Sabrina Nowak

Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verwaltungsrecht

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Mandanteninformationen

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Abwasserkosten und kein Ende


Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gemeinde, für die Trinkwasserversorgung ihrer Bürger sowie für die Beseitigung der Abwässer und des Niederschlagswassers zu sorgen. Soweit die Gemeinde Mitglied eines Zweckverbandes geworden ist, geht diese Aufgabe entsprechend über. Im Bereich der Entwässerung ist folgendes zu unterscheiden und zu beachten:
  1. Zentrale Entw?sserungsanlage
    Unter der zentralen Entwässerungsanlage versteht man das gemeindliche Abwassernetz vom Klärwerk bis zum Hauptsammler in der anliegenden Straße.

    Für dessen erstmalige Herstellung erhebt der Zweckverband einen Anschlussbeitrag, um die entstandenen Kosten anteilig auf die Grundstückseigentümer umzulegen. Für die Arbeiten an einem bereits bestehenden Kanalnetz können so genannte Kanalbaubeiträge erhoben werden.
  2. Grundstücksanschluss
    Als Grundstücksanschluss wird die Rohrverbindung zwischen Hauptsammler in der Straße und dem Revisionsschacht an bzw. auf Ihrem Grundstück bezeichnet. Bei erstmaliger Herstellung kann der Zweckverband einen großen Teil der entstandenen Kosten als Grundstücksanschlussbeitrag erheben.
  3. Hausanschluss
    Als Hausanschluss wird die Rohrverbindung zwischen Revisionsschacht und Haus bezeichnet. Die Herstellung obliegt dem Eigentümer selbst. Lässt er die Arbeiten vom Abwasserzweckverband ausführen, wird ihm der Aufwand in Rechnung gestellt. Die Kosten für die Schachtungsarbeiten richten sich regelmäßig nach laufenden Metern und können erhebliche Summen erreichen.
  4. Verbrauch
    Ist der Anschluss erfolgt, fällt Abwasser an. Für die Behandlung und Reinigung dieser Abwässer erhebt der Abwasserzweckverband Gebührenbescheide.
  5. Was tun, wenn ein Bescheid im Postkasten landet
    Jeder der hier genannten Bescheide entfaltet für den Empfänger Rechtswirkungen, egal ob er rechtmäßig ist oder nicht. Es kann daher von erheblichem Nachteil sein, wenn Sie diesem Bescheid keine ausreichende Beachtung schenken.

    Sie sollten folgende Grundregeln beachten:
    • Legen Sie binnen eines Monats ab Zugang Widerspruch ein und beantragen Sie gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung!
      Auch ein rechtswidriger Bescheid kann bestandskräftig werden und gegen Sie vollstreckt werden. Wenn Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind, muss also in jedem Fall rechtzeitig Widerspruch eingelegt werden. Auch ohne Begründung hat Ihr Widerspruch volle Wirksamkeit.

      Der zusätzliche Aussetzungsantrag schadet nicht und ist für die Zulässigkeit eines eventuell erforderlichen Eilantrages unbedingt erforderlich.
    • Entscheiden Sie frühzeitig, wie Sie es vorläufig mit der Zahlung handhaben wollen!
      Das Gesetz bestimmt, dass der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat. Das heißt, der Gesetzgeber geht davon aus, dass die angeforderte Beitragssumme zunächst unter Vorbehalt gezahlt wird. Erst wenn der Widerspruch später Erfolg hat, kommt es zur Rückzahlung.

      Als einzige wirkliche Alternative dazu steht nur ein Eilantrag zum Verwaltungsgericht zur Verfügung. Dieser Weg ist sowohl taktisch als auch vom Kostenrisiko her nicht in jedem Fall empfehlenswert. Eine fachgerechte Beratung zu den Vor- und Nachteilen kann Ihnen hier bares Geld sparen.


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