Marie-Luise Merschky RAin

Fachanwältin für Familienrecht
RAin Marie-Luise Merschky

Mandanteninformationen Marie-Luise Merschky

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft

Rechtsunsicherheit in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann durch einen Partnerschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Die nichteheliche Lebensgemeinschaft ist als alternative Lebensform neben der Ehe inzwischen gesellschaftlich als auch rechtlich weitgehend anerkannt.

Dennoch hat der Gesetzgeber keine umfassenden rechtlichen Regelungen vorgenommen, was zu vielfältigen Problemen führt...

Die Partner wollen oft ihre Entscheidungsfreiheit bewahren und sich möglichst in keiner Weise binden. Solange die Partner in Harmonie miteinander leben und keine gemeinsamen Kinder haben, sehen sie häufig keine Notwendigkeit für die Regelung ihrer Beziehung. Eine solche Notwendigkeit werden sie aber spätestens dann erkennen, wenn sie sich trennen.

Da es der Gesetzgeber bislang unterlassen hat, trotz der vielfach als unbefriedigend empfundenen Rechtslage die nichteheliche Lebensgemeinschaft umfassend gesetzlich zu regeln. Probleme können sich dann bei der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Beendigung aufgrund der Trennung oder durch den Tod eines Partners ergeben. Im letztgenannten Fall sind Streitigkeiten mit den Erben nicht selten.

Im Grundsatz könnte wohl zu sagen sein, dass Leistungen, die im Interesse der Gemeinschaft liegen, nicht gegeneinander auf- oder untereinander abgerechnet werden können, sondern nach dem Verständnis der Partner ersatzlos von demjenigen erbracht werden sollen, der hierzu in der Lage ist. Eine Rückabwicklungsregelung wird daher abgelehnt. Zahlt zum Beispiel ein Partner während der gesamten gemeinsamen Zeit allein die Miete für die gemeinschaftliche Wohnung, so kann er diese später nicht anteilig vom Partner fordern. Allenfalls hinsichtlich einzelner Vermögenspositionen - errichten die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zum Beispiel bei einem langen Zusammenleben auf den Grundstücken eines Partners ein Mehrfamilienhaus - kann ein Anspruch entstehen, wenn die Partner die Absicht gehabt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes, der rechtlich nur einem Partner zugeordnet wird, wirtschaftlich einen gemeinsamen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur für die Dauer der Gemeinschaft gemeinsam genutzt werden soll, sondern ihnen nach ihren Vorstellungen auch gemeinsam gehören sollte.

Die in den vergangenen Jahren ergangene Rechtsprechung ist jedoch noch keineswegs einheitlich.

Ein Partnerschaftsvertrag kann hier Sicherheit bieten. Vertragliche Regelungen für diese Lebensgemeinschaft sollten jedoch nicht nur für die Auseinandersetzung nach Trennung, sondern auch für die Dauer des Zusammenlebens getroffen werden. So kann zum Beispiel der Ersatz von Verwendungen auf Gegenstände, die im Alleineigentum des anderen Partners stehen, ausdrücklich vereinbart werden. Bezüglich des Hausrates und sonstiger beweglicher Gegenstände kommt als einfachste Regelung in Betracht, dass diese Gegenstände jeweils im Alleineigentum eines Partners verbleiben und lediglich zur Nutzung in den gemeinsamen Haushalt eingebracht sind. Zur Klarstellung kann bei Beginn der Partnerschaft eine Liste erstellt werden, die laufend fortgeführt wird. Es bieten sich insgesamt vielfältige Möglichkeiten. Bei dem Entwurf eines Vertrages wird der Einzelfall entscheidend sein.

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Mandanteninformation Juni 2012:

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nachfolgend haben wir auch in diesem Monat wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Bankenrecht für Sie zusammengestellt:
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