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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2017

Steuerrecht



Keine formlose Gewinnermittlung mehr auf Papier bei Betriebseinnahmen unter 17.500 €


Einnahme-Überschuss-Rechner sind dazu verpflichtet, ihre Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln. Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 9.10.2017 die Vordrucke der Anlage EÜR sowie die Vordrucke für die Sonder- und Ergänzungsrechnungen für Personengesellschaften und die dazugehörigen Anleitungen für das Jahr 2017 bekanntgegeben.

Die Regelung, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 € der Steuererklärung anstelle des Vordrucks eine formlose Gewinnermittlung beigefügt werden durfte, besteht nicht mehr fort. Auf Antrag kann das Finanzamt in Härtefällen auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. Hierzu muss der Steuerpflichtige nachweisen, dass ihm die Abgabe nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.


Mutwillige Zerstörung in einer neu angeschafften Mietwohnung


Mit dem Begriff Mietnomadentum haben inzwischen einige Immobilienbesitzer Bekanntschaft gemacht. Aber auch verärgerte Mieter hinterlassen nicht selten ihre zerstörerischen Spuren. Die daraus resultierenden Kosten sind i. d. R. nicht gerade gering. Hier stellt sich nunmehr grundsätzlich die Frage, wie diese Kosten einkommensteuerlich zu beurteilen sind.

In einem vom Bundesfinanzhof am 9.5.2017 entschiedenen Fall versagte das Finanzamt den Sofortabzug der Kosten bei einer neu angeschafften Wohnung, da es sich nach seiner Auffassung um sog. "anschaffungsnahe Herstellungskosten" handelt. Im entschiedenen Fall überschritt der zur Schadenbeseitigung aufgewendete Betrag 15 % der Anschaffungskosten für das Immobilienobjekt. Daher könnten die Kosten nur im Rahmen der Abschreibung anteilig mit 2 % über einen Zeitraum von 50 Jahren steuerlich geltend gemacht werden.

Demgegenüber kam der BFH zu dem Entschluss, dass Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung von Mieterschäden, die im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden waren, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt am Gebäude verursacht wurden, nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen sind. Sie sind als sog. "Erhaltungsaufwand" und damit als Werbungskosten sofort abzugsfähig.


Häuslicher Behandlungsraum eines Arztes


Kosten, die eine (Augen-)Ärztin für ein Zimmer im eigenen Haus aufwendet, das sie als Behandlungsraum für Notfälle eingerichtet hat, können steuerlich nicht als Sonderbetriebsausgaben angesetzt werden. Sie unterliegen auch dem Abzugsverbot für ein häusliches Arbeitszimmer. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil vom 14.7.2017 entschieden.

In einem Fall aus der Praxis richtete eine Augenärztin zur Behandlung von Notfällen im Keller ihres privaten Wohnhauses einen Raum ein. Der Raum ist nur vom Flur des Wohnhauses aus erreichbar. Das war der Grund, warum das FG die Notfallpraxis nicht als betriebsstättenähnlichen Raum eingeordnet hat. Die Einordnung als Praxis, die entsprechende ärztliche Einrichtung unterstellt, kommt nur dann in Betracht, wenn die Räumlichkeiten über einen von den privaten Räumen separaten Eingang verfügen. Muss der Patient aber erst einen privaten Flur durchqueren, fehlt es an der nach außen erkennbaren Widmung der Räumlichkeiten für den Publikumsverkehr und damit an der für die Patienten leichten Zugänglichkeit. Die Räumlichkeiten unterliegen dann unabhängig von ihrer Einrichtung dem Anwendungsbereich des häuslichen Arbeitszimmers.

Anmerkung: Nachdem die Augenärztin in den Räumlichkeiten der Gemeinschaftspraxis unstreitig Behandlungsräume zur Verfügung standen, konnte sie die Aufwendungen auch nicht begrenzt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € im Rahmen eines häuslichen Arbeitszimmers ansetzen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ließ das FG die Revi­sion zum Bundesfinanzhof zu, die dort unter dem Aktenzeichen VIII R 11/17 anhängig ist.


Sanierungserlass gilt nicht für Altfälle


Der sog. Sanierungserlass des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, darf für die Vergangenheit nicht angewendet werden. Das entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 23.8.2017.

Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt. Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den Erlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis (einschließlich) 8.2.2017 endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden.

Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung kann nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen.

Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen sind inzwischen antragsgebundene Steuerbefreiungstatbestände für Sanierungsgewinne geschaffen worden. Diese Bestimmungen finden jedoch auf Altfälle keine Anwendung. Werden vom Gesetzgeber die Altfälle nicht durch eine Übergangsregelung berücksichtigt, darf die Finanzverwaltung nicht die ursprüngliche Verwaltungspraxis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten im Billigkeitsweg weiterführen.


Steuerliche Behandlung von Reisekosten bei Auslandsreisen ab 1.1.2018


Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 8.11.2017 die neuen Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten für beruflich und betrieblich veranlasste Auslandsdienstreisen ab 1.1.2018 bekannt gemacht. Diese finden Sie auf der Internetseite des BMF unter: http://www.bundesfinanzministerium.de und dort unter Service -> Publikationen -> BMF-Schreiben.

Für die in der Bekanntmachung nicht erfassten Länder ist der für Luxemburg geltende Pauschbetrag maßgebend, für nicht erfasste Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der für das Mutterland geltende Pauschbetrag maßgebend.

Bitte beachten Sie! Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten sind ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar. Für den "Werbungskostenabzug" sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten ansetzbar; dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug. Diese Regeln gelten auch für doppelte Haushaltsführungen im Ausland.


Beitragsbemessungsgrenzen und Sachbezugswerte 2018


Mit den neuen Rechengrößen in der Sozialversicherung werden die für das Versicherungsrecht sowie für das Beitrags- und Leistungsrecht in der Sozial­versicherung maßgebenden Grenzen bestimmt. Für das Jahr 2018 gelten folgende Rechengrößen:
  • Arbeitnehmer sind nicht gesetzlich krankenversicherungspflichtig, wenn sie im Jahr mehr als 59.400 € bzw. im Monat mehr als 4.950 € verdienen.
  • Die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden von jährlich höchstens 53.100 € bzw. von monatlich höchstens 4.425 € berechnet.
  • Die Bemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 78.000 € alte Bundesländer (aBL) bzw. 69.600 € neue Bundesländer (nBL) im Jahr.
  • Die Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge werden von höchstens 6.500 € (aBL) bzw. 5.800 € (nBL) monatlich berechnet.
  • Die Bezugsgröße in der Sozialversicherung ist auf 3.045 € (aBL)/2.695 € (nBL) monatlich, also 36.540 € (aBL)/32.340 € (nBL) jährlich festgelegt.
  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt weiterhin bei 450 € monatlich.
Der Beitragssatz für die Krankenversicherung beträgt weiterhin 14,6 % (zzgl. individueller Zusatzbeitrag je nach Krankenkasse). Der Beitragssatz für die Pflegeversicherung bleibt bei 2,55 % und entsprechend bei Kinderlosen, die das 23. Lebensjahr bereits vollendet haben, bei 2,8 %. Der Rentenversicherungsbeitragssatz reduziert sich auf 18,6 %.
Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung bleibt auch bei 3 %.

Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind i. d. R. je zur Hälfte vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen. Erheben die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag, ist dieser allein vom Arbeitnehmer zu übernehmen. Auch der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose (0,25 %) ist vom Arbeitnehmer allein zu tragen. Ausnahmen gelten für das Bundesland Sachsen. Der Arbeitnehmer trägt hier 1,775 % (bzw. kinderlose Arbeitnehmer nach Vollendung des 23. Lebensjahres 2,025 %) und der Arbeitgeber 0,775 % des Beitrags zur Pflegeversicherung.

Sachbezugswerte: Der Wert für Verpflegung erhöht sich ab 2018 von 241 € auf 246 € monatlich (Frühstück 52 €, Mittag- und Abendessen je 97 €). Demzufolge beträgt der Wert für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 € und für ein Frühstück 1,73 €.

Der Wert für die Unterkunft erhöht sich auf 226 €. Bei einer freien Wohnung gilt grundsätzlich der ortsübliche Mietpreis. Besonderheiten gelten für die Aufnahme im Arbeitgeberhaushalt bzw. für Jugendliche und Auszubildende und bei Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten.


Schenkungsteuer bei mehreren teilweise nicht bekannten Schenkungen


Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen u. a. durch Verjährung. Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Die Festsetzungsfrist beträgt für die Schenkungsteuer regelmäßig vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

Nach der für die Schenkungsteuer getroffenen Sonderregelung beginnt die Festsetzungsfrist bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der Schenkung erfahren hat.

Erfährt das Finanzamt lediglich von der freigebigen Zuwendung eines Gegenstandes, obwohl ein Schenker dem Bedachten mehrere Vermögensgegenstände gleichzeitig zuwendet, führt dies nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 26.7.2017 jedoch nicht zum Anlauf der Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer für die übrigen zugewendeten Vermögensgegenstände.


Spielerüberlassung kann Schenkungsteuer auslösen


Mit Urteil vom 30.8.2017 musste sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Überlassung von Spieler/Trainer/Betreuer, die ein Sponsor bei sich als kaufmännische Angestellte oder Repräsentanten eingestellt und an einen Verein als Spieler kostenlos verliehen hatte, beschäftigen.

Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass im Vergütungsverzicht eine freigebige Zuwendung des Dritten an den Verein liegt und damit den Verein als schenkungsteuerpflichtig angesehen. In der Regel erfolgt eine Arbeitnehmerüberlassung gegen ein angemessenes Entgelt. Ist dies nicht der Fall, liegt in dem Verzicht des Sponsors auf die angemessene Vergütung eine Schenkung an den Fußballverein.

Anmerkung: Das Urteil des BFH kann auch für andere Sportarten von Bedeutung sein. U. U. besteht hier zwingend Handlungsbedarf.


Informationsaustausch in Steuersachen


Am 30.9.2017 begann auf Grundlage des neuen Common Reporting Standard (CRS) der erste automatische Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen Deutschland und 49 Staaten und Gebieten für den Meldezeitraum 2016. Derzeit haben sich bereits über 100 Staaten und Gebiete dazu bekannt, den gemeinsamen Meldestandard einzuführen. Durch diese Regelung werden Informationen über Konten bzw. Vermögensanlagen zwischen den an diesem Informa­tionsaustausch teilnehmenden Staaten und Gebieten automatisch ausgetauscht.

Weltweit bestehen zwischen den teilnehmenden Staaten und Gebieten schon über 2000 bilaterale Austauschbeziehungen. Weitere Staaten und Gebiete werden ab dem 30.9.2018 hinzukommen.

Anmerkung: Gemeldet werden u. a. Namen, Adresse, Kontonummer, Kontostände von Depots und Einlagekonten sowie Verkaufserlöse aus Finanzgeschäften, Treuhandgesellschaften und Stiftungen. Nach dem OECD-Standard für den automatischen Informa­tionsaustausch über Finanzkontendaten sind nicht nur Konten von natürlichen Personen, sondern auch von juristischen Personen sowie Rechtsträgern einschließlich Trusts und Stiftungen meldepflichtig. Darüber hinaus umfasst der Standard auch die Pflicht zur Prüfung passiver Non Financial Entities und die Meldung der natürlichen Personen, die diese Rechtsträger tatsächlich beherrschen - also die Mitteilung der dahinter stehenden wirtschaftlich Berechtigten, die sog. "beneficial owners".


Kein "Spekulationsgewinn" bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen


Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - sog. "Spekulationsgeschäften". Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.

Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.


Vorauszahlung von privaten Krankenversicherungsbeiträgen kann sich rechnen


Beiträge für die Basiskranken- und Pflegeversicherung sind seit 2010 in unbegrenzter Höhe als Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehbar. Wenn dadurch der jährliche Höchstbetrag für übrige Vorsorgeaufwendungen für Selbstständige nicht ausgeschöpft ist, können Ausgaben für weitere Versicherungen geltend gemacht werden. I. d. R. ist der Höchstbetrag jedoch schon allein durch die Krankenversicherungsbeiträge überschritten, mit der Folge, dass andere übrige Vorsorgeaufwendungen faktisch steuerlich nicht berücksichtigt werden.

Das Einkommensteuergesetz regelt, dass Beiträge für künftige Jahre im Zahlungsjahr abziehbar sind, soweit sie das 2,5-fache der für das Zahlungsjahr gezahlten Beiträge nicht übersteigen. Werden Krankenversicherungsbeiträge in der erlaubten Höhe vorausbezahlt, kann sich daraus für nicht gesetzlich Versicherte - unter weiteren Voraussetzungen - ein interessanter Steuerspareffekt ergeben.

So können im Jahr der Zahlung die kompletten Vorauszahlungen steuerlich geltend gemacht werden. Dafür brauchen im Folgejahr keine Krankenversicherungsbeiträge mehr gezahlt werden und die anderen Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen werden steuerlich wirksam.

Bitte beachten Sie! Ob sich diese Gestaltung lohnt, muss im Einzelfall geprüft werden, da die Einkünfte der betroffenen Jahre, die Progression oder Verlustverrechnungen berücksichtigt werden müssen. Grundsätzlich sollten ausreichend andere sonstige Vorsorgeaufwendungen wie z. B. Beiträge zu Kapital-Lebensversicherungen, Haftpflicht- und Unfallversicherungen vorhanden sein und die Krankenkasse die Vorauszahlung akzeptieren. Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenkasse ist dies nicht möglich.


Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen


Der Bundesfinanzhof (BFH) hat seine Rechtsprechung zur eigenkapitalersetzenden Finanzierung bei der GmbH mit Urteil vom 11.7.2017 geändert. Danach ist mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten entfallen.

Aufwendungen des Gesellschafters aus seiner Inanspruchnahme als Bürge für Verbindlichkeiten der Gesellschaft führen nicht mehr zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Nachträgliche Anschaffungskosten minderten den Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn oder erhöhten einen entsprechenden Verlust.

Durch das MoMiG sind Darlehen, die ein Gesellschafter seiner Gesellschaft gegeben hat, im Insolvenzverfahren der Gesellschaft nachrangig zu erfüllen. Eine Kapitalbindung tritt nicht mehr ein. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Annahme von nachträglichen Anschaffungskosten entfallen.

Anmerkung: Die Entscheidung des BFH hat große Auswirkung auf die Finanzierung von Kapitalgesellschaften durch Gesellschafterdarlehen und die Absicherung von Darlehen durch Bürgschaften des Gesellschafters. Er gewährt deshalb Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung für alle Fälle, in denen der Gesellschafter eine eigenkapitalersetzende Finanzierungshilfe bis zum 27.9.2017 geleistet hat oder wenn eine Finanzierungshilfe des Gesellschafters bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist.


Überlegungen und Handlungsbedarf zum Jahresende 2017


KINDERGELD-ANTRechtsanwaltGSFRIST ÄNDERT SICH AB 2018: Mit dem sog. Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz wurde überraschend noch eine Änderung zum Kindergeld eingeführt, mit der ein Kindergeldantrag ab dem 1.1.2018 nur noch für sechs Monate rückwirkend gestellt werden kann.

Hier gilt insbesondere zu beachten, dass Kindern auch nach deren Erstausbildung weiterhin Kindergeld zustehen kann, wenn sie eine weitere Ausbildung beginnen. Grundsätzlich haben die Eltern zwar Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Bei der sog. Günstigerprüfung zwischen der Auswirkung des Kinderfreibetrags und des Kindergelds wird aber nicht das ausbezahlte Kindergeld berücksichtigt, sondern der grundsätzliche Anspruch auf das Kindergeld zugrunde gelegt, d. h. dass das Kindergeld angerechnet wird, auch wenn es wegen verspäteter Antragstellung gar nicht ausgezahlt wurde.

Anmerkung: Insbesondere für erwachsene Kinder zwischen dem 18. und 25. Lebensjahr sollte grundsätzlich rechtzeitig und vorsorglich ein Antrag bei der Familienkasse gestellt werden, wenn die Kindergeldgewährung möglich erscheint.

WEIHNACHTSFEIER/BETRIEBSVERechtsanwaltNSTALTUNG: Für Betriebsveranstaltungen seit dem 1.1.2015 wurde die bis zum 31.12.2014 geltende Freigrenze von 110 € in einen "Freibetrag" umgewandelt. So bleiben Aufwendungen bis zu dieser Höhe steuerfrei, auch wenn der Betrag pro Veranstaltung und Arbeitnehmer überschritten wird. Nur der überschrittene Betrag ist dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Die Aufwendungen für eine Betriebsveranstaltung betragen 10.000 €. Der Teilnehmerkreis setzt sich aus 75 Arbeitnehmern zusammen, von denen 25 von je einer Person begleitet werden. Die Aufwendungen sind auf 100 Personen zu verteilen, sodass auf jede Person ein geldwerter Vorteil von 100 € entfällt.

Sodann ist der auf die Begleitperson entfallende geldwerte Vorteil dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. 50 Arbeitnehmer haben somit einen geldwerten Vorteil von 100 €, der den Freibetrag von 110 € nicht übersteigt und daher nicht steuerpflichtig ist. Bei 25 Arbeitnehmern beträgt der geldwerte Vorteil 200 €. Nach Abzug des Freibetrags von 110 € ergibt sich für diese Arbeitnehmer ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil von jeweils 90 €. Er bleibt dann sozialversicherungsfrei, wenn sie der Arbeitgeber mit 25 % pauschal besteuert.

Bitte beachten Sie: Eine begünstigte Betriebsveranstaltung liegt nur dann vor, wenn sie allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils grundsätzlich offensteht. Eine Betriebsveranstaltung wird als "üblich" eingestuft, wenn nicht mehr als zwei Veranstaltungen jährlich durchgeführt werden. Auf die Dauer der einzelnen Veranstaltung kommt es nicht an. Demnach können auch mehrtägige Betriebsveranstaltungen begüns­tigt sein. Übersteigt der Betrag 110 €, ist der Vorsteuerabzug (insgesamt) nicht möglich.

SONDERechtsanwaltBSCHREIBUNG FÜR KLEINE UND MITTLERE UNTERNEHMEN: Werden bewegliche Wirtschaftsgüter wie z. B. Maschinen angeschafft, können kleine und mittlere Betriebe - unter weiteren Voraussetzungen - im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den folgenden vier Wirtschaftsjahren zur normalen Abschreibung zusätzlich Sonderabschreibungen in Höhe von insgesamt bis zu 20 % in Anspruch nehmen.

Der Unternehmer kann entscheiden, in welchem Jahr er wie viel Prozent der Sonderabschreibung beanspruchen will und damit die Höhe des Gewinns steuern.

Die für die Inanspruchnahme der Vergünstigung relevanten Betriebsvermögensgrenzen betragen bei Bilanzierenden 235.000 € bzw. der Wirtschaftswert bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft 125.000 €; die Gewinngrenze bei Einnahme-Überschuss-Rechnern beträgt 100.000 €.

INVESTITIONSABZUGSBETRechtsanwaltG - NEUE REGELN SEIT 2016: Steuerpflichtige können für neue oder gebrauchte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie anschaffen oder herstellen wollen - unter weiteren Voraussetzungen wie z. B. der betrieblichen Nutzung zu mindestens 90 % und Einhaltung bestimmter Betriebsgrößenmerkmale bzw. Gewinngrenzen (wie bei der Sonderabschreibung) -, bis zu 40?% der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten steuerlich gewinnmindernd abziehen. Der Abzugsbetrag darf im Jahr der Inanspruchnahme und den drei Vorjahren 200.000 € je Betrieb nicht übersteigen.

Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurden die Regelungen zum Investitionsabzugsbetrag geändert. Daraus ergeben sich, je nach Jahr der Bildung des Investitionsabzugsbetrags unterschiedliche Voraussetzungen.

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags bis zum 31.12.2015: Ein Unternehmer will in den nächsten drei Jahren für seinen Betrieb eine "bestimmte" Maschine im Wert von netto 50.000 € anschaffen. Hierfür kann er bereits für 2015 einen Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % (= 20.000 €) der Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, der sich in diesem Jahr auch gewinnmindernd auswirkt.

Schafft der Unternehmer nunmehr "diese spezielle Maschine", für die er den Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen hat, innerhalb der nächsten drei Jahre an, kann er die Bemessungsgrundlage für die weiteren Abschreibungen und Sonderabschreibungen auf 30.000 € im Anschaffungsjahr vermindern, um die erforderliche steuerliche Hinzurechnung auszugleichen. Zusätzlich kann er eine Sonderabschreibung in Höhe von 20 % (= 6.000 €) gewinnmindernd ansetzen.

Bildung eines Investitionsabzugsbetrags ab dem 1.1.2016: Durch das Steueränderungsgesetz 2015 wurde insofern eine gewisse Flexibilisierung herbeigeführt, als dass ein Investitionsabzugsbetrag auch in Anspruch genommen werden kann, ohne dass dafür ein "bestimmtes" Wirtschaftsgut angeschafft werden muss. Voraussetzung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige die Summen der Abzugsbeträge und der hinzuzurechnenden oder rückgängig zu machenden Beträge nach amtlich vorgeschriebenen Datensätzen durch Datenfernübertragung übermittelt.

Nach wie vor gilt: Die Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags ist in dem Wirtschaftsjahr rückgängig zu machen, in dem der Abzug erfolgt ist, wenn die geplanten Investitionen unterbleiben. Dafür werden bestandskräftige Bescheide korrigiert und es entstehen Zinsaufwendungen!

Investitionsabzugsbetrag nach Außenprüfung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 23.3.2016 darf ein Investitionsabzugsbetrag nicht allein deshalb versagt werden, weil der Antrag erst nach einer Außenprüfung gestellt wird. Die Steuervergüns­tigung kann danach zur Kompensation eines Steuermehrergebnisses der Außenprüfung eingesetzt werden.


Neuregelung bei der Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern ab 1.1.2018


Mit dem Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen wurden die Grenzen für selbstständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten bestimmte Grenzen nicht überschreiten, - sog. geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) - angehoben. Danach gilt ab 1.1.2018:

Sofortabschreibung: GWG, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (bis 31.12.2017 = 410 €) nicht übersteigen, können im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sofort abgeschrieben werden. Wird von dem Recht Gebrauch gemacht, sind GWG, die den Betrag von 250 € (bis 31.12.2017 =150 €) übersteigen, in einem laufenden Verzeichnis zu erfassen, es sei denn, diese Angaben sind aus der Buchführung ersichtlich. Entscheidet sich der Unternehmer für die Sofortabschreibung der GWG unter 800 €, gelten für Wirtschaftsgüter über 800 € die allgemeinen Abschreibungsregelungen.

Computerprogramme: Die in den Einkommensteuer-Richtlinien genannte Grenze für die Behandlung von Computerprogrammen wie Trivialprogramme in Höhe von 410 € war an die Grenze für die Bewertungsfreiheit geringwertiger Wirtschaftsgüter angelehnt. Im Rahmen der nächsten Überarbeitung der Einkommensteuer-Richtlinien ist auch hier eine Anhebung auf 800 € vorgesehen.

Sammelposten: Nach wie vor besteht die Möglichkeit, GWG über 250 € (bis 31.12.2017 = 150 €) und unter 1.000 € in einen jahresbezogenen Sammelposten einzustellen und über 5 Jahre abzuschreiben. Sie brauchen dann nicht in ein laufendes Verzeichnis aufgenommen werden. Auch Wirtschaftsgüter unter 250 € (bis 31.21.2017 unter 150 €) können in den Sammelposten aufgenommen werden und müssen nicht zwingend im Jahr der Anschaffung voll abgeschrieben werden.

Anmerkung: Es gilt zu beachten, dass das Wahlrecht für die Sofortabschreibung oder den Sammelposten für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften Wirtschaftsgüter nur einheitlich ausgeübt werden kann.
Überlegung: In Hinblick auf diese Neuregelungen lohnt sich - aus steuerlicher Sicht und wenn wirtschaftlich sinnvoll - ggf. die Beschaffung derartiger Wirtschaftsgüter in das Jahr 2018 zu verlagern, um damit die besseren Abschreibungsbedingungen zu nutzen.


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei mehreren Einkunftsarten


Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind i. d. R. steuerlich nicht abziehbar. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall wird die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 € im Jahr begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25.4.2017 ist der Höchstbetrag bei der Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers im Rahmen mehrerer Einkunftsarten - im entschiedenen Fall aus nicht selbstständiger und selbstständiger Tätigkeit - nicht nach den zeitlichen Nutzungsanteilen in Teilhöchstbeträge aufzuteilen. Er kann durch die abzugsfähigen Aufwendungen in voller Höhe ausgeschöpft werden.

Beispiel: Ein Steuerpflichtiger nutzt ein häusliches Arbeitszimmer zu 50 % für nicht selbstständige Tätigkeiten als Zweitarbeitsplatz und zu 50 % für selbstständige Tätigkeiten. Für die nicht selbstständige Tätigkeit hat er einen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber, die Kosten hierfür sind daher nicht abzugsfähig. Die Aufwendungen für das Arbeitszimmer liegen bei 1.250 € im Jahr.

Nach Auffassung des BFH ist eine Aufteilung des Höchstbetrags in Höhe von 1.250 € unter Bildung von Teilhöchstbeträgen für die verschiedenen Einkunftsarten (50 % selbstständig und 50 % nicht selbstständig) nicht vorzunehmen. Der Steuerpflichtige kann abzugsfähige und auf verschiedene Einkunftsarten entfallende Aufwendungen insgesamt bis zum Höchstbetrag von 1.250 € abziehen.


Scheidungskosten nicht mehr steuerlich ansetzbar


Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) sind seit der Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 grundsätzlich vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot greift nur dann nicht ein, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Der Bundesfinanzhof (BFH) kommt in seiner Entscheidung vom 18.5.2017 zu dem Entschluss, dass die Kosten, die ein Ehegatte für ein Scheidungsverfahren aufwendet, regelmäßig nicht zur Sicherung seiner Existenzgrundlage und seiner lebensnotwendigen Bedürfnisse dienen. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor, selbst wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Anmerkung: Der BFH betont in seiner Pressemitteilung vom 16.8.2017, dass er die Kosten einer Ehescheidung bis zur Änderung des Einkommensteuergesetzes im Jahr 2013 als außergewöhnliche Belastung zwar berücksichtigt hat. Dies ist jedoch nach der Neuregelung nicht länger möglich. Der Gesetzgeber will die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen.


Verteilung der außergewöhnlichen Belastung auf verschiedene Jahre


Zu den steuerlich ansetzbaren "außergewöhnlichen Belastungen" zählen u. a. Krankheitskosten (Arztkosten, Fahrtkosten, Zuzahlungen für Medikamente), sofern Ihre Krankenkasse diese Leistungen nicht übernimmt, Pflege- und Pflegeheimkosten für die eigenen Eltern, sofern die Pflegeversicherung diese Leistungen nicht übernimmt, Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen, Unterhaltskosten etc.

Die Aufwendungen sind grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat. Dies bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit seinem Beschluss vom 12.7.2017. Auch fremdfinanzierte Aufwendungen - im entschiedenen Fall Umbaukosten für behindertengerechtes Wohnen -, die als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, können nur im Jahr des tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der Darlehensmittel, berücksichtigt werden.

Wirken sich außergewöhnliche Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz - nach Auffassung des BFH - keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu übertragen oder auf mehrere Veranlagungszeiträume zu verteilen.

Anmerkung: Das Finanzgericht Saarland entschied mit Urteil vom 6.8.2013, dass solche Aufwendungen auf mehrere Jahre verteilt und damit auch steuerlich wirkungsvoller angesetzt werden können. Inwieweit diese Entscheidung mit dem neuen Urteil des BFH überholt ist und inwieweit die Finanzverwaltung die Auffassung des BFH teilt, ist zzt. nicht absehbar. Bei größeren Umbaukosten kann überlegt werden, diese auf zwei oder mehrere Jahre zu strecken und in den jeweiligen Veranlagungsjahren zu bezahlen und dann entsprechend steuerlich geltend zu machen. Lassen Sie sich im Bedarfsfall beraten.


Sonderausgabenabzug bei der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen


Versorgungsleistungen in Zusammenhang mit der Übertragung eines mindestens 50 % betragenden Anteils an einer GmbH sind als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber als Geschäftsführer tätig war und der Übernehmer diese Tätigkeit nach der Übertragung übernimmt.

Nach einer zu dieser Sachlage ergangenen Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 20.3.2017 sind Versorgungsrenten jedoch nur dann als Sonderausgaben abziehbar, wenn der Übergeber nach der Übertragung der Anteile an einer GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Voraussetzung für eine steuerbegünstigte Anteilsübertragung ist demnach u. a., dass der Übergeber seine Geschäftsführertätigkeit insgesamt aufgibt.

Ist der Gesellschafter einer GmbH zugleich deren Geschäftsführer, übt er eine einem Einzelunternehmer oder einem Mitunternehmer an einer Personengesellschaft vergleichbare "betriebliche" Tätigkeit aus. Diese gibt er aber nur dann auf, wenn er nach der Übertragung der Anteile an der GmbH nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Bleibt er hingegen Geschäftsführer, überträgt er ausschließlich eine Kapitaleinkunftsquelle, deren Überlassung nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht steuerlich begünstigt werden soll.


Neue Regeln bei der Riester-Rente


Das vom Bundesrat am 7.7.2017 verabschiedete Betriebsrentenstärkungsgesetz soll die sog. Riester-Rente für Steuerpflichtige attraktiver machen.

Zulage: Mit der Gesetzesregelung wird die Grundzulage ab dem 1.1.2018 von 154 € auf 175 € pro Jahr erhöht. Die volle Zulage erhalten Steuerpflichtige, wenn sie mindestens 4 % ihrer Einkünfte (max. 2.100 € abzüglich Zulage) pro Jahr in einen Riester-Vertrag einzahlen. Für jedes Kind, das nach dem 31.12.2007 geboren wurde, gibt es noch eine Kinderzulage in Höhe von 300 € pro Jahr und Kind (für davor geborene Kinder 185 € pro Jahr). Darüber hinaus können Steuerpflichtige in der Einkommensteuererklärung die Eigenbeiträge (zuzüglich der zunächst erhaltenen Zulage) als Sonderausgaben bis max. 2.100 € geltend machen, was sich - je nach Einkommensverhältnissen - als günstiger im Vergleich zur bloßen Zulage erweisen kann.

Kleinbetragsrentenabfindung: Bei einem monatlich geringen Rentenanspruch wird dem Anbieter das Recht eingeräumt, diesen mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 werden diese Einmalzahlungen nach der sog. "Fünftelregelung" ermäßigt besteuert. Ab dann können Steuerpflichtige wählen, ob sie die Abfindung ihrer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchten oder erst zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. Damit erreichen sie eine Auszahlung im Jahr des ersten vollen Rentenbezugs, bei dem ab dann i. d. R. geringere Einkünfte anfallen und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, geringer ist.

Grundsicherung: Riester-Renten werden zukünftig bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen nicht mehr voll angerechnet. Es wird ein Grundfreibetrag im Alter und bei Erwerbsminderung in Höhe von 100 € monatlich für die Bezieher dieser Leistungen gewährt. Ist die Riester-Rente höher als 100 €, ist der übersteigende Betrag zu 30 % anrechnungsfrei. Maximal werden 202 € anrechnungsfrei gestellt.


Verzicht auf Pflichtteilsanspruch vor oder nach dem Tode entscheidend


Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 10.5.2017, dass der Verzicht einer zu zahlenden Abfindung auf einen Pflichtteilsanspruch zwischen Geschwistern zu Lebzeiten des Erblassers der (ungünstigeren) Steuerklasse II unterliegt, sodass die Steuerklasse I dann nur noch bei einem Verzicht nach dem Tod des Erblassers anzuwenden ist.

Im entschiedenen Fall verzichtete ein Steuerpflichtiger für den Fall, dass er durch letztwillige Verfügung von der Erbfolge nach seiner Mutter ausgeschlossen sein sollte, gegenüber seinen 3 Geschwistern auf die Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruchs gegen eine von diesen jeweils zu zahlende Abfindung in Höhe von 150.000 €. Dazu legte der BFH bereits in seinem Urteil vom 16.5.2013 fest, dass die Zahlung der Abfindungen an den Steuerpflichtigen nicht als Schenkung der Mutter an diesen, sondern als 3 freigebige Zuwendungen der Geschwister an ihn getrennt zu besteuern ist.

Bisher war der BFH davon ausgegangen, dass in derartigen Fällen für die Besteuerung der Abfindungen nicht das Verhältnis des Zuwendungsempfängers (Verzichtenden) zum Zahlenden, sondern dasjenige zum künftigen Erblasser maßgebend ist. Bei einem vor Eintritt des Erbfalls vereinbarten Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung sind daher nach neuster Auffassung des BFH die erbschaftsteuerrechtlichen Vorschriften anwendbar, die im Verhältnis des Zahlungsempfängers zu den Zahlenden gelten.

Anmerkung: Im Vertrauen auf die bisherige Rechtsprechung bereits getroffene Vereinbarungen sollten überprüft und eventuell den neuen Regeln angepasst werden.


Satzungen von Vereinen wegen der Gemeinnützigkeit überprüfen


Vereine, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, sind nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 17.5.2017 nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitert daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, "die Allgemeinheit" zu fördern.

Im entschiedenen Fall nahm eine Freimaurerloge nur Männer als Mitglieder auf. Deshalb sprach der BFH dem Verein die Gemeinnützigkeit ab. Für den Ausschluss von Frauen konnte der Verein keine zwingenden sachlichen Gründe anführen.

Anmerkung: Das Urteil des BFH könnte sich auch auf Vereine wie z. B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre auswirken, die Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen. Entsprechende Satzungen sollten daher überprüft und eventuell überdacht werden.


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