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Mandanteninformationen

Dr. Ralf Kleemann

Mangel auf Vorleistung des Auftraggebers zurückzuführen: Auftragnehmer kann trotzdem haften!


Auftragnehmer haben die Verpflichtung zur mangelfreien Ausführung vertraglich vereinbarter Leistungen. Dies kann selbst dann gelten, wenn Mängel auf Vorleistungen Dritter zurückzuführen sind. Es kommt dann darauf an, ob der Auftragnehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Grundsätzlich ist ein Auftragnehmer für einen Mangel seines Werks nicht verantwortlich, wenn dieser auf Vorleistungen anderer Unternehmer oder Auftraggeber zurückzuführen ist. Dies gilt jedoch nur dann, wenn er seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist. Die ausdrückliche Regelung in § 4 Abs. 3 VOB/B ist Ausdruck eines allgemeinen für das Bauvertragsrecht abgeleiteten Rechtsgedankens, der auch im BGB-Vertrag gilt (vgl. Krause-Allenstein, in: ibr-Online-Bauvertragsrecht, Kniffka [Hrsg.], Stand: 12.01.2015, § 634 BGB, Rdn. 32 a.E.). Das Oberlandesgericht München (Urteil vom 29.04.2015, 20 O 2941 in IBR 2015 355) hat in diesem Zusammenhang zu folgendem Fall geurteilt:

Ein Unternehmen verpflichtete sich zur Lieferung, Installation und Inbetriebnahme eines Blockheizkraftwerks (BHKW). Den Motor des BHKW baute der Auftraggeber entsprechend der Vereinbarung der Parteien allerdings selbst ein. Nachfolgend kam es danach zu einem Brand mit massiven Schäden am BHKW. Ursache war ein mangelhafter Einbau des Motors durch den Auftraggeber. Dennoch verurteilte das OLG München das Unternehmen zur Zahlung von Schadensersatz. Es lagen bei Inbetriebnahme des BHKW nachweislich noch Kabel offen, die nachfolgend zu einem Brand geführt haben. Das Unternehmen hätte aufgrund seines Wissensvorsprunges auf die Brandgefahr und die erforderlichen Entfernung der leicht entflammbaren Materialien hinweisen müssen.

Fazit: Selbst wenn ein Auftraggeber bestimmte Eigenleistungen erbringt, darf der beauftragte Unternehmer nicht "blind" hierauf aufbauen. Ihn treffen vielmehr aufgrund seines Fachwissens erhebliche Prüf- und Hinweispflichten, deren Verletzung nach § 280 BGB die Verpflichtung zu Schadensersatz verursachen kann.
Interessant war auch ein weiterer Gesichtspunkt der Entscheidung:
Ein weiteres Kriterium für die erforderliche Abgrenzung des Werkvertrages vom Kaufvertrag mit Montageverpflichtung ist - neben dem Schwerpunkt der Leistungsverpflichtung - der Umstand, dass bei einem Werkvertrag die zu liefernde und einzubauende Sache eine andere Sache verändert, während Montagearbeiten, die sich auf die zu liefernde Sache beziehen, eher dem Kaufvertrag zuzuordnen sind (vgl. BGH, IBR 2013, 312; IBR 2013, 379).

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