Startseite \ Wir in den Medien \ Mandanteninformationen \ 1. Quartal 2016

Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 1. Quartal 2016

Wirtschaftsrecht



Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie - Schutz bei Krediten und Dispozinsen


Der Bundesrat ließ am 26.2.2016 das Gesetz zur Wohnimmobilienkreditrichtlinie passieren. Es soll insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher vor Zahlungsunfähigkeit schützen und Banken verpflichten, ihre Kunden vor Kreditvergabe besser zu prüfen.
  • Kredite nur nach genauer Prüfung: Künftig darf ein Darlehen erst gewährt werden, wenn das Kreditinstitut sorgfältig geprüft hat, ob der Antragsteller zahlungsfähig ist. Der Kunde kann den Kreditvertrag jederzeit - ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung - kündigen, wenn der Darlehensgeber gegen seine Pflichten verstoßen hat und trotz fehlender Kreditwürdigkeit ein Vertrag zustande gekommen ist.
    Bei Immobiliendarlehen muss die Überprüfung besonders eingehend erfolgen. Denn mit einem Kredit für den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses geht der Käufer hohe finanzielle Verpflichtungen und damit Risiken ein. Vor Abschluss eines Immobilienkredits muss sich der Kreditgeber umfassend über die finanzielle und persönliche Situation des Kunden, seine Vorlieben und Ziele informieren. Er soll so in der Lage sein, eine passende Empfehlung auszusprechen.

  • Kopplungsgeschäfte sind unzulässig: Bei Immobilienkrediten gilt zudem ein weitgehendes Verbot sog. Kopplungsgeschäfte, bei denen es das Darlehen nur im Paket mit anderen Finanzprodukten oder -diensten gibt, etwa mit Sparkonten, Pfandbriefen oder Versicherungen. Ausgenommen davon sind im Verbraucherinteresse liegende Produkte wie Bauspar- oder Riester-Sparverträge.

  • Effektiver Jahreszins: In die Berechnung des anzugebenden effektiven Jahreszinses sind die vom Verbraucher zu entrichtenden Zinsen und alle sonstigen Kosten einschließlich etwaiger Vermittlungskosten einzubeziehen.

  • Kein ewiges Widerrufsrecht: Um ein "ewiges Widerrufsrecht" auszuschließen, erlischt es künftig spätestens nach einem Jahr und 14 Tagen. Für sog. "Altverträge", die zwischen dem 1. 8.2002 und dem 10.6.2010 abgeschlossen wurden, gilt das Widerrufsrecht nicht mehr wie bisher unbegrenzt. Es endet spätestens 3 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes zum 21.3.2016.

  • Mehr Sachkunde von Vermittlern: Immobilien-Darlehensvermittler müssen künftig einen Sachkundenachweis führen, sich registrieren lassen sowie eine Berufshaftpflichtversicherung abschließen. Die Bundesregierung führt nun auch für Immobilienkredite den unabhängigen Honorarberater ein. Er muss seiner Beratung einen ausreichenden Marktüberblick zugrunde legen und erhält seine Vergütung nur vom Kunden, der ihn beauftragt.

  • Mehr Schutz bei hohen Dispozinsen: Bei dauerhafter oder erheblicher Überziehung von Konten müssen Institute eine Beratung über kostengünstigere Alternativen anbieten. Das tritt ein, wenn der Kunde den eingeräumten Überziehungsrahmen über 6 Monate hinweg ununterbrochen zu durchschnittlich 75 % ausschöpft. Oder er überzieht sein Konto bei geduldeter Überziehung über 3 Monate hinweg durchschnittlich um mehr als 50 % des monatlichen Geldeingangs.
    Die Beratung hat in einem persönlichen Gespräch zu erfolgen - möglich auch per Telefon. Ort und Zeitpunkt des Gesprächs sind zu dokumentieren. Das Angebot ist zu wiederholen, sobald die genannten Voraussetzungen erneut vorliegen. Darüber hinaus müssen die Institute über die Höhe der Zinsen für den Dispokredit auf ihrer Webseite deutlich sichtbar informieren.


Schadensberechnung für urheberrechtswidrig auf der Homepage veröffentlichte Fotos


Wer ein Foto ohne Zustimmung des Fotografen auf seiner Homepage veröffentlicht, schuldet diesem als Inhaber des Urheberrechts Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr. Die Höhe dieser Gebühr kann auf der Grundlage eines Lizenzbetrages bemessen werden, den der Fotograf für das Foto mit seinem Auftraggeber vereinbart hat, wenn der Auftraggeber das Foto zu Vertriebszwecken weitergegeben und der Zweitnutzer keine Folgelizenz erworben hat. Das hat das Oberlandesgerichts Hamm (OLG) am 17.11.2015 entschieden.

Im entschiedenen Fall erstellte ein international erfolgreicher Modefotograf im Auftrag eines Unternehmens, welches Bade- und Strandbekleidung herstellt, ca. 6.000 Modefotografien. Diese überließ er seinem Auftraggeber, unter anderem zur Verwendung auf dessen Homepage, ohne eine Vereinbarung über die Weitergabe der Fotos an die Vertriebspartner des Auftraggebers zu treffen.

Ein anderes Unternehmen betreibt ein Wäsche- und Bademodengeschäft und bewirbt dieses im Internet. Es vertreibt u. a. Waren des Bademodenherstellers, des Auftraggebers des Fotografen. Dieses Unternehmen stellte 11 Fotos, die es von dem Hersteller erhalten hatte, für ca. 11 Monate zu Werbezwecken auf seine Homepage ein. Zwischen dem Fotografen und dem Zweitnutzer war nun streitig, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe das Geschäft für die Benutzung der Fotos Schadensersatz zu leisten hat.

Das OLG hat dem Fotografen dem Grunde nach Schadensersatz zuerkannt, in der Höhe jedoch nur einen Betrag von 110 € (10 € pro Bild) als gerechtfertigt angesehen. Als Verletzter konnte er die Vergütung verlangen, die ihm bei einer ordnungsgemäßen Übertragung des Nutzungsrechts gewährt worden wäre (sog. Lizenzanalogie). Bei der Schadensberechnung werde der Abschluss eines Lizenzvertrages zu angemessenen Bedingungen fingiert.

Neue Informationspflichten für "Online-Händler" seit dem 9.1.2016


Für in der Europäischen Union niedergelassene Online-Händler die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen gibt es seit dem 9.1.2016 eine wichtige Änderung. Sie müssen seit diesem Datum in ihrem Shop auf die Möglichkeit einer Online-Schlichtung hinweisen. Das schreibt die EU-Verordnung Nr. 524/2013 vor.

Hierfür ist die Platzierung des Links http://ec.europa.eu/consumers/odr auf der Homepage erforderlich. Eine Freischaltung dieser Plattform erfolgte ab dem 15.2.2016. Dabei gilt zu beachten, dass der Link leicht auffindbar und zugänglich sein muss. Eine genaue Platzierung gibt das Gesetz nicht vor. Die Veröffentlichung des Links im Rahmen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht nicht aus, sofern diese erst auf der Bestellseite eingestellt sind.

Betroffen von dieser Informationspflicht sind alle Online-Händler mit wenigen Ausnahmen, wie z. B. Kleinstunternehmer (bis 10 Beschäftigte) bzw. B2B-Unternehmen, die nicht an Verbraucher liefern. Es spielt keine Rolle, ob sie die Teilnahme an einer alternativen Streitbeilegung wollen oder nicht. Verfügt ein Händler über keine eigene Internet-Seite und vertreibt seine Produkte oder Dienstleistungen über Portale wie beispielsweise Amazon oder Ebay, muss er den Link einarbeiten.

Außergerichtliche Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten


Über die ab sofort geltenden Informationspflichten der EU-Verordnung Nr. 524/2013 für Händler im E-Commerce hinaus, wird es weitere Informationspflichten geben. Das dafür initiierte Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ließ der Bundesrat am 29.1.2016 passieren.

Damit wird die gesetzliche Grundlage für ein flächendeckendes Schlichtungssystem für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Verbrauchern geschaffen, das neben die staatliche Justiz tritt.

Unternehmer, die eine Webseite unterhalten oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwenden, müssen den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich

  • in Kenntnis setzen, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, und
  • auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinweisen, wenn sich der Unternehmer zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet hat oder wenn er aufgrund von Rechtsvorschriften zur Teilnahme verpflichtet ist. Der Hinweis muss Angaben zu Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers, an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, enthalten.

Die Informationen müssen

  • auf der Homepage des Unternehmers erscheinen, wenn der Unternehmer eine Webseite unterhält,
  • zusammen mit seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, wenn der Unternehmer allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet.

Von der Informationspflicht sind nur Unternehmen ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres 10 oder weniger Personen beschäftigten.

Die nun dazu einzurichtenden sogenannten Verbraucherschlichtungsstellen müssen bestimmte Anforderungen zu Fachwissen, Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und Transparenz erfüllen - die Einhaltung der Vorgaben wird durch staatliche Stellen geprüft.

Der überwiegende Teil des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes tritt zum 1.4.2016 in Kraft. Die Regelungen zu den Informationspflichten aber treten erst 1.2.2017 in Kraft.

Nachforderung von Architektenhonorar nach "Schlussrechnung"


Ein Architekt ist zwar grundsätzlich berechtigt, auch nach einer erteilten Schlussrechnung eine weitergehende Forderung geltend zu machen. Hieran kann er aber nach Treu und Glauben gehindert sein. Die Bindung des Architekten ergibt sich noch nicht aus der Erteilung einer Schlussrechnung allein, sie setzt vielmehr eine umfassende Abwägung der beiderseitigen Interessen voraus.

In seiner Entscheidung vom 19.11.2015 stellt der Bundesgerichtshof fest, dass der Architekt dann an eine Schlussrechnung gebunden ist, wenn der Auftraggeber auf eine abschließende Berechnung des Honorars vertrauen durfte und er sich im berechtigten Vertrauen auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung in schutzwürdiger Weise so eingerichtet hat, dass ihm eine Nachforderung nicht mehr zugemutet werden kann.

Allein die Bezahlung der Schlussrechnung ist jedoch keine Maßnahme, mit der sich der Auftraggeber auf die Endgültigkeit der Schlussrechnung einrichtet. Auch der Zeitraum zwischen der Erteilung und dem Ausgleich der Honorarrechnung des Architekten und der erstmaligen Geltendmachung eines weitergehenden Honorars auf der Grundlage der Mindestsätze der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure macht die Zahlung eines Differenzbetrages zwischen einem abgerechneten Pauschalhonorar und den Mindestsätzen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure nicht unzumutbar.

Haftung des Reiseveranstalters für Zusatzleistungen am Urlaubsort


In einem Fall aus der Praxis verlangte ein Urlauber vom Reiseveranstalter Schmerzensgeld wegen Verletzungen bei einem Unfall, der sich auf einer Ausflugsfahrt am Urlaubsort ereignete. Die Reisenden buchten bei dem Reiseveranstalter eine Pauschalreise nach Burgas in Bulgarien.

Am Urlaubsort erhielten sie eine Begrüßungsmappe mit einem Blatt, auf dem unter dem Logo des Veranstalters und der Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" verschiedene Veranstaltungen, unter anderem eine "Berg und Tal: Geländewagen-Tour", angeboten wurden. Unter der Auflistung wurde darauf hingewiesen, dass der Veranstalter lediglich als Vermittler für die von der örtlichen Ausflugsagentur organisierten Ausflüge fungiere und die Ausflüge auch per SMS oder per E-Mail reserviert werden könnten, gefolgt von der fett gedruckten Aufforderung: "Reservieren Sie bei Ihrer V.-Reiseleitung!" Die Urlauber buchten die auch als "Jeep-Safari" angebotene Geländewagentour beim Reiseleiter. Während des Ausflugs kam es zu einem Unfall, bei dem die Reisenden verletzt wurden.

Für die Frage, ob das Reiseunternehmen nur als Vermittler tätig wird oder die eigenverantwortliche Stellung als Vertragspartner einnimmt, kommt es nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.1.2016 auf den Gesamteindruck an, den der Reisende bei der Vertragsanbahnung gewinnt.

Hiernach hat der Reiseveranstalter die Stellung eines Vertragspartners eingenommen. Bereits das Einfügen des Ausflugsprogramms in eine Begrüßungsmappe des Veranstalters, dessen Aufmachung mit dem Logo "V." des Unternehmens und die Überschrift "Ihr Ausflugsprogramm" weisen auf ein Angebot des Veranstalters hin, das dieser als fakultativen Bestandteil der Gesamtreiseleistung zusammengestellt und eigenverantwortlich organisiert hat. Weiterhin deutet die Aufforderung, einen Ausflug bei der Reiseleitung zu buchen, auf den Veranstalter als Vertragspartner hin.

Demgegenüber tritt der Hinweis auf eine Vermittlerrolle wegen der dafür gewählten kleinen Schriftgröße und seiner inhaltlichen Einbettung in den Text zurück. Die für eine weitere Buchungsmöglichkeit angegebene Mailadresse mit einer auf Bulgarien hinweisenden Top-Level-Domain und einem vom Namen des Reiseveranstalters abweichenden Domainnamen ließen für den Reisenden jedenfalls nicht eindeutig einen anderen Vertragspartner für die Ausflüge erkennen.

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Arbeitnehmerüberlassung und Werkverträge sind wichtige Instrumente in einer arbeitsteiligen Wirtschaft. Arbeitnehmerüberlassung bietet Unternehmen Möglichkeiten zur flexiblen Abdeckung von Auftragsspitzen und kurzfristigem Personalbedarf.

Zur Verhinderung von Missbrauch und zur Stärkung der Stellung von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze u. a. folgende Maßnahmen vor:
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen künftig bis zu einer Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten bei einem Entleiher eingesetzt werden können. In einem Tarifvertrag sind abweichende Regelungen - und damit längere Einsatzzeiten von über 18 Monaten - möglich.
  • Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer sollen nach 9 Monaten hinsichtlich des Arbeitsentgelts mit den Stammarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern beim Entleiher gleichgestellt werden (Equal Pay). Soweit für das Arbeitsverhältnis ein (Branchen-) Zuschlagstarifvertrag gilt, der eine stufenweise Heranführung des Arbeitsentgelts an Equal Pay vorsieht, besteht den Planungen zufolge der Anspruch auf Equal Pay erst nach einer Einsatzdauer von 12 Monaten.
  • Kein Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmern als Streikbrecher.
  • Es wird gesetzlich klargestellt, dass Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer bei den für die Mitbestimmung geltenden Schwellenwerten auch beim Entleiher zu berücksichtigen sind.
  • Um den Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen zu verhindern und gleichzeitig die Prüftätigkeit von Behörden zu erleichtern, werden für die Abgrenzung von Werk- und Dienstverträgen zu Arbeitsverträgen die wesentlichen von der Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien gesetzlich niedergelegt. Außerdem wird entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts klargestellt, dass ein Arbeitsvertrag, unabhängig von der Bezeichnung und dem formalen Inhalt des Vertrages, vorliegt, wenn dies der tatsächlichen Vertragsdurchführung entspricht.

Anmerkung: Die Änderungen sollen zum 1.1.2017 in Kraft treten. Bis dahin werden sich sicherlich noch ein paar Änderungen im Detail ergeben, über die wir Sie nach Verkündung des Gesetzes informieren.

Zulässigkeit von Werbung mit Produkten in "limitierter Stückzahl"


Eine Produktwerbung ist unzulässig, wenn der Warenvorrat des Unternehmers so gering ist, dass der Verbraucher auch innerhalb einer kurzen Reaktionszeit nach Kenntnisnahme der Werbung keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben und in der Werbung hinsichtlich der Verfügbarkeit der Ware lediglich der Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" erfolgt. Das hat das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) mit seinem Urteil vom 2.12.2015 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte ein Unternehmen durch Prospekte und Anzeigen in einer großen Boulevardzeitung sowie im Internet ein Haushaltsgerät beworben. Es sollte an einem bestimmten Wochentag in einzelnen Filialen und ab 18.00 Uhr des Wochentages, an dem die Werbung veröffentlicht wurde, auch im Internet zu erwerben sein. Bereits 4 Minuten nach 18.00 Uhr war das Gerät online aber nicht mehr verfügbar. In den Filialen war es innerhalb von ein bis zwei Stunden nach deren Öffnung vergriffen.

Nach Auffassung des OLG stellt es eine Irreführung des Verbrauchers dar, wenn ein Unternehmer zum Kauf von Waren auffordert, ohne darüber aufzuklären, dass er hinreichende Gründe für die Annahme hat, er werde nicht in der Lage sein, diese oder gleichwertige Waren für eine angemessene Zeit in angemessener Menge zu dem genannten Preis für den Kunden vorzuhalten. Der inhaltslose Hinweis "nur in limitierter Stückzahl" beseitigt nicht die Irreführung, dass der Kunde keine realistische Chance hat, die angebotene Ware zu erwerben.

"No-Reply"-Bestätigungsmails mit Werbezusätzen unzulässig


In einem vom Bundesgerichtshof am 16.12.2015 entschiedenen Fall wandte sich ein Verbraucher mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail am 10.12.2013 an eine Versicherung. Diese bestätigte unter dem Betreff "Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)" den Eingang der E-Mail und ergänzte unter der Signatur:

"Übrigens: Unwetterwarnungen per SMS kostenlos auf Ihr Handy. Ein exklusiver Service nur für S. Kunden. Infos und Anmeldung unter (…)
Neu für iPhone Nutzer: Die App S. Haus & Wetter, inkl. Push-Benachrichtigungen für Unwetter und vielen weiteren nützlichen Features rund um Wetter und Wohnen: (…) Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf."

Daraufhin rügte der Verbraucher mit E-Mail vom 11.12.2013 die mit automatisierter Antwort enthaltene Werbung, mit der er nicht einverstanden war. Auch auf diese E-Mail sowie eine weitere vom 19.12.2013 mit einer Sachstandsanfrage erhielt er eine automatisierte Empfangsbestätigung mit dem obigen Inhalt.

Die BGH-Richter kamen zu dem Entschluss, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail-Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. In ihrer Begründung führten sie aus, dass jedenfalls die Übersendung der Bestätigungsmail mit Werbezusatz vom 19.12.2013 den Verbraucher in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt hat, weil sie gegen seinen zuvor erklärten ausdrücklichen Willen erfolgt ist.

H & P Standorte