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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2016

Steuerrecht



Nutzungsausfallentschädigung für gemischt genutzten Pkw


Bewegliche Wirtschaftsgüter - wie z. B. ein Pkw - sind selbst dann, wenn sie gemischt - also sowohl betrieblich als auch privat - genutzt werden, ungeteilt entweder Betriebs- oder Privatvermögen.

Betriebseinnahmen sind alle Zugänge in Geld oder Geldeswert, die durch den Betrieb veranlasst sind. Vereinnahmt ein Steuerpflichtiger im Zusammenhang mit Schäden am Wirtschaftsgut Ersatzleistungen - also z. B. eine Nutzungsausfallentschädigung -, richtet sich die steuerliche Beurteilung nach der Zuordnung des Wirtschaftsguts.

Die Nutzungsausfallentschädigung für ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens ist nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 27.1.2016 selbst dann im vollen Umfang Betriebseinnahme, wenn das Wirtschaftsgut teilweise auch privat genutzt wird. Das gilt unabhängig davon, bei welcher Gelegenheit der Schaden entstanden ist und wie der Steuerpflichtige auf den Schaden reagiert.

Im entschiedenen Fall hielt ein selbstständiger Versicherungsagent ein Fahrzeug im Betriebsvermögen, das er auch privat nutzte. Für einen Nutzungsausfall aufgrund eines Unfalls erhielt er von der Versicherung des Unfallverursachers eine Entschädigung. Das Finanzamt behandelte diese uneingeschränkt als Betriebseinnahme. Der Steuerpflichtige machte demgegenüber geltend, dass der Unfall sich auf einer Privatfahrt ereignet habe und er außerdem für die Zeit des Nutzungsausfalls kein Ersatzfahrzeug angemietet, sondern Urlaub genommen habe. Der BFH gab dem Finanzamt recht.

Erbschaftsteuerbefreiung für Familienwohnheim kann rückwirkend versagt werden


Der Erwerb eines Familienwohnheims von Todes wegen durch Kinder bleibt steuerfrei, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von 10 Jahren nach Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt - es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert.

Nunmehr hat das Hessische Finanzgericht (FG) dazu entschieden, dass auch die unentgeltliche Übertragung des Familienheims 4 Jahre nach dem Erwerb von Todes wegen durch den Steuerpflichtigen als Erwerber auf seine Kinder die Steuerbefreiung für Familienheime rückwirkend entfallen lässt. Das gilt auch dann, wenn das Familienheim aufgrund des vorbehaltenen Dauerwohnrechts und des vorbehaltenen Nießbrauchsrechts weiterhin vom Steuerpflichtigen zu Wohnzwecken genutzt wird.

Anmerkung: Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und zur Fortbildung des Rechts hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Bundesfinanzhof gewährt Aussetzung der Vollziehung in Bauträgerfällen


Aufgrund eines Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22.8.2013 fordern viele Bauträger die von ihnen an die Finanzämter gezahlte sog. §-13b-UStG-Steuer zurück. Konsequenterweise müssten die leistenden Unternehmer nun die Rechnungen berichtigen, die Umsatzsteuer darin ausweisen und sie an das Finanzamt zahlen. Die Bauträger müssten die unstreitig entstandene Umsatzsteuer dann an die leistenden Unternehmer zahlen, da bisher an diesen nur der Nettobetrag gezahlt wurde.

Die Finanzverwaltung muss nun prüfen, ob die Umsatzsteuer auf die entsprechenden Bauleistungen beim leistenden Unternehmer als Steuerschuldner nachzufordern ist. Um die leistenden Unternehmer finanziell nicht zu belasten, hat der Gesetzgeber im Umsatzsteuergesetz eine Vorschrift geschaffen, die sowohl eine Regelung zur Änderung der Steuerfestsetzung enthält als auch die Möglichkeit einer Abtretung vorsieht (§ 27 Abs. 19 UStG).

Hiernach kann der leistende Unternehmer seine Forderung gegenüber dem Leistungsempfänger bzw. Bauträger auf Zahlung der Umsatzsteuer auf die Bauleistung an das Finanzamt abtreten. Die vom Finanzamt angenommene Abtretung wirkt dann zugunsten des leistenden Unternehmers an Zahlungs statt. Ziel dieser Norm ist es einerseits, die unstreitig entstandene Umsatzsteuer festzusetzen, und andererseits, diese Forderung mit Rücksicht auf die Situation der leistenden Unternehmer auch durchzusetzen.

Bereits mit Beschluss vom 17.12.2015 stellt der BFH fest, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit von geänderten Umsatzsteuerbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bestehen, die nach § 27 Abs. 19 UStG geändert wurden. Insbesondere sei höchstrichterlich noch nicht geklärt und umstritten, ob die Vorschrift den verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben genügt, soweit sie den Vertrauensschutz ausschließt.

Mit Beschluss vom 27.1.2016 stellt der BFH nunmehr zusätzlich fest, dass es darüber hinaus ernstlich zweifelhaft ist, ob der in der Person des Bauleistenden begründete Steueranspruch uneinbringlich geworden sein könnte und gewährt Aussetzung der Vollziehung der zweifelhaften Steuerbescheide.

Anmerkung: Die in Aussetzungsverfahren ergangenen Entscheidungen sind noch nicht endgültig und sagen auch nicht aus, dass die Regelung im Umsatzsteuergesetz unrechtmäßig ist. Diese Beurteilung bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten.

Steuerermäßigung als haushaltsnahe Dienstleistungen für ein Notrufsystem


Aufwendungen für ein Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, können nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) als haushaltsnahe Dienstleistungen die Einkommensteuer ermäßigen.

Im entschiedenen Fall bewohnte ein Steuerpflichtiger eine Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" in einer Seniorenresidenz. Mit dem Betreiber der Residenz schloss er einen Seniorenbetreuungsvertrag ab. Darin verpflichtete sich der Betreiber u. a. dazu, ein Notrufsystem, einschließlich des für die Nachtwache und die Soforthilfe im Notfall erforderlichen Fachpersonals, für 24 Stunden pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Steuerpflichtige machte 1.357 € (76 % der Betreuungspauschale) als Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich geltend, die das Finanzamt nicht anerkannte.

Der BFH entschied jedoch zugunsten des Steuerpflichtigen, dass es sich bei den Aufwendungen für das mit der Betreuungspauschale abgegoltene Notrufsystem um solche für eine haushaltsnahe Dienstleistung handelt. Da der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt, wird die Leistung auch im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Notrufzentrale sich außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen befindet.

"Gemischt genutzte Räume" sind keine Arbeitszimmer


Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer sind nur unter der Voraussetzung steuerlich abziehbar, dass für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die Höhe der abziehbaren Aufwendungen ist dabei grundsätzlich auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Ein darüber hinaus gehender Abzug ist nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung bildet.

Ein häusliches Arbeitszimmer setzt voraus, dass es sich um einen büromäßig eingerichteten Raum handelt, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Fehlt es hieran, sind die Aufwendungen hierfür insgesamt nicht abziehbar. Damit scheidet eine Aufteilung und anteilige Berücksichtigung im Umfang der betrieblichen oder beruflichen Verwendung - aus. Das trifft insbesondere auch bei einer sog. "Arbeitsecke" zu. Dies hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs mit Beschluss vom 27.7.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall war streitig, ob Kosten für einen Wohnraum, der zu 60 % zur Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung und zu 40 % privat genutzt wird, anteilig als Werbungskosten abziehbar sind. Der Große Senat begründet seine negative Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber ausdrücklich an den herkömmlichen Begriff des "häuslichen Arbeitszimmers" angeknüpft hat, der seit jeher voraussetzt, dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt wird.

EuGH: Zur Umsatzsteueraufteilung bei gemischt genutztem Gebäude


Verwendet der Unternehmer ein Grundstück zum Teil für umsatzsteuerpflichtige und zum Teil für umsatzsteuerfreie Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist.

Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze ist nach deutschem Recht nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. Der Gesetzgeber fordert bei Gebäuden vielmehr eine Aufteilung nach Fläche, weil dies angeblich eine sachgerechtere Aufteilung darstelle. Das bestätigte der Bundesfinanzhof noch mit Urteil vom 22.8.2013.

Diese Regelung aber widerspricht der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Dieser stellt in einer Rechtssache fest, dass die Befugnis der Mitgliedstaaten zum Erlass einer anderen Methode der Berechnung des Vorsteuerabzugs als des Umsatzschlüssels eingeschränkt ist. Die alternative Berechnungsmethode darf nicht zu einer allgemeinen Methode gemacht werden, die vom Umsatzschlüssel abweicht. Des Weiteren muss die herangezogene alternative Methode eine "präzisere" Bestimmung des Vorsteuerabzugs gewährleisten als die Bestimmung anhand des Umsatzschlüssels.

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten - wenn für sie der Umsatzschlüssel als Aufteilungsmaßstab vorteilhafter ist - diesen anwenden und sich auf die Entscheidung des EuGH berufen.

Befreiung von der Zweitwohnungsteuer für aus beruflichen Gründen gehaltene Nebenwohnung eines Verheirateten


Eine aus beruflichen Gründen in Hamburg gehaltene Nebenwohnung eines nicht dauernd getrennt lebenden Ehepartners ist unabhängig vom zeitlichen Umfang der Nutzung von der Zweitwohnungsteuer befreit. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 30.9.2015 festgelegt.

Im entschiedenen Fall hatte ein verheirateter Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz zunächst in Hamburg, wo er eine freiberufliche Tätigkeit ausübte. Später verlegte er seinen Hauptwohnsitz an den Wohnort seiner Ehefrau. Danach meldete er in Hamburg einen Nebenwohnsitz an, den er aus beruflichen Gründen an 2 bis 3 Tagen in der Woche bewohnte. Das Finanzamt setzte Zweitwohnungsteuer fest, weil es davon ausging, dass die Wohnung nur sporadisch und nicht überwiegend beruflich genutzt wird.

Nach Auffassung des BFH setzt der Wortlaut des Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetzes nur voraus, dass ein Ehepartner die Wohnung aus überwiegend beruflichen Gründen innehat. Die Steuerbegünstigung hängt nicht davon ab, dass die Nebenwohnung in Hamburg von dem dort gemeldeten Ehepartner auch überwiegend genutzt wird. Die aus der ehelichen Lebensgemeinschaft resultierenden Verpflichtungen rechtfertigen eine Ungleichbehandlung gegenüber unverheirateten Personen.

Anmerkung: Das BFH-Urteil betrifft nicht nur Hamburg, sondern vermutlich alle Städte oder Gemeinden, die eine Zweitwohnungssteuer erheben.

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