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Bau- und Architektenrecht

Privates Baurecht


Baurecht ist Projektbegleitungsrecht. Den komplexen, stark arbeitsteiligen und technikdominierten Abläufen eines Bauvorhabens stellen wir umfassende rechtliche Begleitung von der Vergabe bis zur Überwachung der fachgerechten Mängelbeseitigung zur Seite. Wir vertreten dabei sowohl Generalüber- als auch -unternehmer, Bauträger, aber auch private Bauherren sowie Ingenieure und Architekten. Das private Baurecht erfordert mehr noch als andere Rechtsgebiete in die Zukunft gerichtetes Problembewusstsein, da die auf der Baustelle geschaffenen Fakten in aller Regel ein "Zurück" nicht erlauben. Daneben ist eine durchgängige Betreuung des Bauprojektes für dessen Gelingen ebenso wichtig, wie die Zurverfügungstellung der anderen "Baustoffe". Die Lösung baurechtlicher Probleme in der Realisierungsphase erfolgt überlicherweise im unmittelbaren Gespräch mit den Beteiligten und setzt die Fähigkeit zu schnellen und rechtlich abgesicherten Entscheidungen voraus. Der hohe Formalisierungsgrad der VOB in ihrem Teil B verlangt hier besondere Trittsicherheit. Unsere Baurechtspraktiker sind es gewohnt, mit technischen Sachverhalten umzugehen und mit Baufachleuten aller Art zu kommunizieren. Im Vordergrund steht für uns der verständliche, das Projekt weiterbringende Problemlösungsvorschlag.

Die Erichtung und der Betrieb von Industrieanlagen, Gebäuden und Ingenieurbauwerken ist ein großvolumiges und oft langfristiges Geschäft. Die Beteiligten bewegen sich in einem konfliktträchtigen Marktumfeld mit sehr hohen Risiken und oft geringen Margen. Wir unterstützen bei der anfänglichen Struckturierung enes Projektes, bei Vorbereitung, Ausschreibung, Verhandlung sowie bei Abschluss aller Verträge.

Gelegentlich, gerade bei kleineren Bauvorhaben, treten Probleme in der Endphase der Bautätigkeit auf. Auch rund um die Problemkreise Abnahme, Restwerklohn, Nacherfüllung, Mängelbeseitung und Ersatzvornahme stehen wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Dies gilt selbstverständlich auch für den Fall, dass sich ein Schiedsverfahren oder ein Rechtsstreit nicht vermeiden lässt.

Private und öffentliche Investitionen müssen gerade im Baubereich kalkulierbar bleiben. Zur Investitionssicherung ist ein konsequentes Vertrags-, Nachtrags- und Sicherheitsmanagement erforderlich. Die schnelle und wirksame Verfolgung von Mängelansprüchen ist dabei unerlässlich. Äußerst wichtig ist schließlich die stringente und rechtssichere Steuerung des gesamten Baugeschehens in enger Zusammenarbeit mit den eingeschalteten Sonderfachleuten.

Im Baubereich bieten wir Ihnen Insbesondere:

Vertragsmanagement:

Die Beratung, Erstellung und Vollzugssicherung von Bauerrichtungsverträgen jeglicher Art, insbesondere für kommunale und gewerbliche Bauvorhaben. Wir besitzen unter anderem spezielle Expertise im Bauträgergeschäft. Die enge Verzahnung von komplexen Kauf- und Bauerrichtungsverträgen mit Anschlussverwertungsverträgen (insbesondere Gewerbemiet- und pachtverträgen) ist uns durch langjährige Praxis detailliert vertraut.

Nachtragsmanagement:

Die effektive Behandlung und zielgerichtete Lösung sämtlicher, in Einheits- und Pauschalpreisverträgen auftretende Nachtragskonstellationen, insbesondere bei Bauzeitstörungen. Wir Beherrschen auch den korrekten Umgang mit Sicherheitsverlangen gemäß § 648 a BGB und die Besonderheiten des neuen Forderungssicherungsgesetzes.

Mängelanspruchsrealisierung:

Die konsequente Verfolgung und Durchsetzung von Mängelansprüchen. Ferner die Lösung sämtlicher, im Zusammenhang mit einer drohenden oder eingetretenen Auftragnehmerinsolvenz entstehenden Probleme.

Sicherheitenmanagement:

Die Sicherung der fristgerechten und mangelfreien Vorhabenrealisierung durch effektive Vertragsstrafen und Realisierung von Erfüllungssicherheiten, sowie die Verwertung von Sicherheiten für Mängelansprüche, unter anderem im Fall der Auftraggeberinsolvenz.

Baubegleitende Rechtsberatung:

Die kontinuierliche rechtliche Beratung von Auftraggebern, Projektsteuerern, General- und Fachplanern während der Konzeption und Realisierung einer Baumaßnahme. Die schnelle und rechtssichere Lösung sämtlicher, während der Planung, Realisierung und Verwertung von Bauvorhaben auftretender Probleme.

Architektenrecht


Der Architektenvertrag ist ein Werkvertrag gemäß § 631 BGB. Danach schuldet der Architekt den vereinbarten Werkerfolg, das sogenannte Architektenwerk. Zum Architektenwerk zählt nicht die körperliche Erstellung des Bauwerks, sondern das Entstehenlassen des Bauvorhabens. Der Architekt hat mit seiner Leistung dafür zu sorgen, dass nach seinen mangelfreien Plänen ein mangelfreies Bauwerk errichtet wird.

Das Risiko, wie dieser Erfolg herbeigeführt wird, trägt der Architekt. Erweist sich die Leistung des Architekten aus Gründen, für die er einzustehen hat, als unmöglich, haftet er nach den werkvertraglichen Regeln. Der Architekt hat eine im Rechtssinn mangelfreie Leistung herzustellen, und zwar ohne Rücksicht auf Verschulden oder Kosten. Den Nacherfüllungsanspruch ist verschuldensunabhängig und kann unter Umständen bis zur Neuherstellung führen. Für erforderliche Nachbesserung oder Versuche der Neuherstellung steht dem Architekten kein Honorar zu. Ein Werk ist schon dann mangelhaft, wenn ihm die vereinbarte Beschaffenheit fehlt, auch wenn die Regeln der Technik beachtet worden sind.

Der Architekt hat durch zahlreiche Einzelleistungen dafür zu sorgen, dass das Bauwerk plangerecht und frei von Mängeln entsteht und zur Vollendung kommt.

Welchen Erfolg der Architekt dem Bauherrn gegenüber schuldet, ergibt sich aus dem im Vertrag vereinbarten Leistungsumfang. Zwischen Architekt und Bauherr sollte nämlich im Einzelnen im Vertrag vereinbart werden, welche Leistung der Architekt erbringt. Ist dies nicht der Fall, muss das Leistungssoll der Parteivereinbarung entnommen werden, gegebenenfalls durch Auslegung nach den Umständen. Insoweit wird dann Bezug genommen auf die einzelnen Leistungsphasen, beispielsweise im § 15 Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), und was in dieser Vorschrift im Einzelnen an Grundleistungen enthalten ist, soll dann vom Architekten geschuldet sein. Der Bundesgerichtshof hat hinsichtlich des Personenkreises, der an die HOAI gebunden ist, einen leistungsorientierten Ansatz gewählt. Maßgebend ist die selbstständige und isolierte, von den Leistungsbildern der HOAI geprägte Erbringung von Planungsleistungen durch natürliche und juristische Personen.

Problematisch kann sein die Aufklärungspflicht des Architekten über den Honoraranspruch, der Honoraranspruch und seine Fälligkeit, die richtige Bestimmung von Honorarzonen, die richtige Anwendung des Honorarsatzes unter Berücksichtigung der korrekt ermittelten anrechenbaren Kosten. Darüber hinaus ist die Vereinbarung eines Zeithonorars, die Absprache über besondere und zusätzliche Leistungen, die ordnungsgemäße Erstellung einer Honorarrechnung des Architekten sowie die Verjährung des Honoraranspruchs bzw. dessen Sicherung das tägliche Brot, mit dem sich der erfahrene Baujurist täglich zu befassen hat. Aufgrund der langjährigen Beschäftigung mit dieser Thematik besteht in unserem Haus eine entsprechend große Erfahrung im sicheren Umgang mit Beratung und Vertretung in solchen problematischen Fällen.

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