subunternehmers
auch dann fällig, wenn der Bauherr dem
Generalunternehmer gegenüber das vom Subunternehmer
erbrachte Werk abgenommen hat.
5. Druckzuschlag
Der sogenannte Druckzuschlag, also das Recht
des Auftraggebers, bei mangelhafter Erstellung
eines Werkes einen Teil der Vergütung zurückzuerhalten,
um den Auftragnehmer zur Nachbesserung
anzuhalten, wird gemäß § 641 Abs. 3 BGB
n.F. von dem Dreifachen der zu erwartenden
Mängelbeseitigungskosten auf in der Regel das
Doppelte gesenkt und gleichzeitig flexibilisiert.
6. Fertigstellungsbescheinigung
Das durch Gesetz vom 30.03.2000 eingeführte
Institut der Fertigstellungsbescheinigung (§ 641 a
BGB) wird ersatzlos gestrichen, da es sich in der
Praxis nicht bewährt hat.
7. Bauhandwerkersicherung
Die Regelung zur Bauhandwerkersicherung wird
gemäß § 648 a BGB n.F. erweitert, wobei teilweise
lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung
übernommen wird. So wird klar gestellt,
dass der Auftragnehmer auch nach Abnahme das
Recht hat, eine Sicherheit für noch nicht gezahlte
Vergütung zu verlangen, wenn der Auftraggeber
noch Mängelbeseitigung fordert. Einbezogen werden
auch solche Ansprüche, die, wie etwa der
Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
anstelle des Vergütungsanspruchs treten.
Gegenansprüche des Auftraggebers auf Erfüllung
oder Mängelbeseitigung können dem Anspruch
auf Sicherheit nicht entgegen gehalten werden.
Dabei wird bewusst in Kauf genommen, dass der
Auftraggeber auch Sicherheit leisten muss, wenn
der Auftragnehmer mangelhaft gearbeitet hat.
Zwar kann der Auftraggeber nicht daran gehindert
werden, mit möglichen Schadensersatzansprüchen
aufzurechnen und so den Vergütungsanspruch
zu reduzieren. Dies hat aber keinen Einfluss
auf die Höhe des Sicherungsanspruches, es
sei denn, der Gegenanspruch ist unstreitig oder
rechtskräftig festgestellt. Der Anspruch auf die Sicherheitsleistung
wird einklagbar. Der Bauunternehmer
hat die Wahl, ob er bei Nichterfüllung
des Sicherungsanspruches klagt oder den Vertrag
nach Fristsetzung kündigt. Das bisherige Erfordernis
der Kündigungsandrohung entfällt.
8. Vermutung für die Entschädigungshöhe bei
Kündigung des Auftraggebers
Bei der sog. "freien" Kündigung des Auftraggebers
wird künftig gemäß § 649 BGB n.F. vermutet,
dass dem Unternehmer 5 % der auf den noch
nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden
vereinbarten Vergütung zustehen. Zwar hat
der Unternehmer auch bisher schon bei Kündigung
durch den Auftraggeber Anspruch auf Ersatz
der entgangenen Vergütung, allerdings obliegt
dem Unternehmer im Streitfall die Darlegungs-
und Beweislast für den Vergütungsanspruch.
Dies bereitete in der Vegangenheit regelmäßig
Schwierigkeiten.
Das Gesetz über die Forderung von Bauforderungen
vom 01.06.1909 - sog. "Bauforderungssicherungsgesetz"
(BauFordSiG) soll verhindern, dass
Baugeld zu fremden Zweck verwendet wird. Nach
gefertigter Rechtsprechung handelt es sich bei §§
1 und 5 BauFordSiG um ein Schutzgesetz im Sinne
des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Baubeteiligten
(BGH, NJW, 1982, 1037). Dieses Gesetz
wird modernisiert. Der Baugeldbegriff im Sinne
des BauFordSiG soll ausgewertet werden. Für
Ansprüche aus der zweckwidrigen Verwendung
von Baugeld wird eine Beweislastumkehr eingeführt.
Danach wird sowohl die Eigenschaft als
Baugeld als auch die vertragswidrige Verwendung
vermutet. Daher entfällt die Buchführungspflicht.