Marie-Luise Merschky RAin

Fachanwältin für Familienrecht
RAin Marie-Luise Merschky

Mandanteninformationen Marie-Luise Merschky

Ehevertrag - Vorsicht ist besser als Nachsicht

Nicht nur wenn eine Hochzeit bevorsteht, sondern auch im Laufe einer Ehe kann sich Regelungsbedarf für einen Ehevertrag ergeben.

Für den Fall des Todes oder der Scheidung können die Folgen geregelt werden. Oft hat eine Scheidung nämlich erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen für die Zukunft.

Dies gilt insbesondere dann, wenn einer oder beide Ehegatten vermögend sind und hiermit gleichzeitig das Schicksal eines Unternehmens betroffen ist. Leben die Parteien im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, führt dies zu einem Vermögensausgleich über den während der Ehe erzielten Zugewinn. Eine individuelle Regelung kann durch einen Ehevertrag herbeigeführt werden. Geschieht dies nicht, so kann eine Scheidung dazu führen, dass notwendige Eigenkapitalreserven abgezogen werden und ein Liquiditätsengpass entsteht.

Regelungsbedarf kann auch gegeben sein, wenn ältere Ehegatten erneut die Ehe schließen. Gleiches gilt, wenn einer der Partner bei Eheschließung bereits sehr vermögend ist oder aber auch sehr verschuldet. Bei älteren Eheleuten ist die wechselseitige Absicherung durch die gesetzlichen Regelung zum Unterhalt, Zugewinnausgleich und Versorgungsausgleich oft überflüssig.

Als Zugewinn bezeichnet man die Differenz der von beiden Ehepartnern im Laufe der Ehe erwirtschafteten Vermögenswerte. Hinsichtlich des Anfangsvermögens ist auf den Tag der Hochzeit abzustellen. Für das Endvermögen ist der Tod bzw. die Rechtshängigkeit der Scheidung, also die Zustellung des Scheidungsantrages, der Stichtag. Laut Gesetz gibt es jedoch kein negatives Anfangsvermögen. Ist also eine der Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung verschuldet und baut diese Schulden während der Ehe ab, hätte er nach der Gesetzeslage keinen Zugewinn erwirtschaftet. Es besteht dementsprechend die Möglichkeit, per Ehevertrag das Anfangsvermögen (auch negativ) festzuschreiben. Gleiches gilt, wenn ein Ehepartner bereits bei Eheschließung vermögend ist oder auch während der Ehezeit erhebliche Werte erbt. Neben der Bestimmung des Anfangsvermögens können auch bestimmte Werte, wie Grundstücke und Firmenbeteiligungen dem Zugewinn durch Ehevertrag entzogen werden.

Die Ehegatten können ihre rechtlichen Beziehungen eigenverantwortlich durch Verträge regeln. Dies gilt nicht nur für die güterrechtlichen Verhältnisse, sondern auch die gesamten Beziehungen können geregelt werden. Hierzu gehören zum Beispiel auch der Unterhalt, der Hausrat und der Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften).

Die Beratung zum Abschluss eines Ehevertrages sollte durch einen mit dem Familienrecht vertrauten Rechtsanwalt oder Notar erfolgen. Dies gilt aktuell durch die veränderte Rechtsprechung der Obergerichte zur Wirksamkeit der Eheverträge. Außerdem besteht Regelungsbedarf nur da, wo die gesetzlichen Vorschriften nicht ausreichen, um die individuellen Bedürfnisse der Beteiligten zu erfüllen. Die Möglichkeit für Ehegatten, einen Ehevertrag abzuschließen, sollte nicht den Schluss zulassen, dass Eheverträge grundsätzlich erforderlich sind. Für eine Vielzahl aller Ehen dürften die gesetzlichen Regelungen ausreichen. Auch hierzu sollten die Ehegatten sich beraten lassen.

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