Mandanteninformationen Marie-Luise Merschky
Scheidungstatbestände - Wenn mein Ehegatte sich nicht scheiden lassen will
Wann kann die Scheidung eingereicht werden?
Das Gesetz sieht folgenden Scheidungsgrund vor:
"Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist." (§ 1565 BGB).
Auf dem Hintergrund dieses Scheidungsgrundes sind vier Scheidungstatbestände zu unterscheiden:
- Die Eheleute leben bereits ein Jahr getrennt. Beide wollen die Scheidung gleichermaßen, bzw. der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Dies ist rein zahlenmäßig der häufigste Fall.
- Die Eheleute leben bereits ein Jahr getrennt, aber nur die antragstellende Partei will die Scheidung, die andere Partei lehnt die Scheidung ab. Dies führt nicht, wie oft vermutet, dazu, dass eine dreijährige Trennungsfrist eingehalten werden muss.
Nach ganz herrschender Rechtsprechung führt die endgültige Abkehr auch nur eines Ehegatten nach Ablauf des Trennungsjahres zur Scheidung. Der Richter ist in diesen Fällen jedoch gehalten, bei der Ehe-Prognose besonders sorgfältig vorzugehen. Unter Anlegung eines objektiven Maßstabes muss die Wiederherstellung der Ehe nicht zu erwarten sein. Es ist erforderlich, dass der - insoweit beweispflichtige - Antragsteller im einzelnen Tatsachen darlegt, die gegen eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen.
Dies ist zum Beispiel eine ernsthafte und auf Dauer angelegte neue Verbindung des Antragsgegners oder des Antragstellers oder aber die Einrichtung eines eigenen Lebenskreises, die sich daraus ergibt, dass der eheliche Hausrat geteilt und die bisherige Wohnung aufgegeben wird.
- Die Eheleute leben noch kein Jahr getrennt.
Die Fortsetzung der Ehe ist aber für die antragstellende Partei aus Gründen, die in der Person des Anderen liegen, eine unzumutbare Härte, § 1565 II BGB. Hierbei handelt es sich um eine Ausnahmeregelung, damit leichtfertigen und voreiligen Scheidungen entgegengewirkt wird. Beispiele für Fälle der unzumutbaren Härte sind übermäßiger Alkoholkonsum, verbunden mit wiederholten Schlägen und schweren Beleidigungen und Bedrohungen des anderen Ehepartners.
- Die Eheleute leben drei Jahre getrennt.
In diesem Fall wird das Scheitern der Ehe unwiderlegbar vermutet. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Gericht von sich aus auf Scheidung der Ehe erkennt, wie manche Parteien annehmen. Eines Antrages bedarf es auch hier.
Wichtig ist auch zu wissen, dass das Gericht von sich aus nur den Versorgungsausgleich regelt. Es handelt sich hierbei um die Rentenanwartschaften. Das Gericht trifft von sich aus im Scheidungsverfahren keinerlei Regelungen zum Vermögen, zum Unterhalt, etc. Auch diese Punkte werden nur auf Antrag verhandelt.