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Handwerker sollen schneller an ihr Geld kommen (Gesetzesentwurf zum Forderungssicherungsgesetz)


Der Bundestag hat sich am 06.04.2006 in erster Lesung mit dem Forderungssicherungsgesetz beschäftigt. Mit Hilfe einer vorläufigen Zahlungsanordnung sollen Handwerker und andere Gläubiger schneller an ihr Geld kommen, ohne auf das Ende eines langwierigen Prozesses warten zu müssen. Gleichzeitig sollen auch die berechtigten Verbraucherinteressen gewahrt werden.

Der Gesetzesentwurf greift Vorschläge der Bund-Länder-Arbeitsgruppe "Verbesserung der Zahlungsmoral" auf, die beim Bundesjustizministerium angesiedelt war. Voraussetzung einer gerichtlichen vorläufigen Zahlungsanordnung ist, dass die Klage nach dem bisherigen Sach- und Streitstand hohe Aussicht auf Erfolg hat. Darüber hinaus muss das Gericht abwägen zwischen dem Interesse des Klägers, schnell an sein Geld zu kommen, und dem Interesse des Beklagten, erst zu zahlen, wenn alle offenen Rechtsfragen abschließend geklärt sind. Die neue Vorschrift wird nicht nur für Vergütungsklagen von Werkunternehmern, sondern auch für alle Geldforderungen, insbesondere Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen von Unfallopfern relevant sein.

Zudem sind folgende materiell-rechtliche Änderungen im Werkvertragsrecht vorgesehen:

  1. Abschlagszahlungen sollen schon gefordert werden können, bevor das Werk vollständig errichtet ist, das heißt, das Erfordernis einer "in sich abgeschlossenen Leistung" entfällt. Der Schutz der Verbraucher wird durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 5 % des Vergütungsanspruchs - falls der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses zum Gegenstand hat - angemessen berücksichtigt.

  2. Der Subunternehmer (in der Regel der Bauhandwerker) kann seinen Werklohnanspruch unter erleichterten Voraussetzungen realisieren, da er seine Forderung gegenüber seinem Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger u.ä.) in Zukunft auch dann anfordern kann, wenn das Gesamtwerk durch dessen Auftraggeber (Bauherr) abgenommen wurde oder als abgenommen gilt (so genannte "fiktive Abnahme"). Das heißt, die Zahlung kann nicht mehr dadurch verzögert werden, dass der direkte Auftraggeber (Generalübernehmer, Bauträger) das Werk des Subunternehmers noch nicht gesondert abgenommen hat.

  3. Die Höhe des Druckzuschlages, also des Betrages, den der Auftraggeber über die Nachbesserungskosten hinaus einbehalten darf, um den Unternehmer zur Mängelbeseitigung zu veranlassen, soll anstatt wie bisher "mindestens das Dreifach" nur noch "im Regelfall das Doppelte" der voraussichtlichen Mangelbeseitigungskosten betragen.

  4. Dem Bauhandwerker soll ein echter, einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung eingeräumt werden. Damit wird dem berechtigten Interesse der Bauhandwerker, die regelmäßig vorleistungspflichtig sind, nach einer Sicherung angemessen Rechnung getragen. Außerdem soll der Bauhandwerker, falls es wegen der Sicherheitsleistung zum Streit und zur Vertragsauflösung kommt, seinen Vergütungsanspruch behalten. Verbraucher sollen von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit bleiben.

  5. Ergänzend schlägt die Bundesregierung vor, die gesetzlich vorgesehene "Privilegierung" der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) in Verbraucherverträge aufzuheben. Wenn an einem Vertrag ein Verbraucher beteiligt ist und die VOB/B in diesem Vertrag einbezogen wurde, sollen in Zukunft die Gerichte entscheiden können, ob die Vertragsklauseln der VOB/B im Einzelfall den Verbraucher unangemessen benachteiligen. Danach sind die Regeln der fiktiven "Abnahme" (§ 12 Nr. 5 VOB/B), die kürzere Verjährungsfrist (§ 13 Nr. 4 VOB/B), die Einschränkung von Schadensersatzansprüchen (§ 13 Nr. 7 VOB/B) und Ausschlusswirkung einer Schlusszahlung (§ 16 Nr. 3 VOB/B) nach einhelliger Auffassung unwirksam.
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