André Perling RA Fachanwalt für Verwaltungsrecht

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André Perling

Besoldungsnachzahlungen für Beamte wegen Altersdiskriminierung

- Das aktuelle Urteil des OVG Magdeburg vom 11.12.2012 -

Mit Urteil vom 11.12.2012 sprach das Oberverwaltungsgericht Magdeburg einem von unserer Kanzlei betreuten jungen Finanzbeamten einen Betrag in Höhe von ca. 10.000 EUR zu. Dieser begehrte rückwirkend seit August 2006 eine Einstufung in die höchste Grundgehaltsstufe sowie die hieraus resultierende Nachzahlung. Nachdem dies das Verwaltungsgericht Halle zunächst dem Grunde nach bestätigt hatte, schränkte das Oberverwaltungsgericht Magdeburg den Anspruch ein. So vertritt dieses die Auffassung:
  • Das Gebot der zeitnahen Geltendmachung gelange zur Anwendung. Ein Beamter könne mithin einen Anspruch erst ab dem Haushaltsjahr erfolgreich geltend machen, in dem er einen Widerspruch oder eine Klage erhoben hat.
  • Ein Anspruch auf Besoldung entsprechend der letzten Stufe bestünde so nicht. Vielmehr sei auf das Höchstalter abzustellen, bis zu dem im Regelfall Einstellungen erfolgen konnten. Der bei seiner Einstellung lebensjüngere Beamte sei dementsprechend (nur) so zu stellen wie ein Beamter, welcher zum Zeitpunkt der Einstellung das für die Einstellung generell höchstmögliche Lebensalter noch nicht überschritten hatte.
  • Nachzahlungsansprüche hinsichtlich des Zeitraumes ab April 2011 bestünden vor dem Hintergrund des In-krafttretens des LBesG LSA bzw. des BesVersEG LSA nicht mehr.

Das Oberverwaltungsgericht Magdeburg hat die Revision zugelassen, es bleibt daher abzuwarten, ob die Entscheidung in Rechtskraft erwächst. Eine Einschränkung des Anspruches auf Grund des Gebotes der zeitnahen Geltendmachung wurde bislang durch das Verwaltungsgericht Halle und das Verwaltungsgericht Berlin verneint. Im Oktober 2012 setzte das Verwaltungsgericht Berlin mehrere Verfahren aus und legte dem EuGH für den Anspruch auf Besoldung entsprechend der letzten Stufe maßgebliche Fragen vor. Das lässt hoffen, dass der EuGH das Bestehen und den Umfang des Anspruches (auch für den Zeitraum ab April 2011) grundsätzlich klärt.

Für Sie als Beamtin/Beamter bedeutet das:
  1. Wer abwartet, der kann leicht das Nachsehen haben. Mehr als zuvor ohnehin schon, ist nun die Entscheidung des OVG dringender Anlass, Ihre Besoldungsnachzahlungsansprüche prüfen zu lassen und im Zweifel durch Einlegung eines Widerspruchs geltend zu machen!
  2. Wer dies bereits veranlasst hat, der sollte sich mit Blick auf den offenen Ausgang des Gerichtsverfahrens-zuges gut überlegen, ob er negative Entscheidungen über den eingelegten Widerspruch hinnimmt oder gar einen bereits erhobenen Widerspruch (teilweise) zurücknimmt!


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