Arne Steindorf RA

Fachanwalt für Arbeitsrecht
RA Arne Steindorf

Mandanteninformationen Arne Steindorf

Die Domain: Ihr guter Name im Internet

In den Anfangsjahren des Internets wurden einzelne Seiten und Server über Zahlenkombinationen, sogenannte IP-Adressen angesprochen.

Mit dem Herauswachsen des Internets aus seiner Rolle als rein militärisch und später wissenschaftlich genutztes Netz hat sich eine Adressierung von Teilnehmern mit Klarnamen durchgesetzt.

Eine solche Adresse im world wide web (www) lautet z. B.: www.huemmerich-partner.de.

Die Suche nach Angeboten im Internet erfolgt häufig intuitiv, d.h., der Interessent versucht die Adresse einer Seite durch Einsetzen des ihm bekannten Firmennamens in die oben dargestellte Syntax zu erraten.

Aus diesem Grunde legen die meisten Firmen darauf Wert, unter ihrem Firmennamen oder unter dem Namen bekannter Produktlinien im Netz erreichbar zu sein.

Zunehmend erfasst dieses Bedürfnis auch mittlere und kleinere Unternehmen sowie Privatpersonen.

Angesichts der insgesamt beschränkten Anzahl sinnvoller und aussagekräftiger Domains sind rechtliche Konflikte um die Benutzung bestimmter Internetadressen programmiert und auch bereits Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten gewesen.

Spezielle rechtliche Regelungen existieren noch nicht, so dass zur Lösung von Streitigkeiten um die Verwendung von Internetadressen auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden muss.

Das Problem ist dadurch verschärft worden, dass findige Personen sich die Namen großer Unternehmen, wie z. B. Mc Donalds, reserviert haben, um diese Reservierung nur gegen Bezahlung größerer Beträge wieder aufzugeben, sog. Domain-Grabbing.

Erstrebenswert ist eine Domain möglichst hohen Levels, z.B. www.huemmerich-partner.de.

Jeder weitere Zusatz verringert die Attraktivität der Domain, vereinzelt sind, vor allem im Wissenschaftsbereich, so umständlich lange Domains in Gebrauch, dass diese von der Benutzung abschrecken.

Wie also kann ein Unternehmen seinen Namen möglichst prägnant im Internet verwenden:

Weltweit existieren verschiedene klassische Top-Level-Domains, für Deutschland enden diese mit der Endung .de. Darüber hinaus existieren weltweit gebräuchliche Domains wie z. B. ".com" für Unternehmen, ".gov" für Behörden und ".edu" für den Erziehungsbereich.

Um die Anzahl der insgesamt verfügbaren Adressen zu erhöhen, sind weitere Top-Level-Domains eingeführt, z.B. ".info". Diese Einführung zusätzlicher Top-Level-Domains hat jedoch nicht den gewünschten Effekt erbracht, sondern zu einer Vielzahl von Seiten geführt, die "under construction" sind, da die Markeninhaber sich die entsprechenden Rechte auch für die zusätzlichen Top-Level-Domains aus reinen Schutzgründen heraus gesichert haben, ohne jedoch zusätzliche Inhalte kommunizieren zu wollen.

Für deutsche Unternehmen bietet sich eine ".de"-Adresse an.

Diese Adressen werden von der de-nic e.G. vergeben, die der Universität Karlsruhe angegliedert ist.

Die Reservierung eines Namens erfolgt durch Anmeldung bei der de-nic über einen der zahlreichen Provider und ist schon für wenige Mark im Jahr zuzüglich einer einmaligen Gebühr erhältlich.

Die de-nic prüft lediglich, ob der beantragte Name noch frei ist. Der Anmelder kann dies auch vorab auf der web-site der de-nic unter www.de-nic.de selbst feststellen.

Rechtlich umstritten ist, ob derjenige Interessent, der feststellen muss, dass sein Name bereits im Internet als Domain Verwendung findet, sich gegen die Wahl seines Namens durch einen anderen Internetteilnehmer wehren kann.

Zunächst wurde ein namensrechtlicher Schutz mit der Begründung verweigert, es handele sich bei der Internetadresse überhaupt nicht um einen Namen, sondern um eine reine Adressierung ohne namensmäßige Komponente.

Seit 1997 ist diese Rechtsprechung, die rein auf Prioritätsgesichtspunkte abstellte, ins Rutschen geraten.

Die Stadt Heidelberg hat sich erfolgreich die Domain "www.heidelberg.de" erkämpft, obgleich dieser Name zuvor an einen Informationsdienst über die Region Heidelberg vergeben worden war.

Die Stadt Heidelberg berief sich erfolgreich auf ihren Namen und bekam Recht, obgleich der Name Heidelberg allein dreimal in Deutschland und etliche Male im Ausland als Städtename vorkommt und darüber hinaus auch als Familienname auftritt.

Das Landgericht Mannheim hat argumentiert, mit der Bezeichnung "Heidelberg" werde von den beteiligten Verkehrskreisen eben die bekannte Stadt Heidelberg in Verbindung gebracht. Ganz aktuell hat sich das Bundespresseamt bei gegen eine private Firma durchgesetzt

Diese Entscheidungen werfen natürlich eine Reihe von Fragen insbesondere dann auf, wenn der Bekanntheitsgrad der streitenden Interessenten nicht so eindeutig zu ermitteln ist, wie bei Heidelberg oder Deutschland.

Diskutierte Modelle sind neben dem Prioritätsprinzip, dass grundsätzlich Firmennamen vor Personennamen und große Firmen vor kleinen Firmen geschützt werden sollen (obsiegend: Der Mineralölkonzern Shell gegen Herrn Andreas Shell).

In der Diskussion ist weiterhin, dass derjenige, der die Top-Level-Domain innehat, über einen sogenannten link dem Suchenden einen Sprungverweis auf alle anderen Seiten bieten muss, die von Internet-Teilnehmern unterhalten werden, die ebenfalls Anrechte auf die Top-Level-Domain hätten geltend machen können.

Dieser Lösungsansatz, der auf dem rechtlichen Rücksichtnahmegebot beruht, wird spätestens dann zweifelhaft, wenn man sich die praktischen Auswirkungen bei Domains wie "www.mueller.de" vorstellt.

Als gesichert darf zur Zeit gelten, dass eine Domain markenrechtlichen Schutz genießt, und zwar inklusive des Schutzes vor ähnlichen Bezeichnungen.

War jedem Interessierten schon bisher zu raten, die von ihm verwendeten Bezeichnungen, insbesondere den Firmennamen, markenrechtlich schützen zu lassen, ist es wegen der unklaren Rechtslage angezeigt, sich unverzüglich um die Reservierung einer möglichst aussagekräftigen Domain zu kümmern. Hierbei ist zu beachten, dass die de-nic verlangt, dass der Antragsteller versichert, durch die Anmeldung keine Rechte Dritter, also z. B. keine Namens-, Marken-, Urheber- oder sonstige Schutzrechte, zu verletzen.

Eine diesbezügliche Prüfung ist ohnehin dringend erforderlich, da die Verwendung der Domain ansonsten zivilrechtliche Schutzansprüche Dritter auslösen kann.

Ob diese Ansprüche auch gegen die de-nic unmittelbar geltend gemacht werden können, ist umstritten, jedenfalls muss der Anmelder mit einer persönlichen Inanspruchnahme durch den Verletzten rechnen.

Im übrigen enthalten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der de-nic eine Kostenüberwälzung auf den Domain-Inhaber für den Fall, dass die de-nic unmittelbar in Anspruch genommen wird.

Vor Anmeldung einer Domain ist daher eine Prüfung dringend zu empfehlen.

Stellen Sie als interessierter zukünftiger Domain-Inhaber fest, dass die von Ihnen gewünschte Domain bereits anderweitig besetzt ist, ist dringend zu empfehlen, unverzüglich einen sogenannten "wait-Antrag" oder "dispute-Antrag" an die Domain-registrierende Stelle auszulösen, der im Falle einer Löschung der konkurrierenden Domain garantiert, dass die begehrte Domain im Nachrückverfahren nicht wiederum an einen Dritten vergeben wird.

Anschließend ist zu prüfen, ob gegen den bisherigen Domain-Inhaber gerichtlich vorgegangen werden kann.

Die Anmeldungen sollten auch auf ähnliche, verwechslungsgeeignete Domain-Namen aus-gedehnt werden, da der Schutz vor Verwechslungsgefahr im Internet höchst umstritten ist. Es ist nicht nur umstritten, ob bereits kleine Änderungen in der Zeichenfolge einer Domain (Einfügung eines Bindestriches o.ä.) die Verwechslungsgefahr bereits ausschließt. Es ist darüber hinaus völlig ungeklärt, ob die Verwendung gleicher Namen mit unterschiedlicher Top-Level-Domain, also z. B. anstelle von noch ein Fall der Verwechslung darstellt oder nicht.

Bei den Top-Level-Domains ".org", ".com" und ".net" besteht darüber hinaus die Möglichkeit, die WIPO, eine UN-Organisation zum Schutz geistigen Eigentums mit Sitz in Genf, anzurufen, eine Art Schiedsstelle, die eine schnelle, kostengünstige Klärung herbeiführen kann.

Das gerichtliche Vorgehen gegen missliebige Fremddomains bedarf daher unter mehreren Aspekten der sorgfältigen, vorherigen Prüfung.

Unzulässig ist aber nicht nur die Verwendung geschützter, reservierter oder in Benutzung befindlicher Fremddomains, auch die Verwendung geschützter Bezeichnungen im Text, etwa um bei Suchmaschinenanfragen häufig gelistet zu werden, kann rechtswidrig sein. Dies gilt auch dann, wenn die Namen und Begriffe optisch versteckt, also z. B. in weißer Schrift auf weißem Grund ausgeführt sind.

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