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aktuelle Ausgabe

Mandanteninformation Arbeitsrecht

Lärmschutz-Ausnahme für Public Viewing bei Fußball-WM


Der Bundesrat hat am 8.5.2026 einer Regierungsverordnung zugestimmt, die befristete Ausnahmen vom Lärmschutz für das sog. Public Viewing vorsieht. Damit sind bei der anstehenden Fußball-WM öffentliche Liveübertragungen unter freiem Himmel bis spät in die Nacht möglich. Die Ausnahmeverordnung eröffnet den zuständigen kommunalen Genehmigungsbehörden für einige Wochen zusätzliche Möglichkeiten, Public Viewing-Veranstaltungen trotz bestehender Einschränkungen zu genehmigen. Dabei sollen sie im Rahmen ihrer Entscheidungen das öffentliche Interesse an Liveübertragungen gegen die Belange des Anwohnerschutzes abwägen – insbesondere bei Spielen mit spätem Anpfiff. Die Verordnung gilt bis zum 31.7.2026.

Anmerkung: Findet das Public Viewing im Rahmen einer privaten Veranstaltung statt (z. B. auf der Terrasse), gelten die Immissionsschutzvorschriften der Länder.

Rückzahlungsklauseln bei Fortbildungskosten müssen präzise sein


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Urteil erneut klargestellt, dass Rückzahlungsklauseln für Fortbildungskosten strengen Anforderungen unterliegen. Im entschiedenen Fall hatte eine Altenpflegerin an einer vom Arbeitgeber organisierten Weiterbildung teilgenommen. Der Arbeitgeber übernahm die Kurs- und Prüfungsgebühren und stellte die Arbeitnehmerin für die Dauer der Maßnahme bezahlt frei, wodurch insgesamt erhebliche Fortbildungskosten entstanden. Im vorformulierten Fortbildungsvertrag wurde eine Bindungsdauer von 24 Monaten nach Abschluss der Weiterbildung vereinbart. Für den Fall einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses sah die Vereinbarung eine anteilige Rückzahlung der Kosten von bis zu rund 15.000 € vor.

In der Vereinbarung war eine vorformulierte Vertragsklausel enthalten, wonach eine Rückzahlungspflicht bestand, wenn das Arbeitsverhältnis „aus von der Arbeitnehmerin zu vertretenden Gründen“ beendet wird. Das BAG hielt diese Formulierung für zu unklar und zu weitgehend. So könnte sie nämlich auch Fälle erfassen, in denen die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erfüllen und aus diesem Grund vorzeitig kündigt.

Eine solche Auslegung benachteiligt Arbeitnehmer unangemessen. Denn sie müssten selbst dann zahlen, wenn sie die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht steuern können. Das widerspricht auch der durch das Grundgesetz geschützten Berufsfreiheit. Rückzahlungspflichten sind nur zulässig, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes Verhalten – etwa eine freiwillige Kündigung ohne zwingenden Grund – Einfluss auf die Bindung hat.

Da die Klausel diese Differenzierung nicht klar vornahm, erklärte das BAG sie für unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt nicht in Betracht. Die Arbeitnehmerin musste keine Fortbildungskosten zurückzahlen.

Hinweis: Bei der Vereinbarung von Rückzahlungsklauseln sollten diese also immer präzise formuliert sein und insbesondere Fälle unverschuldeter, dauerhafter Leistungsunfähigkeit ausdrücklich ausnehmen. Andernfalls sind sie insgesamt unwirksam.

Bonuskürzung wegen Elternzeit


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat entschieden, dass eine variable, zielabhängige Vergütung während der Elternzeit anteilig gekürzt werden darf. Selbst dann, wenn die zugrunde liegende Betriebsvereinbarung keine ausdrückliche Kürzungsregelung enthält.

Im Streitfall hatte ein Arbeitnehmer seine Ziele im Jahr 2022 deutlich übererfüllt, befand sich jedoch an 62 Tagen in Elternzeit. Der Arbeitgeber kürzte die variable Vergütung entsprechend. Zu Unrecht, meinte der Arbeitnehmer, da sich die variable Vergütung ausschließlich nach den quantitativ bemessenen Erfolgen im Jahresverlauf richtet.

Das BAG stellte jedoch klar. Auch eine variable Vergütung ist regelmäßig arbeitsleistungsbezogenes Entgelt und unterliegt damit dem Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Da während der Elternzeit das Arbeitsverhältnis ruht, besteht keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung und somit auch kein Vergütungsanspruch.

Dass in dem entschiedenen Fall die aktuelle Betriebsvereinbarung keine Kürzungsregelung enthält, ändert daran nichts. Eine solche wäre nur erforderlich gewesen, wenn ausdrücklich eine Ausnahme vom gesetzlichen Grundsatz gewollt gewesen wäre.

Strenge Anforderungen bei Kündigung wegen Kirchenaustritt


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte klar, dass einem Mitarbeiter, der für einen kirchlichen Arbeitgeber arbeitet, nicht zwangsläufig wegen eines Kirchenaustritts gekündigt werden kann.

Im konkreten Fall ging es um eine private Organisation, deren Selbstverständnis auf religiösen Grundsätzen beruht. Sie verlangte von einem Mitarbeiter, der Mitglied einer bestimmten Kirche war, während des laufenden Arbeitsverhältnisses nicht aus dieser Kirche auszutreten, ansonsten drohte die Kündigung. Die Organisation beschäftigte jedoch andere Personen, die die gleichen Aufgaben wie der betreffende Mitarbeiter wahrnehmen, ohne von ihnen zu verlangen, dass sie Mitglieder dieser Kirche sind.

Der EuGH stellte klar, dass eine solche Verpflichtung mit dem Unionsrecht unvereinbar ist, wenn sie nicht gerechtfertigt werden kann. Maßgeblich ist, ob die religiöse Zugehörigkeit für die konkrete Tätigkeit eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt. Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind, hat nun das Bundesarbeitsgericht zu prüfen, das dem EuGH die Frage vorgelegt hatte.

Ordentliche Kündigung wegen fehlerhafter Arbeitszeiterfassung


Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen verhaltensbedingten Grund zur außerordentlichen wie auch zur ordentlichen Kündigung darzustellen. Das gilt für den vorsätzlichen Missbrauch von Stempeluhren ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausfüllen entsprechender Formulare.

Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch. Der Arbeitgeber muss auf eine korrekte Dokumentation der Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer vertrauen können. Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in der Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme gegenüber dem Arbeitgeber.

In dem entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin am 12.10.2023 wissentlich und vorsätzlich eine falsche Zeit für den Arbeitsbeginn erfassen lassen und dadurch vorgetäuscht, eine halbe Stunde mehr gearbeitet zu haben, als dies tatsächlich der Fall war. Sie hat dadurch ihre arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend verletzt, was selbst als einmaliger Vorfall grundsätzlich geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.

Arbeitsvertrag – pauschale Freistellungsklausel ist unwirksam


Ein Arbeitnehmer war seit dem 1.1.2022 als Gebietsleiter bei einem Unternehmen tätig und ihm wurde ein Dienstwagen mit Privatnutzung zur Verfügung gestellt. Aufgrund seiner Eigenkündigung endete das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2024. Nach dem Erhalt der Kündigung stellte ihn der Arbeitgeber einseitig mit Schreiben vom 31.5.2024 von der Erbringung der Arbeitsleistung frei und forderte ihn auf, den Dienstwagen bis zum 30.6.2024 an ihn herauszugeben. Dieser Aufforderung kam der Arbeitnehmer nach. Der Arbeitgeber zahlte keine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens. Im Arbeitsvertrag war u. a. Folgendes geregelt: „Die Arbeitgeberin ist berechtigt, den Arbeitnehmer bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – unter Fortzahlung der Arbeitsvergütung von der Arbeitsleistung freizustellen.“

Die im Arbeitsvertrag vorgesehene Berechtigung der Arbeitgeberin, den Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung ohne weitere Voraussetzungen von der Arbeitsleistung freizustellen, ist mit den wesentlichen Grundgedanken des arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruchs nicht vereinbar.

Der allgemeine Beschäftigungsanspruch besteht grundsätzlich auch nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Er tritt nur dann zurück, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen. Solche Gründe müssen konkret vorliegen, etwa die Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder das Abwerben von Kunden.

Eine formularmäßige Klausel, die den Arbeitgeber berechtigt, einen Arbeitnehmer ohne Vorliegen weiterer Voraussetzungen innerhalb der Kündigungsfrist freizustellen, ist unwirksam. Die Richter sprachen daher dem Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Entzug des Dienstwagens für die Monate Juli – November 2024 zu.

Aktualisierung: Auf die Revision der Arbeitgeberin hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.3.2026 entschieden, dass eine Freistellung trotz Unwirksamkeit der vertraglichen Klausel im Einzelfall dennoch wirksam sein kann, sofern überwiegende schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers vorliegen und entsprechend festgestellt werden; hierzu wurde der Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

Ausgerutscht beim Kaffeeholen – ein Arbeitsunfall?


Der Weg zur Kaffeemaschine dient grundsätzlich der eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (Nahrungsaufnahme, Genussmittel) und steht nicht automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. In einem Fall aus der Praxis rutschte eine Arbeitnehmerin aus, als sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Arbeitgebers, wie üblich gegen diese Uhrzeit, an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.

Da in diesem Fall der Arbeitgeber die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in den Sozialraum verortet hatte, war dieser seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Arbeitnehmerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts lag somit ein Arbeitsunfall vor.

Arbeitsunfähigkeit während Abbau eines Zeitguthabens durch Freistellung


In einem vom Landesarbeitsgericht Köln (LAG) entschiedenen Fall schlossen ein Arbeitnehmer und der Arbeitgeber am 20.6.2023 einen Aufhebungsvertrag mit Wirkung zum 30.9.2023. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand im Langzeitkonto des Arbeitnehmers ein Guthaben von 31 Tagen. Zum Ausgleich dieses Guthabens sollte er im Zeitraum vom 18.8.2023 bis 29.9.2023 freigestellt werden. Dementsprechend wurden für den vereinbarten Zeitraum 31 Freistellungstage für den Arbeitnehmer in das Zeiterfassungssystem eingepflegt. Vom 4.8.2023 bis über das Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.9.2023 hinaus, war der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben seines Anwalts begehrte er u. a. die Auszahlung von 31 Tagen aus dem Langzeitkonto. Der Arbeitgeber lehnte dieses ab.

Die LAG-Richter kamen zu folgendem Urteil: Der aufgrund eines Guthabens in einem Langzeitkonto bestehende Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers wird auch dann durch seine Freistellung erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nachträglich im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Sie führten weiterhin aus, dass grundsätzlich der Arbeitnehmer das Risiko trägt, die durch Arbeitsbefreiung als Arbeitszeitausgleich gewonnene Freizeit auch tatsächlich nach seinen Vorstellungen nutzen zu können.

Mehrarbeitszuschläge für Teilzeitbeschäftigte


Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass eine tarifvertragliche Regelung, nach der sämtliche Beschäftigte einschließlich der Teilzeitbeschäftigten Mehrarbeitszuschläge erst ab der Überschreitung der Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte erhalten, eine gesetzlich verbotene Diskriminierung der Teilzeitbeschäftigten darstellt. Rechtsfolge ist die gerichtliche „Anpassung nach oben“ mit der Folge, dass auch bei Teilzeitbeschäftigten die Überschreitung ihrer individuellen Wochenarbeitszeit die tarifvertragliche Zuschlagspflicht auslöst.

Dieser Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde: Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Land Brandenburg (MTV) haben die Tarifvertragsparteien einen Mehrarbeitszuschlag von 25 % bei Überschreitung der tarifvertraglichen Wochenarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte von grundsätzlich 38 Std. geregelt. Eine Arbeitnehmerin war als Teilzeitkraft im Verkauf tätig. In einem Zeitraum von 6 Monaten leistete sie über ihre vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehend 62 Arbeitsstunden, jedoch in keiner Woche mehr als 38 Arbeitsstunden. Sie verlangte mit ihrer Klage unter dem Gesichtspunkt ihrer Diskriminierung als Teilzeitbeschäftigter gegenüber vollzeitig Beschäftigten die Zahlung von Überstundenzuschlägen für 62 Stunden. Dies hatte der Arbeitgeber unter Verweis auf die tarifvertragliche Regelung und den grundgesetzlichen Schutz der Tarifautonomie verweigert.

Auch das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 26.11.2025 entschieden, dass Teilzeitbeschäftigten der tarifvertragliche Mehrarbeitszuschlag zusteht, wenn sie ihre individuelle wöchentliche Arbeitszeit proportional zur Zuschlagsgrenze für Vollzeitbeschäftigte überschreiten.

Gesetzlicher Mindestlohn – Keine Erfüllung durch Firmenwagen


Der gesetzliche Mindestlohnanspruch kann durch die Überlassung eines Firmenwagens nicht er-füllt werden. Das Mindestlohngesetz verlangt eine Zahlung von Geld. Ein Firmenwagen kann nicht zur Erfüllung der Mindestlohnpflicht angenommen werden.

Ein Arbeitgeber muss also zusätzlich zu den wegen Überlassung eines Firmenwagens bereits entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen auch Beiträge auf den gesetzlichen Mindestlohn zahlen, da durch die Überlassung eines Firmenwagens der Mindestlohnanspruch nicht erfüllt wird. Mit seiner vom Gesetz angeordneten Entstehung werden hierauf Sozialversicherungsbeiträge fällig. Diese sind nicht durch die wegen der Überlassung des Firmenwagens bereits gezahlten Beiträge abgegolten.

So hat bereits das Bundesarbeitsgericht 2016 entschieden, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn erst erfüllt ist, wenn die für den Kalendermonat gezahlte Bruttovergütung den Betrag erreicht, der sich aus der Multiplikation der Anzahl der in diesem Monat tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden mit dem gesetzlichen Mindestlohn ergibt.

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