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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2017

Wirtschaftsrecht



Bearbeitungsentgelt bei Unternehmerdarlehen


Vorformulierte Bestimmungen über ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen, die zwischen Kreditinstituten und Unternehmern geschlossen wurden, sind unwirksam. Dies entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs (BGH) in 2 Verfahren vom 4.7.2017.

Grundsätzlich sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Die Angemessenheit der Klauseln lässt sich nach Auffassung des BGH auch nicht mit Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs rechtfertigen. Soweit hierzu eine geringere Schutzbedürftigkeit und eine stärkere Verhandlungsmacht von Unternehmern im Vergleich zu Verbrauchern angeführt werden, wird übersehen, dass der Schutzzweck der o. g. Regelung, die Inanspruchnahme einseitiger Gestaltungsmacht zu begrenzen, auch zugunsten eines - informierten und erfahrenen - Unternehmers gilt.


EuGH moniert pauschale Stornogebühren und intransparente Preise für Flugreisende


In ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen nahm eine Fluggesellschaft eine Klausel auf, nach der einem Reiseteilnehmer 25 € Bearbeitungsgebühr von dem ihm zu erstattenden Betrag einbehalten werden, wenn er eine Buchung für einen Flug im Spartarif storniert oder den Flug nicht antritt.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sehen das anders und entschieden dazu, dass Fluggesellschaften keine pauschalen Bearbeitungsgebühren für die Stornierung eines Fluges berechnen dürfen.

Ferner stellte der Bundesverband der Verbraucherzentralen bei einer Online-Probebuchung im Jahr 2010 fest, dass die ausgewiesenen Steuern und Gebühren viel niedriger waren als die tatsächlich an die betreffenden Flughäfen abzuführenden.

Hierzu stellte der EuGH fest, dass dem Kunden immer die Höhe der Beträge mitzuteilen sind, die im zu zahlenden Endpreis auf den Flugpreis, die Steuern, die Flughafengebühren und die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte als Bestandteile des Endpreises entfallen. Hätten die Luftfahrtunternehmen die Wahl, die entsprechenden Steuern, Gebühren, Zuschläge und Entgelte entweder in den Flugpreis einzubeziehen oder sie gesondert auszuweisen, würde das mit der Verordnung verfolgte Ziel der Information und Transparenz in Bezug auf die Preise nicht erreicht.


Werbeanrufe nach Vertragsende


In einem vom Oberlandesgericht Köln (OLG) entschiedenen Fall konnten Verbraucher auf der Webseite der Telekom Deutschland GmbH beim Abschluss eines Telefonvertrags per Klick in die Nutzung ihrer Vertragsdaten zur "individuellen Kundenberatung" bis zum Ende des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres einwilligen. Das Unternehmen wollte seine ehemaligen Kunden über neue Angebote und Services per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS infor­mieren und beraten. Ein späterer Widerruf war jederzeit möglich.

Das OLG untersagte eine Einwilligungserklärung über die Nutzung von Vertragsdaten für Werbenachrichten oder -anrufe zur "individuellen Kundenberatung" nach Vertragsende. Nach Auffassung des OLG verstößt die Werbebefugnis gegen das Verbot belästigender Werbung. Sie erlaubt dem Unternehmen, Vertragsdaten eines Verbrauchers in erheblichem Umfang zur "individuellen Kundenberatung" am Telefon zu verwenden. Im ungünstigsten Falle sei der betroffene Verbraucher bereits seit fast 2 Jahren kein Kunde mehr und zudem nach Vertragsende wahrscheinlich längst Kunde eines Wettbewerbers.


Gebrauchtwagenkauf - falscher Tachostand


Leider kommt es bei Gebrauchtwagenkäufen immer wieder vor, dass der Tachostand nicht der tatsächlichen Laufleistung entspricht. Über die Frage, welche Rechte einem Käufer dann zustehen, hat das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) am 18.5.2017 entschieden.

Der nachfolgende Sachverhalt lag dem OLG zur Entscheidung vor: Ein Mann kaufte im September 2015 einen gebrauchten Pkw für 8.000 €. Nach kurzer Zeit wollte er den Wagen wegen eines angeblich falschen Tachostands zurückgeben. Der Verkäufer verweigerte die Rücknahme.

Ein gerichtlicher Sachverständiger stellte fest, dass das Fahrzeug bereits Anfang 2010 eine Laufleistung von über 222.000 km aufgewiesen hatte. Verkauft wurde es im September 2015 dann mit einem Tachostand von 160.000 km. Das OLG verpflichtete in seiner Entscheidung den Verkäufer zur Rücknahme des Wagens.

Der Verkäufer kann sich nicht darauf berufen, dass er den Tachostand lediglich "laut Tacho" angegeben und selbst keine eigene Kenntnis von der tatsächlichen Laufleistung gehabt hat, weil er den Wagen selbst gebraucht gekauft hatte. Bei einem Verkauf zwischen Privatleuten kann der Käufer auch nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Verkäufer den von ihm angegebenen Tachostand auf seine Richtigkeit überprüft habe.

Im vorliegenden Fall hatte aber der Verkäufer die Laufleistung im Kaufvertrag unter der Rubrik "Zusicherungen des Verkäufers" eigenhändig eingetragen. Damit hatte er ausdrücklich eine Garantie übernommen, an der er sich festhalten lassen muss.


Erfindung eines GmbH-Gesellschafters - Andienungspflicht gegenüber der GmbH


Macht der Gesellschafter, der wie ein Geschäftsführer in die Leitung der Gesellschaft eingebunden ist, im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit eine Erfindung, kann für ihn nach den Gesamtumständen die Pflicht bestehen, diese Erfindung der Gesellschaft (entschädigungslos) anzudienen, wenn die Leitungsfunktion des Gesellschafters auch den technischen Bereich betraf, die Erfindung dem Geschäftsgegenstand der Gesellschaft zuzuordnen ist und die Erfindung überwiegend auf Mitteln, Erfahrungen und Vorarbeiten des Unternehmens beruhte.

Verstößt der Gesellschafter gegen die ihn treffende Andienungspflicht und meldet die Erfindung im eigenen Namen als Patent an, steht der Gesellschaft ein Anspruch auf Übertragung der Anmeldung bzw. des aufgrund dieser Anmeldung erteilten Patents - gegebenenfalls Zug um Zug gegen Zahlung der Kosten für die Anmeldung und Aufrechterhaltung des Schutzrechts - zu.


"Sofortüberweisung" als einzige kostenlose Zahlungsweise im Internet nicht zulässig


In einem vom Bundesgerichtshof (BFH) entschiedenen Fall bot eine Reiseplattform im Internet das Bezahlen mit Kreditkarte nur gegen ein zusätzliches Entgelt an. Bei einem Reisepreis von ca. 120 € fielen Kosten in Höhe von 12,90 € an. Kostenlos konnte nur per "Sofortüberweisung" gezahlt werden. Hierbei öffnete sich ein Dialogfenster. Eingegeben werden sollten die Kontodaten inklusive PIN und TAN. Damit prüfte der Anbieter dann unter anderem den Kontostand, den Disporahmen und ermittelte, ob der Kunde andere Konten hatte.

Die Richter des BGH entschieden dazu in ihrem Urteil vom 18.7.2017, dass "Sofortüberweisung" nicht als einzige kostenlose Zahlungsweise zumutbar ist. So darf, nach Auffassung der Bundesrichter, die einzige kostenlose Zahlungsart Verbraucher nicht dazu zwingen, mit einem nicht beteiligten Dritten in vertragliche Beziehungen zu treten und diesem hochsensible Finanzdaten zu übermitteln. Grundsätzlich kann das Geschäftsmodell "Sofortüberweisung" betrieben werden. Den Kunden müssten jedoch weitere kostenlose Zahlungsmöglichkeiten angeboten werden.


Änderung der Vorschriften zum Reiserecht


Reisen individueller zusammenzustellen wird immer beliebter. Gebucht wird häufig im Internet, aber auch traditionell im Reisebüro. Dabei ist nicht immer eindeutig, ob eine Pauschalreise vorliegt. Mit dem neuen Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften soll nun Klarheit geschaffen werden.

Es ist nun klarer zu beurteilen, wann eine Pauschalreise zustande kommt und der hiermit verbundene "Rundum-sorglos"-Schutz gilt. Nach den Regelungen des Gesetzes gelten mehr individuell zusammengestellte Reisen jetzt als Pauschalreisen. Wenn beispielsweise ein Kunde in einem Reisebüro oder auf einem Buchungsportal mehrere unterschiedliche Reiseleistungen im Rahmen desselben Buchungsvorgangs auswählt, bevor er zahlungspflichtig bucht, kommt eine Pauschalreise zustande. Dabei ist es unerheblich, wie der jeweilige Unternehmer das Reiseangebot bezeichnet.

Mit dem Gesetz wird auch eine neue Kategorie, nämlich die "verbundenen Reiseleistungen" eingeführt. Auch hier werden Verbraucher zukünftig besser geschützt. Bei sog. "verbundenen Reiseleistungen" ist der Unternehmer künftig zur Information des Reisenden und grundsätzlich auch zur Insolvenzsicherung verpflichtet. Bei Mängeln der Pauschalreise wird der bislang bestehende Schutzstandard angehoben, zum Beispiel:
  • die Gründe, warum ein Reiseveranstalter keinen Schadensersatz leisten muss, sind nunmehr eng begrenzt und werden abschließend aufgezählt;
  • ein Kündigungsrecht nach Reisebeginn steht nur noch dem Reisenden zu, nicht mehr dem Reiseveranstalter;
  • Reiseveranstalter können ihre Haftung für Schäden künftig kaum noch beschränken.
Einzelne Reiseleistungen unterfallen nicht dem Pauschalreiserecht. Verbraucher werden deswegen jedoch nicht schutzlos gestellt. Sie haben bei der Buchung eines Ferienhauses auch künftig Gewährleistungsrechte gegenüber ihrem Vertragspartner (z. B. aus Mietvertragsrecht).

Die gemeinsame Bezahlung getrennt ausgewählter Reiseleistungen steht der Vermittlung verbundener Reiseleistungen nicht entgegen, sofern sich der Reisende bezüglich jeder Leistung getrennt zur Zahlung verpflichtet.

Reiseveranstalter können unter bestimmten engen Voraussetzungen bis 20 Tage vor Reisebeginn ihre Preise nachträglich erhöhen. Erhöhen sie die Preise um mehr als 8 %, steht dem Reisenden allerdings ein Rücktrittsrecht zu.


Mehr Verbraucherschutz im Zahlungsverkehr


Der Bundestag hat am 1.6.2017 das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie beschlossen. Damit wird eine EU-Richtlinie zum Zahlungsdiensterecht in deutsches Recht umgesetzt. Nach diesem Gesetz dürfen Händler von ihren Kunden zukünftig keinen Aufpreis mehr verlangen, wenn diese online oder offline mit gängigen Karten oder per SEPA-Überweisungen und Lastschriften bezahlen. Ferner ist ein stärkerer Verbraucherschutz bei nicht autorisierten Zahlungen vorgesehen. Bei Entwendung der Kreditkarte werden Kunden derzeit mit 150 € an den Schäden beteiligt. Der Betrag reduziert sich auf 50 €.

Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden in diesem Zusammenhang kann nicht mehr ohne Weiteres angenommen werden. Die Bank wird stärker in die Pflicht genommen und muss unterstützende Beweismittel für den Nachweis eines Betrugs oder einer groben Fahrlässigkeit des Kunden vorlegen.

Zukünftig müssen Banken den Kunden auch bei Fehlüberweisungen unterstützen, das Geld zurückzubekommen. So wird die Bank des Zahlungsempfängers verpflichtet, die notwendigen Informationen mitzuteilen, damit der Kunde sein Geld zurückerhält.

Ein bedingungsloses Erstattungsrecht bei Lastschriften war in Deutschland binnen 8 Wochen üblich. Dieses bislang in den Geschäftsbedingungen der Banken verankerte Recht wird jetzt gesetzlich geregelt und europaweit eingeführt.


Rücknahmepflicht des Handels für E-Geräte verschärft


Seit dem 1.6.2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes ist in Kraft getreten.

Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist bereits seit dem 24.10.2015 wirksam. Die Rücknahmepflicht gilt für Händler mit einer Verkaufsbeziehungsweise Versand- und Lagerfläche für Elektro- und Elektronikgeräte von mindestens 400 m². Sofern der Kunde ein Neugerät erwirbt, kann er ein gleichartiges Altgerät kostenlos zurückgeben. Kleine Elektro- und Elektronikaltgeräte (keine Kantenlänge größer als 25 cm) können ohne Neukauf eines entsprechenden Gerätes zurückgegeben werden.

Der Bußgeldtatbestand nach dem Gesetz ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern - sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel.


Gebrauchtwagenkauf - Mangel oder Verschleiß?


Der Käufer eines gebrauchten Fahrzeugs muss einen altersüblichen Verschleißzustand des Fahrzeugs und hierdurch bedingte Instandsetzungskosten hinnehmen. Weist sein Fahrzeug allerdings technische Defekte auf, die bei vergleichbaren Gebrauchtfahrzeugen nicht üblich sind, kann ein Fahrzeugmangel vorliegen, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.

In einem vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 9.6.2017 entschiedenen Fall erwarb ein Käufer im November 2013 bei einem Autohändler einen gebrauchten Pkw für 8.950 €. Das erstmals im Juni 2007 zugelassene Fahrzeug hatte einen Kilometerstand von ca. 181.000 km. Nach der Fahrzeugübergabe rügte der Käufer Mängel, unter anderem ein schlechtes Anspringen des Motors, Ruckeln beim Fahren, laute Motorgeräusche und eine sich plötzlich erhöhende Motordrehzahl.

Es kam zu Instandsetzungsarbeiten, auch durch den Autohändler, die der Käufer allerdings für unzureichend hielt. Deswegen erklärte er im Mai 2014 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dem trat der Autoverkäufer entgegen und verwies darauf, dass die beanstandete Symptomatik auf einem üblichen Verschleiß des Fahrzeugs beruhe und nicht als Mangel zu bewerten sei.

Das OLG kam zu dem Entschluss, dass der Käufer zum Vertragsrücktritt berechtigt war, da das verkaufte Fahrzeug bei der Übergabe einen Sachmangel aufgewiesen und sich nicht in einem altersgemäßen Zustand vergleichbarer Gebrauchtfahrzeuge befand.


Kein verkaufsoffener Sonntag ohne Sachgrund


In der Praxis bieten verkaufsoffene Sonntage eine gern angenommene Abwechslung für viele Verbraucher.

Durch das Grundgesetz sind der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung allerdings gesetzlich geschützt. Daher ist Arbeiten an diesen Tagen nur in speziellen, gesetzlich geregelten Fällen erlaubt und bedarf nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eines Sachgrundes.

Als Sachgrund reicht das alleinige Umsatz- und Erwerbsinteresse der Handelsbetriebe und das Shoppinginteresse der Kundschaft nicht aus. Ein darüber hinausgehendes öffentliches Interesse muss hinreichend gewichtig sein, um die beabsichtigte Ladenöffnung in ihrem zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Umfang zu rechtfertigen.


Essig und Salz keine Pflanzenschutzmittel


Viele Hobbygärtner bekämpfen unliebsames Unkraut zwischen Pflastersteinen mit normalem Haushaltsessig oder einem Essig-Salz-Gemisch. Wenn man im Internet recherchiert oder bei der Landwirtschaftskammer nachfragt, heißt es aber, dies sei nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten. Das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) sieht dies anders. Danach sind weder Essig noch Salz Pflanzenschutzmittel und damit deren Einsatz zur Unkrautvernichtung nicht nach dem Pflanzenschutzgesetz verboten.

Entgegen der bundesweit einheitlichen Auffassung der Verwaltungsbehörden handelt es sich nach der Entscheidung des OLG bei einem Essig-Kochsalz-Gemisch nicht um ein Pflanzenschutzmittel im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes, sondern um ein Lebensmittel. Denn Essig und Salz seien nach objektiven Gesichtspunkten nicht zur Pflanzenvernichtung bestimmt. Darauf aber komme es nach dem Gesetz an.


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