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Mandanteninformationen

Christian Philippi, LL.M., Rechtsanwalt

Strafbarkeitsfalle Internet


Vorsicht bei der Benutzung von Fotos beim Online-Auftritt


Bei der Erstellung von Internetseiten werden in erheblichem Maße Fotos in digitaler Form oder Grafiken zur Gestaltung eingesetzt. Kaum ein Gewerbetreibender kann sich noch ohne Internetauftritt am Markt behaupten. Gelegentlich fehlen die Zeit, die Mittel oder einfach die Idee für eine eigene Kreation, weshalb vielfach auf bereits bestehende und im Netz verfügbare Objekte zurückgegriffen wird. So ist etwa bei Angebotsseiten auf Internetauktionsplattformen sehr oft zu beobachten, dass Fotos des zu versteigernden Gegenstandes, die vom Hersteller gefertigt wurden, zur Präsentation verwendet werden. Mit wenigen Maus-Klicken sind fremde Bilder schnell kopiert.

Doch es ist Vorsicht geboten. Ohne es zu erkennen, gelangt man hierbei schnell in den Bereich strafbarer Handlungen. Denn der Großteil derartiger im Internet verfügbarer Objekte steht unter besonderem strafbewehrten Schutz des Urheberrechtsgesetzes (UrhG).

Die geschützten Objekte

Es gibt einerseits so genannte Werke, für welche die Urheber gemäß § 1 UrhG den Schutz des Gesetzes genießen. Dies sind Werke der Wissenschaft, Literatur und Kunst. Zu ihnen gehören ausweislich § 2 UrhG insbesondere Schriften, Reden, Computerprogramme, Werke der Musik, Lichtbildwerke und Filmwerke. Diese alle müssen eine persönliche geistige Schöpfung des Urhebers sein. Das heißt, es bedarf eines besonderen geistigen Inhaltes der Arbeiten, der individuelle Geist des Schaffenden muss seinen Ausdruck finden.

Aus diesem Grunde können an einem und mit Hilfe eines Computers erstellte Grafiken und Bilder unter die geschützten Werke fallen, während einfache Fotos von bestimmten Gegenständen mangels einer besonderen Schöpfung nicht zu ihnen gehören.

Dennoch bleiben solche Fotografien nicht ohne Schutz. Neben den urheberrechtlichen Werken werden durch das UrhG auch bestimmte andere Objekte geschützt. Besonders interessant ist das sogenannte Leistungsschutzrecht des Lichtbildners. Lichtbilder und ähnlich hergestellte Erzeugnisse werden gemäß § 72 UrhG ent-sprechend Lichtbildwerken geschützt.

Bei Lichtbildern handelt es sich um ganz normale Fotografien, gleich ob digital oder analog erstellt, die im Unterschied zu den Lichtbildwerken keine geistige Schöpfung darstellen. Es muss sich lediglich um eine individuelle Leistung einer Person handeln. Deshalb können selbst Automatenpassbilder wegen des verbleibenden Spielraums bei der Gestaltung des Bildmotivs hierzu zählen.

Der Unterschied im Schutz besteht hauptsächlich in der Dauer des Schutzes. Das Urheberrecht an einem Werk im Sinne des UrhG erlischt erst siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers, bei einem Lichtbild etwa endet der Schutz dagegen bereits spätestens fünfzig Jahre nach dessen Herstellung.

Die strafbaren Handlungen

Unter Strafe gestellt ist in §§ 106 und 108 UrhG die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe urheberrechtlicher Werke und von Lichtbildern sowie der jeweils noch vom Schutz umfassten Bearbeitungen und Umgestaltungen.

Eine Vervielfältigung ist bei digital vorliegenden Fotos oder Grafiken bereits jede einzelne Kopie auf einem Computer. Selbst die automatische Speicherung im Arbeitsspeicher stellt eine Vervielfältigung dar. Die einzelne Kopie ist ein Vervielfältigungsstück, zu dessen Herstellung gemäß § 16 UrhG nur der Inhaber des Schutzrechts oder eine entsprechend nutzungsberechtigte Person befugt ist. Der Urheber kann Nutzungsrechte einräumen.

Die Verwendung auf einer Internetseite, sei es eine Angebotsseite einer Auktionsplattform oder eine sogenannte Homepage, fällt unter die öffentliche Zugänglichmachung. Diese ist in § 19a UrhG definiert als eine Handlung, durch welche das Schutzobjekt der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich gemacht wird, dass es den Mitgliedern der Öffentlichkeit an Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist. Durch die Anzeige eines Fotos auf einer Internetseite wird es jedem Internetnutzer nach seinem Belieben zugänglich. Das Recht zur Schaffung dieser Möglichkeit steht ebenfalls nur dem Inhaber des Schutzrechts oder einem Nutzungsberechtigten zu.

Verwendet man nun ein fremdes Bildobjekt auf einer Internetseite, gerät man leicht in den Bereich strafrechtlich relevanten Verhaltens. Ist der Benutzung nicht durch den Hersteller des Bildes oder einen von ihm berechtigten Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts zugestimmt worden, so ist jede Nutzung außerhalb der gesetzlich zugelassenen Fälle strafbar.

Infrage kommt als gesetzlich zugelassener Fall insbesondere der private Gebrauch gemäß § 53 UrhG und die öffentliche Wiedergabe ohne Erwerbszweck gemäß § 52 UrhG.

Sobald die Verwendung auf einer Angebotsseite erfolgt, die Teil einer Erwerbstätigkeit darstellt, ist sie nicht mehr zulässig. Wer also im Rahmen seines Gewerbebetriebs über das Internet Waren zum Kauf anbietet und dabei fremde Abbildungen der Waren ohne Genehmigung benutzt, macht sich strafbar.

Das Gesetz verlangt dabei zwar wie meist einen Vorsatz zur Tatbegehung, für den aber das Wissen genügt, dass es sich um ein fremdes Foto handelt und man dieses im Rahmen von Handlungen für den eigenen Gewerbebetrieb im Internet anzeigt.

Auch wenn die Tat regelmäßig nur auf Antrag des Verletzten verfolgt wird, lohnt sich allemal die Nachfrage beim Hersteller bezüglich der Benutzung des Fotos oder die Anschaffung einer eigenen Kamera, um eigene Abbildungen zu erstellen. Das Gesetz droht immerhin mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Hinzu kommt, dass es gleichfalls in § 111 UrhG mit der Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung des Strafurteils aufwartet.

Der betroffene Urheber

Indem der Verletzer die individuelle Leistung des Urhebers ausgebeutet hat, verschafft sich dieser einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Der betroffene Urheber oder Nutzungsberechtigte sollte daher gegen den Schädiger nicht nur Strafantrag stellen, sondern auch von seinen zivilrechtlichen Rechten Gebrauch machen. Hierzu gehören insbesondere Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Auf Grund der umfangreichen Einzelfallrechtsprechung zum Schutz des Urhebers sollte hierbei nicht auf anwaltlichen Rat verzichtet werden.

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