Mandanteninformationen Arne Steindorf
Das Insolvenzrecht nach der Reform
Am 01.01.1999 ist mit der Insolvenzordnung erstmals eine bundeseinheitliche Insolvenzregelung eingeführt worden.
Erste Erfahrungen liegen nun vor. Zu begrüßen ist die Rechtsvereinheitlichung unter Aufgabe der alten Vergleichsordnung, der Konkursordnung und der Gesamtvollstreckungsordnung im Beitrittsgebiet.
Wie auch ihre Vorgänger regelt die Insolvenzordnung den Interessenausgleich zwischen der insolvent gewordenen Vermögensmasse und den Gläubigern.
Auch bei dem neuen Insolvenzverfahren handelt es sich unverändert dem Grundsatz nach um ein gerichtlich kontrolliertes Verteilungsverfahren mit dem Ziel, das verbliebene Vermögen des Schuldners möglichst gerecht unter allen Gläubigern zur Verteilung zu bringen.
Die Eröffnung des Insolvenzververfahrens setzt einen Antrag voraus, der an das Amtsgericht am Sitz des Schuldners zu richten ist. Das Amtsgericht erteilt Gläubigern auch Auskünfte, ob ein Insolvenzverfahren anhängig oder beantragt ist.
Das Amtsgericht prüft daraufhin, ob ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Zur Eröffnung kommt es, wenn einerseits die Zahlungsunfähigkeit - oder bei juristischen Personen alternativ die Überschuldung - festgestellt wird und andererseits eine zumindest die Kosten des Insolvenzverfahrens deckende Masse vorhanden ist. Ist dies - wie so oft - nicht der Fall, wird das In-solvenzverfahren erst gar nicht eröffnet, eine GmbH beispielsweise wird schlicht gelöscht.
Für die Zeit der gerichtlichen Prüfung bestellt das Gericht einen sogenannten vorläufigen Insolvenzverwalter, dessen Rechte sich im einzelnen aus den Anordnungen des Gerichtes ergeben, und die recht unterschiedlich ausgestaltet sein können.
Je nach Umfang der übertragenen Verfügungsmacht tritt der vorläufige Insolvenzverwalter bereits in diesem Stadium als Handelnder anstelle des Schuldners auf.
Wird das Insolvenzverfahren eröffnet, wird ein (endgültiger) Insolvenzverwalter eingesetzt, der den Auftrag hat, das Schuldnervermögen zu mehren und zu verteilen.
Im Falle einer Unternehmensinsolvenz hat der Insolvenzverwalter auch zu prüfen, ob eine Möglichkeit der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Schuldners besteht, um beispielsweise Arbeitsplätze zumindest teilweise zu erhalten.
Der Insolvenzverwalter tritt als Handelnder an die Stelle des Schuldners. Die Insolvenzordnung ermächtigt den Insolvenzverwalter, langfristige Vertragsverhältnisse vorzeitig zu beenden, damit die Masse nicht durch sinnlos gewordene Mietverhältnisse o.ä. weiter ausblutet.
Begründet der Insolvenzverwalter nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens neue Verbindlichkeiten, handelt es sich um sogenannte Masseverbindlichkeiten, die vorab befriedigt werden. Bei diesen Forderungen besteht also eine erhöhte Chance der Realisierung.
Forderungen, die bereits bei der Insolvenzeröffnung bestanden, nehmen als einfache Insolvenzforderungen am Insolvenzverfahren teil. Sie sind beim Insolvenzverwalter anzumelden, der die Forderungen in die sogenannte Insolvenztabelle aufnimmt, wenn er sie als berechtigt anerkennt. Um die Anerkennung ist gegebenenfalls in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren zu streiten.
Die insgesamt zur Tabelle festgestellten Forderungen nehmen quotal entsprechend ihrer Höhe im Vergleich zu den Gesamtforderungen an der Verteilung des nach der Befriedigung der Masseschulden verbleibenden Schuldnervermögens teil.
Die vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung bestehenden Rangklassen sind weitestgehend abgeschafft.
Hierdurch hat sich eine Verschiebung der Befriedigungsquoten ergeben. Die mit der Einführung der Insolvenzordnung verbundene Hoffnung, insgesamt zu einer höheren Befriedigungsquote im Insolvenzverfahren zu gelangen, hat sich jedoch bislang nicht erfüllt.
Neu eingeführt durch die Insolvenzordnung ist ein vereinfachtes Verfahren für die Verbraucherinsolvenz. Dem Eröffnungsverfahren der Verbraucherinsolvenz hat ein Schlichtungsversuch mit allen Gläubigern voranzugehen, auch das Gericht bemüht sich anschließend um einen sogenannten Schuldenbereinigungsplan.
Ebenfalls neu eingeführt wurde die sogenannte Eigenverwaltung, bei der der Schuldner zu seinem eigenen Insolvenzverwalter bestellt wird. Wegen der offensichtlichen Missbrauchsmöglichkeiten machen die Gerichte hiervon jedoch nur zurückhaltend Gebrauch, so dass die mit der Einführung beabsichtigte Kostenersparnis in der Regel nicht eintritt.
Ein sozialpolitisches Hauptanliegen der Insolvenzrechtsreform war die Möglichkeit der sogenannten Restschuldbefreiung. Dem redlichen Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit eingeräumt werden, abweichend vom bislang geltenden Prinzip der ewigen Verfolgbarkeit von Verbindlichkeiten, sich von seinen Schulden zu befreien.
Neben der vollständigen Durchführung eines Insolvenzerfahrens (also keine "Ablehnung mangels Masse") ist Voraussetzung, dass der Schuldner für einen Zeitraum von sieben Jahren den pfändbaren Anteil eines eventuellen Arbeitseinkommens abtritt. Diese Zahlungen werden dann während der sogenannten Wohlverhaltensperiode zur quotalen Befriedigung der im vorangegangenen Insolvenzverfahren angemeldeten Forderungen verwendet.
Verhält sich der Schuldner während dieses Zeitraumes redlich, spricht das Amtsgericht durch Beschluss die Restschuldbefreiung aus. Mit der Restschuldbefreiung erlöschen alle Verbindlichkeiten, so dass der Schuldner die Möglichkeit eines unbeschwerten Neustartes hat.
Wegen der langen Dauer (Durchführung eines Insolvenzverfahrens plus siebenjähriger Wohlverhaltensperiode) liegen Erfahrungen mit diesem Institut noch nicht vor. Häufig scheiterte das Verfahren bereits daran, dass die Gerichte für die zwingend vorzuschaltende Verbraucherinsolvenz keine Prozesskostenhilfe gewähren und der Schuldner die Kosten des Insolvenzverfahrens nicht vorstrecken kann.
Hier hat der Gesetzgeber mit einer Vorschussregelung letztlich auf Kosten der Gläubiger inzwischen Abhilfe geschaffen.