Mandanteninformationen André Perling
Hochschulzulassung
Im Jahre 1962 wurde in der Bundesrepublik erstmals in einem Studienfach der Numerus clausus eingeführt. Im Jahre 1972 erließ das Bundesverfassungsgericht sein erstes grundlegendes Nc-Urteil und stellte darin Grundsätze für ein chancengerechtes Vergabeverfahren auf. Dies markiert die Geburtsstunde des Hochschulzulassungsrechts, wie es bis zum heutigen Tag im wesentlichen unverändert in einer Dreiteilung fortbesteht:
- Verfahren der Zentralstelle (ZVS)
Die ZVS ist nur zuständig für die Vergabe von Studiengängen, die in ihr Verfahren einbezogen sind. Dabei sind die zu vergebenden Studienplatzzahlen durch die Höchstzahlen-VO des jeweiligen Bundeslandes festgesetzt.
- hochschulinternes Vergabeverfahren
Das hochschulinterne Vergabeverfahren betrifft die Studiengänge, die nicht in das Verfahren der Zentralen Vergabestelle einbezogen sind und die Studienplätze des ZVS-Verfahrens in höheren Fachsemestern (Quereinsteiger). Geregelt ist dies im einzelnen in der jeweiligen Landes- Hochschulvergabeverordnungen.
- Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Höchstzahlen
Das Vergabeverfahren außerhalb der festgesetzten Höchstzahlen ist eigentlich kein Vergabeverfahren, sondern vielmehr ein auf juristischem Wege künstlich geschaffenes Konstrukt mit dem Ziel, einen Studienplatz durch die verwaltungsgerichtliche Kapazitätskontrolle freizusetzen. Aus dieser Zielsetzung leitet sich bereits ab, dass eine solche Bewerbung regelmäßig nur dann Sinn macht, wenn sie alsbald mit gerichtlichen Schritten flankiert wird.
Erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid, müssen Sie unbedingt die Rechtsbehelfsbelehrung beachten, um Fristversäumnisse zu vermeiden. Oft werden Studienplatzbewerbungen von Universitäten aber erst sehr spät oder gar nicht beschieden.
In diesen Fällen sollten Sie rechtzeitig kompetenten juristischen Rat einholen, denn es geht um Ihre berufliche Zukunft.