Marie-Luise Merschky RAin

Fachanwältin für Familienrecht
RAin Marie-Luise Merschky

Mandanteninformationen Marie-Luise Merschky

Elternunterhalt - Muss ich auch für meine Schwiegermutter zahlen?

Aufgrund der begrenzten öffentlichen Mittel und der großen Zahl hilfsbedürftiger alter Menschen nehmen die Fälle, in denen Kinder zur Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern herangezogen werden, zu. Oft reichen die Leistungen der Pflegeversicherungen nicht aus, um die Kosten für Unterbringung in einem Alten- oder Pflegeheim zu decken. Der Notgroschen ist schnell aufgebraucht. Das Sozialamt streckt häufig die Kosten vor, kann sie dann aber später von den Kindern zurückfordern.

Nach dem Gesetz sind Verwandte in gerader Linie verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle in gerader ab- und aufsteigender Linie miteinander Verwandter. Sie gilt also nicht nur gegenüber Kindern, sondern auch gegenüber Eltern. Diese Unterhaltsverpflichtung gilt jedoch nicht gegenüber verschwägerten Personen, zum Beispiel Schwiegereltern.

Für den Elternunterhalt gelten zunächst keine Besonderheiten, dennoch ist die Unterhaltssituation volljähriger Kinder gegenüber ihren Eltern nicht mit der von Eltern gegenüber ihren minderjährigen und volljährigen Kindern zu vergleichen. Während Eltern nämlich mit der Unterhaltslast ihren Kindern gegenüber rechnen und sich hierauf einstellen können, entspricht es nicht der natürlichen Generationsfolge, dass Eltern nach ihrem Ausscheiden aus dem Berufsleben ihre Kinder auf Unterhalt in Anspruch nehmen. Außerdem trägt die jetzige Generation eine Sonderlast, da sie mit der doppelten Verantwortlichkeit gegenüber eigenen Kindern und den Eltern beschwert ist und gleichzeitig über die Sozialabgaben die Versorgung der älteren Generation mitfinanziert.

Diesen Besonderheiten wird mittlerweile dadurch Rechnung getragen, dass im Rahmen der Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Kindes von einem höheren angemessenen Selbstbehalt ausgegangen wird. Wie hoch der angemessene Unterhalt des unterhaltspflichtigen Kindes zu bemessen ist, ist jedoch im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Lebensstellung, die dem Einkommen, Vermögen und sozialen Rang des Unterhaltspflichtigen entspricht, maßgebend ist.

Das Kind haftet gegenüber den Eltern nicht nur mit seinen Einkünften, sondern auch mit dem Vermögen. Auch hier ist jedoch im Einzelfall zu prüfen, ob eine Verwertung in Betracht kommt. Dies wird man wohl bei einem angemessenen Familienwohnheim verneinen können, etwas anderes kann jedoch für eine vermietete Eigentumswohnung oder ein Ferienhaus gelten.

Zunehmend wird davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Familienunterhalt, der den Ehegatten untereinander auch in funktionierender Ehe zusteht, auf deren Selbstbehalt angerechnet wird. Dies kann zur Folge haben, dass das erwachsene Kind seine eigenen Einkünfte voll für den Unterhalt seiner Eltern verwenden muss, wenn sein Eigenbedarf durch den Ehegatten gesichert ist. Dies ist der Ansatzpunkt für die Kritik an der verdeckten Schwiegersohnhaftung. Zwar muss der Schwiegersohn nicht tatsächlich für seine Schwiegermutter zahlen, er muss jedoch seine Ehefrau unterhalten, die wiederum dann ihr Einkommen für die Eltern einsetzen muss.

In der Regel werden Unterhaltsansprüche durch die öffentlichen Träger geltend gemacht, die zunächst zahlen, wenn die Einkünfte der Eltern nicht ausreichen. Die Unterhaltsansprüche der Eltern gegen die Kinder können dann auf diese übergehen. Die Behörde begründet jedoch keinen eigenen Anspruch. Es empfiehlt sich daher, die Forderung überprüfen zu lassen.

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