Mandanteninformationen André Perling
Besoldungsnachzahlungen für Beamte
- Das aktuelle Urteil des VG Halle vom 28.09.2011 -
Das Verwaltungsgericht hat in einem am 28.09.2011 verkündeten, aktuell im Dezember 2011 zugestellten Grundurteil entschieden, dass Beamte des Landes Sachsen-Anhalt im Zeitraum von August 2006 bis März 2011 einen Anspruch auf Nachzahlung von Besoldung aus der Endstufe ihrer jeweiligen Besoldungsstufe innehaben. Hieraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen für die Beamten aller Bundesländer.
In dem konkreten Fall eines von unserer Kanzlei betreuten jungen Finanzbeamten hatte das Verwaltungsgericht darüber zu entscheiden, ob die für Sachsen-Anhalt eingeführte stufenweise Besoldungssystematik rechtmäßig war.
Die Besoldungsstufen bemaßen sich nämlich nicht nur nach Leistung des Beamten, sondern knüpften rechnerisch an die Vollendung des 21. bzw. 28. Lebensjahres an.
Dies ergab für jüngere Beamte erhebliche finanzielle Einbußen gegenüber einem gleichzeitig eingestellten und gleich qualifizierten älteren Beamten. Somit lag keine wegen Berufserfahrung gerechtfertigte Ungleichbehandlung, sondern eine Altersdiskriminierung vor. Dies hat das Verwaltungsgericht erkannt und einen Ausgleich nur über die Zuerkennung der jeweils höchsten Lebensaltersstufe gesehen.
Die anschließende mediale Aufregung ist groß. Kolportiert werden Nachforderungen an die Bundesländer gar in "Milliardenhöhe" (MZ vom 17.01.2012).
Dabei kommt das Urteil des VG Halle so überraschend nicht.
Bereits im Jahre 2008 hatten Landgerichte im Falle von betroffenen Angestellten geurteilt, dass eine Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen innerhalb des Bundesangestelltentarifes eine Diskriminierung aufgrund Lebensalters darstelle. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat dies schließlich mit Urteil vom 09.09.2011 bestätigt.
Immerhin war das Verbot der Altersdiskriminierung auch schon vor dem Jahre 2006 allgemeiner Grundsatz des Unionsrechts und nicht zuletzt wegen Art. 21 der europäischen Grundrechtscharta zu beachten.
Wir sehen daher keinen Grund, weshalb ein Beamter seine rechtmäßigen Besoldungsnachzahlungsansprüche nicht geltend machen sollte.
Inzwischen hat der Landesgesetzgeber reagiert und eine Reformierung des Besoldungsrechts mit Wirkung ab 01.04.2011 vorgenommen.
Für Nachzahlungen bis zum 30.03.2011 tickt indes für alle Beamten die Verjährungsuhr weiter. Ein einfacher Antrag auf Nachzahlung hilft hier in der Regel nicht.