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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2017

Sozialrecht



Kein höheres Elterngeld aufgrund von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld


Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies stellten die Richter des Bundessozialgerichts mit Urteil vom 29.6.2017 fest.

Im entschiedenen Fall war eine Frau vor der Geburt ihrer Tochter im Jahr 2014 und ihrer sich anschließenden Elternzeit als Angestellte tätig. Sie hatte nach ihrem Arbeitsvertrag Anspruch auf monatliche Lohnzahlung in Höhe von 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts. Die einmal jährliche Zahlung eines Urlaubsgeldes im Mai und eines Weihnachtsgeldes im November sollten weitere je 1/14 des vereinbarten Jahresgehalts betragen. Bei der Bemessung des Elterngeldes wurden jedoch lediglich die monatlich wiederkehrenden Löhne, nicht aber das Urlaubs- und Weihnachtsgeld berücksichtigt.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den zwölf Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr auch hier anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.


Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen


Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten, mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich Versicherte - unter weiteren Voraussetzungen - ein interessanter Steuerspareffekt ergeben.

So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam.

Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dies nicht möglich.


Kein höheres Elterngeld aufgrund der Einmalzahlung von Urlaubs- oder Weihnachtsgeld


Jährlich einmal gezahltes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld erhöhen nicht das Elterngeld. Diese Gelder bleiben bei der Bemessung des Elterngeldes als sonstige Bezüge außer Betracht. Dies hat das Bundessozialgericht am 29.6.2017 entschieden.

Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns im Bemessungszeitraum. Üblicherweise sind damit die laufenden Löhne in den 12 Kalendermonaten vor dem Geburtsmonat des Kindes Grundlage der Berechnung. Nicht zu diesem laufenden Arbeitseinkommen gehören Urlaubs- oder Weihnachtsgeld, welches im Bemessungszeitraum jeweils nur einmal gewährt wird. Sie zählen zu den für die Bemessung des Elterngeldes unmaßgeblichen, lohnsteuerlich als sonstige Bezüge behandelten Einnahmen.

Eine Zuordnung zum laufenden Lohn folgt nicht daraus, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld als Teile des Gesamtjahreslohns zu berechnen sind. Auch dass sie in gleicher Höhe wie regelmäßiger Monatslohn gezahlt werden, begründet keine wiederholten beziehungsweise laufenden Zahlungen. Die Zahlung erfolgte vielmehr anlassbezogen einmal vor der Urlaubszeit und einmal vor Weihnachten.


Kinder haften nicht in jedem Fall für ihre Eltern


Manchmal sind nicht nur Kinder auf Unterhaltszahlungen ihrer Eltern angewiesen. In späteren Jahren kann es auch umgekehrt sein und ein erwachsenes Kind muss für den Unterhalt eines bedürftigen Elternteils aufkommen. Dies gilt aber nicht in jedem Fall.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat mit Beschluss vom 4.1.2017 eine Unterhaltsverpflichtung der erwachsenen Tochter verneint. Eine Unterhaltsverpflichtung des erwachsenen Kindes entfällt, wenn der bedürftige Elternteil seine eigene, frühere Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind gröblich vernachlässigt hat und eine Inanspruchnahme insgesamt grob unbillig erscheint.

In dem entschiedenen Fall hatte der Vater über 6 Jahre lang gar nichts für die damals noch bedürftige Tochter gezahlt, obwohl er in der Lage gewesen wäre, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der Vater hatte darüber hinaus bei der Trennung von der Mutter per Einschreiben mitgeteilt, dass er von seiner alten Familie nichts mehr wissen will.

Ein solcher Kontaktabbruch stellt eine grobe Verfehlung gegenüber der Tochter und eine Verletzung der väterlichen Pflicht zu Beistand und Rücksicht dar. Der Kontaktabbruch war auch nachhaltig gewesen. Allein die Einladung der Tochter zur neuen Hochzeit des Vaters und ein einmaliger Besuch der Tochter bei einem Krankenhausaufenthalt des Vaters führten noch nicht zu einer Wiederherstellung eines Vater-Tochter-Verhältnisses.

Zwar stellt ein Kontaktabbruch nicht regelmäßig eine grobe Verfehlung dar, die zu einem Verlust des Unterhaltsanspruchs führt. Vorliegend kam aber neben dem Kontaktabbruch noch die grobe Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hinzu.

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