Erneute Kündigung wegen Lüge im Kündigungsschutzprozess
Grundsätzlich kann ein Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf dieselben Kündigungsgründe stützen, die er bereits in einem vorherigen Kündigungsschutzverfahren zur Rechtfertigung einer vorangegangenen Kündigung eingebracht hat. Das gilt besonders dann, wenn der Klage stattgegeben worden ist und die Gründe in diesem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind. Der Arbeitgeber kann also nur dann ein weiteres Mal kündigen, wenn er andere Kündigungsgründe geltend macht, wenn sich also der Sachverhalt wesentlich geändert hat und damit ein neuer Kündigungstatbestand vorliegt.
Eine vom Arbeitnehmer zu Protokoll erklärte Lüge im ersten Kündigungsschutzprozess kann in diesem Sinne jedoch einen neuen Kündigungstatbestand darstellen. Lügen, also bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein Arbeitnehmer in einem Rechtsstreit dem Arbeitgeber gegenüber abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können sogar geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Denn durch den bewusst falschen Vortrag mit dem Ziel, sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit dem Arbeitgeber zu verschaffen, wird in erheblicher Weise die auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen der Arbeitgeberin verletzt. Keine Rolle spielt, ob der wahrheitswidrige Vortrag letztlich für das Gericht entscheidungserheblich ist. Ausreichend ist, dass er es hätte sein können.Arbeitszeugnis muss Geschäftsstandards entsprechen
Grundsätzlich hat ein Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis) enthalten. Der Arbeitnehmer kann aber auch verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken.
In einem vom Landesarbeitsgericht Hamm (LAG) entschiedenen Fall hatten sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einem vor einem Arbeitsgericht geschlossenen Vergleich auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Leistungs- und Führungsbeurteilung „sehr gut“ geeinigt. Der Arbeitgeber stellte das vereinbarte Zeugnis zwar aus, verwendete dafür jedoch lediglich neutrales Papier ohne Firmenbriefkopf.
Das LAG kam zu der Entscheidung, dass der Arbeitgeber hier den Zeugnisanspruch des Arbeitnehmers nicht erfüllt hatte. Ein Arbeitszeugnis muss in formaler Hinsicht die im Geschäftsleben üblichen Mindestanforderungen erfüllen. Dazu gehört, dass das Arbeitszeugnis einen ordnungsgemäßen Briefkopf aufweist, aus dem Name und Anschrift des Ausstellers hervorgehen. Ferner ist das Zeugnis auf Firmenbriefpapier auszustellen, wenn der Arbeitgeber solches besitzt und es im Geschäftsleben benutzt.Kündigungsschutz bei Elternzeit gilt vor jedem Elternzeitabschnitt
Im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist geregelt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen darf. Dieser Kündigungsschutz beginnt frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes.
Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen und diese Elternzeit in mehrere Zeitabschnitte aufteilen, können sich vor jedem Zeitabschnitt auf den o. g. vorwirkenden besonderen Kündigungsschutz des BEEG berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer mehrere Elternzeitabschnitte mit nur einem Schreiben verlangt. Zu dieser Entscheidung kamen die Richter des Bundesarbeitsgerichts in ihrem Urteil v. 18.6.2026.Anspruch auf zusammenhängenden Urlaub
Eine Arbeitnehmerin beantragte Urlaub für die Zeit vom 1. – 25.3.2026. Der Arbeitgeber lehnte den Antrag jedoch ab und verwies darauf, dass im Betrieb üblicherweise keine Urlaubszeiträume von mehr als zwei zusammenhängenden Wochen genehmigt würden.
Grundsätzlich dürfen Arbeitgeber den Urlaub ihrer Beschäftigten nicht pauschal auf zwei zusammenhängende Wochen begrenzen. Eine solche Beschränkung verstößt gegen das Bundesurlaubsgesetz. Hier ist geregelt: Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.
Eine Aufteilung des Urlaubs ist nur zulässig, wenn konkrete dringende betriebliche Gründe oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Umstände dies erfordern. Allgemeine Hinweise auf personelle Engpässe reichen hierfür jedoch nicht aus.Vergütungspflicht für Umkleidezeiten auch bei Urlaub und Krankheit
Das Bundesarbeitsgericht hatte zu entscheiden, ob die tarifvertraglich vorgesehenen Umkleidezeiten im Rettungsdienst auch während Urlaubs- und Krankheitszeiten dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben sind oder nur bei tatsächlich geleisteter Arbeit.
Das Gericht stellte klar, dass das Urlaubsentgelt „wertgleich“ mit der regelmäßigen Vergütung für geleistete Arbeit sein muss. Für Beschäftigte im Rettungsdienst ist dies nur gewährleistet, wenn die Zeitgutschriften für die Umkleidezeiten Bestandteil der Urlaubsvergütung sind. Auch im Krankheitsfall haben Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die sie ohne ihre Arbeitsunfähigkeit erhalten hätten. Da das Arbeitszeitkonto den Vergütungsanspruch lediglich in anderer Form abbildet, stellen Gutschriften auf dem Arbeitszeitkonto nichts anderes als Entgelt dar, das nicht sofort ausgezahlt, sondern zunächst dem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben wird.Hitze am Arbeitsplatz
Mit den sommerlichen Temperaturen rückt auch das Thema „Hitze am Arbeitsplatz“ verstärkt in den Fokus. Nach der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A3.5) sollte die Lufttemperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich 26 °C nicht überschreiten. Wird dieser Wert aufgrund starker Sonneneinstrahlung überschritten, sind geeignete Maßnahmen zur Verringerung der Aufheizung zu ergreifen. Hierzu zählen insbesondere wirksame Beschattungseinrichtungen wie außenliegende Jalousien oder vergleichbare Sonnenschutzsysteme.
Steigt die Raumtemperatur auf über 30 °C, sind Maßnahmen zur Verringerung der Hitzebelastung erforderlich. Bei Temperaturen von mehr als 35 °C gelten Arbeitsräume ohne zusätzliche Schutzmaßnahmen – beispielsweise Luftduschen, Hitzepausen oder vergleichbare Vorkehrungen – grundsätzlich nicht mehr als geeignete Arbeitsräume.
Bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen ist das sogenannte TOP-Prinzip zu beachten. Danach haben technische und organisatorische Maßnahmen Vorrang vor personenbezogenen Maßnahmen.
Technische Maßnahmen (vorrangig):
- Vermeidung einer übermäßigen Aufheizung der Arbeitsräume durch einen gezielten Einsatz von Sonnenschutzeinrichtungen, etwa durch das Schließen von Jalousien auch außerhalb der Arbeitszeiten.
- Optimierung der Lüftung zur Absenkung der Raumtemperaturen, beispielsweise durch eine nächtliche Auskühlung der Gebäude.
- Verringerung zusätzlicher Wärmequellen durch einen bedarfsgerechten Betrieb elektrischer Geräte und anderer wärmeerzeugender Einrichtungen.
Organisatorische Maßnahmen:
- Durchführung von Lüftungsmaßnahmen in den kühleren Morgenstunden.
- Anpassung der Arbeitszeiten durch flexible Arbeitszeitmodelle, um Tätigkeiten in weniger belastende Tageszeiten zu verlagern.
- Einführung zusätzlicher oder verlängerter Pausen sowie geeigneter Erholungs- und Abkühlungsphasen.
- Reduzierung körperlich besonders belastender Arbeiten während Hitzeperioden.
Personenbezogene Maßnahmen (ergänzend):
- Einsatz von Ventilatoren zur Verbesserung der Luftbewegung am Arbeitsplatz. Bereitstellung ausreichender und geeigneter Getränke zur Sicherstellung einer angemessenen Flüssigkeitszufuhr.
- Anpassung der Bekleidungsregelungen sowie Bereitstellung geeigneter Arbeits- und Schutzkleidung für hohe Temperaturen.
Für Beschäftigte, die ihre Tätigkeit überwiegend im Freien ausüben, etwa auf Baustellen, in der Landwirtschaft, im Garten- und Landschaftsbau, reichen die für Innenräume vorgesehenen Maßnahmen häufig nicht aus. Mögliche Schutzmaßnahmen sind z. B.:
- Einrichtung von Schattenbereichen oder anderen Möglichkeiten zum Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung.
- Zusätzliche und ausreichend lange Erholungs- und Trinkpausen.
- Bereitstellung von ausreichend Trinkwasser oder anderen geeigneten Getränken.
- Tragen von UV-schützender Kleidung sowie geeigneter Kopfbedeckungen.
- Verwendung von Sonnenschutzmitteln mit ausreichendem Lichtschutzfaktor.
Urlaub und Krankheit: Das gilt bei einer Krankschreibung
Der Urlaub dient der Erholung. Umso ärgerlicher ist es, wenn man während der freien Tage oder bereits kurz vor Urlaubsbeginn erkrankt. Doch welche Auswirkungen hat eine Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch? Und darf man trotz Krankschreibung verreisen? Die wichtigsten Regelungen im Überblick:
- Krankheit während des Urlaubs: Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs und ist dadurch arbeitsunfähig, werden die entsprechenden Urlaubstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet.
Das gilt jedoch nur, wenn die Arbeitsunfähigkeit (AU) durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Ferner führt nicht jede Erkrankung automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Beschwerden die Ausübung der konkreten beruflichen Tätigkeit verhindern.
- Besonderheiten bei Erkrankungen im Ausland: Seit Einführung der elektronischen AU-Bescheinigung müssen Arbeitnehmer ihren Arbeitgeber nur noch über die AU informieren. Die Vorlage einer AU-Bescheinigung ist nicht mehr erforderlich, denn der Arbeitgeber ruft die benötigten Daten bei der Krankenkasse ab.
Für AU-Bescheinigungen aus dem Ausland gilt diese Regelung jedoch nicht. Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz muss ein Arbeitnehmer, der während eines Auslandsaufenthalts arbeitsunfähig wird, seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer sowie seine Aufenthaltsadresse informieren. Die Mitteilung hat auf dem schnellstmöglichen Weg zu erfolgen, etwa telefonisch oder per E-Mail. Die dadurch entstehenden Übermittlungskosten trägt der Arbeitgeber. Nach der Rückkehr nach Deutschland müssen Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse unverzüglich über ihre Rückkehr informieren.
- Verlorene Urlaubstage dürfen nicht eigenmächtig angehängt werden: Durch eine AU-Bescheinigung nachgewiesene Krankheitstage werden zwar nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, dürfen aber nicht einfach an den genehmigten Urlaubszeitraum angehängt werden.
Sobald die Arbeitsunfähigkeit endet und der ursprünglich genehmigte Urlaub abgelaufen ist, besteht grundsätzlich die Pflicht zur Arbeitsaufnahme. Die wegen Krankheit ausgefallenen Urlaubstage sind zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren.
- Urlaub trotz bestehender Arbeitsunfähigkeit: Kommt es bereits vor Urlaubsbeginn zu einer Erkrankung, stellt sich häufig die Frage, ob eine geplante Reise dennoch angetreten werden darf. Grundsätzlich müssen arbeitsunfähige Beschäftigte alles unterlassen, was ihre Genesung verzögern oder gefährden könnte. Ob eine Reise zulässig ist, hängt daher von den Umständen des Einzelfalls ab.
Grundsätzlich ist eine Urlaubsreise nicht automatisch ausgeschlossen. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie den Heilungsprozess beeinträchtigt oder möglicherweise sogar fördert. So kann beispielsweise ein Erholungsurlaub unter bestimmten Umständen der Genesung dienen. Um spätere Zweifel zu vermeiden ist es ratsam, sich ärztlich bestätigen zu lassen, dass die geplante Reise der Genesung nicht entgegensteht.
Auch wenn keine ausdrückliche Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich ist, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung. Da Arbeitgeber regelmäßig keine Kenntnis von der konkreten Erkrankung haben, kann eine Urlaubsreise während einer Krankschreibung schnell Misstrauen auslösen. Ein offenes Gespräch hilft, Missverständnisse zu vermeiden und schafft Klarheit für beide Seiten.
Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM
Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.
Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeber organisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahme bezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Im vorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.
In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.
Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.
Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.
Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.Bonuskürzung wegen Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable, zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung enthält.
Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.
Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.
Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.