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UN-Kaufrecht (CISG)


Seit 1980 existiert das Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Dieses Abkommen enthält privatrechtliche Regeln für den grenzüberschreitenden Warenverkehr.

Wenig bekannt ist die Tatsache, dass das UN-Kaufrecht seit 1991 Bestandteil des deutschen Rechts ist und die bekannten Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und des Handelsgesetzbuches (HGB) teilweise verdrängt, sobald Waren grenzüberschreitend gehandelt werden.

Dies ist in sämtlichen Staaten der Fall, die das CISG ratifiziert haben. Hierbei handelt es sich allein um 11 Staaten der EU. Nicht ratifiziert worden ist das Abkommen von Großbritannien, Irland, Griechenland und Portugal, international sind 57 Staaten beigetreten, nicht jedoch z.B. Japan.

Einige Ratifizierungsstaaten haben zwar die grundsätzliche Geltung als nationales Recht akzeptiert, haben jedoch nationale Besonderheiten durch einen Ratifizierungsvorbehalt zementiert. Artikel 11 des UN-Kaufrechts sieht z.B. vor, dass ein mündlicher Vertragsabschluss ausreichend ist, dieser kann auch durch Zeugen bewiesen werden. Diese Regelung haben beispielsweise China, Russland, Ungarn und Weißrussland voll-ständig sowie die USA ab einem Kaufwert von 500 $ außer Kraft gesetzt. Italien und Spanien sehen Wertgrenzen für die Zulässigkeit eines Zeugenbeweises vor.

Es existiert eine amtliche deutsche Übersetzung des CISG, die gleichwohl im Streitfall nicht verbindlich ist. Bei Auslegungsstreitigkeiten ist die Fassung in einer offiziellen UN-Sprache (Englisch, Französisch, Russisch, Chinesisch) beizuziehen.

CISG regelt die den Vertrag betreffenden Rechtsverhältnisse nur teilweise, nämlich in dem Umfang, in dem die Vertragsstaaten sich seinerzeit haben einigen können. Geregelt ist beispielsweise der Vertragsschluss, die Lieferung, die Abnahme der Ware, die Zahlung sowie verschiedene Leistungsstörungen.

Nicht geregelt sind hingegen Fragen, wie die des Eigentumsvorbehalts, Vertragsstrafen, Stellvertretung, Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Verjährung, Abtretung sowie Gewährleistungsfristen.

Einige bewährte Institute des deutschen Rechts sind im UN-Kaufrecht unbekannt, wie z.B. das kaufmännische Bestätigungsschreiben.

Zur Füllung dieser Rechtslücken ist nach dem internationalen Privatrecht (IPR), das in der EU vereinheitlicht ist, vorzugehen. Dies gilt auch für die Frage, ob das UN-Kaufrecht überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Dies kann zu-nächst durch ausdrückliche Vereinbarung geschehen. Ist das nicht der Fall, ist nach dem IPR zu bestimmen, nach welchem Recht das Vertragsverhältnis zu beurteilen ist (Zielrecht) und ob Bestandteil dieses Rechtes das UN-Kaufrecht ist und gegebenenfalls mit welchen Einschränkungen und Vorbehalten. Nach diesem Recht sind dann auch die vom UN-Kaufrecht nicht geregelten Rechtsfragen zu beurteilen.

Auch bei Geltung des UN-Kaufrechts besteht die Möglichkeit der Rechtswahl. Die Parteien können vertraglich vereinbaren, nach welchem Recht die sonstigen, vom UN-Kaufrecht nicht geregelten Rechtsfragen zu klären sind.

Selbstverständlich bietet sich auch bei der Anwendung des UN-Kaufrechts oder der vorgenannten Rechtswahl die Möglichkeit, einen Gerichtsstand oder im Idealfall die Anrufung eines Schiedsgerichtes zu vereinbaren.

Die vorgenannte Lückenhaftigkeit des UN-Kaufrechts ist ein erheblicher Nachteil. Weiterhin ist das UN-Kaufrecht weltweit unterschiedlich stark aufgenommen worden. Zudem unterliegt es der Interpretation durch die jeweiligen nationalen Gerichte und gegebenenfalls Schiedsgerichte, so dass ein großer Vorteil eines weltweiten geltenden Rechts, nämlich die Herausbildung einer einheitlichen Praxis, auch durch das UN-Kaufrecht nicht verwirklicht werden konnte. Von den Gerichten wird das UN-Kaufrecht teilweise als Fremdkörper angesehen.

Vielfach wird daher empfohlen, die Geltung des UN-Kaufrechts auszuschließen und anstelle dessen ein nationales Recht vollständig als für das Vertragsverhältnis maßgebend auszuwählen.

Die häufig gelesene Formulierung: "Die Parteien vereinbaren die Geltung deutschen Rechts." ist hiefür nicht ausreichend. Sie führt, da das UN-Kaufrecht Bestandteil des deutschen Rechts geworden ist, für den grenzüberschreitenden Warenverkehr zur Geltung gerade nicht der Re-gelungen des BGB und HGB, sondern zur Anwendung des UN-Kaufrechts.

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