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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2016

Sozialrecht



Schriftformerfordernis bei Inanspruchnahme von Elternzeit


Wer Elternzeit für den Zeitraum bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes beanspruchen will, muss sie spätestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit schriftlich vom Arbeitgeber verlangen und gleichzeitig erklären, für welche Zeiten innerhalb von 2 Jahren Elternzeit genommen werden soll.

Bei der Inanspruchnahme handelt es sich um eine rechtsgestaltende empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit - vorbehaltlich der Vereinbarung einer Teilzeitbeschäftigung - zum Ruhen gebracht wird. Einer Zustimmung des Arbeitgebers bedarf es nicht.

Das Elternzeitverlangen erfordert jedoch die strenge Schriftform. Es muss deshalb von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Ein Telefax oder eine E-Mail wahrt die vorgeschriebene Schriftform nicht und führt zur Nichtigkeit der Erklärung. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 10.5.2016 entschieden.

Erteilung einer Prokura durch Apotheker zulässig


Ein Apotheker ist nach dem Gesetz über das Apothekenwesen "zur persönlichen Leitung ... in eigener Verantwortung verpflichtet". Das umfasst nicht nur pharmazeutische, sondern auch wirtschaftliche Angelegenheiten. Dem Apotheker ist es deshalb berufsrechtlich nicht gestattet, sich lediglich die pharmazeutischen Entscheidungen - etwa über die Beratung der Kunden und die Abgabe bestimmter Arzneimittel - vorzubehalten und die Geschäfte im Übrigen - etwa Einkauf, Werbung, Personalgewinnung und Ähnliches - vollständig einem Dritten zur eigenverantwortlichen Entscheidung zu überlassen.

Eine Vertretung des Apothekers in seiner Leitungsfunktion ist regelmäßig nur zeitlich begrenzt und durch einen bestimmten Personenkreis möglich. Die pharmazeutische und wirtschaftliche Leitung erfordert, dass die Kontrolle des Betriebs nach den im Innenverhältnis getroffenen Regelungen und der tatsächlichen Handhabung effektiv ausgeübt werden kann und ausgeübt wird. Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb ein Geschäftsmodell für unzulässig erachtet, bei dem ein Apotheker einen Arzneimittelabgabeautomaten über einen Servicevertrag durch eine Kapitalgesellschaft hat betreiben lassen. Es hat die in dem Vertrag eingeräumten Kontrollrechte für nicht hinreichend effektiv gehalten. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass es dem Apotheker grundsätzlich versagt wäre, eine Prokura zu erteilen.

Von Einzelvollmachten und einer Handlungsvollmacht unterscheidet sich die Prokura dadurch, dass sie nach außen hin nicht wirksam beschränkt werden kann. Das bedeutet indes nicht von vornherein, dass der Apotheker die gebotene persönliche Leitung durch die Prokuraerteilung aus der Hand gibt. Der Prokurist könnte zwar - etwa durch den Abschluss oder die Kündigung von Mietverträgen, durch den Einkauf größerer Menge objektiv nicht zur Gesundheitsförderung geeigneter Heilmittel oder die Einstellung und Entlassung von Personal - mit Außenwirkung Entscheidungen erheblicher Tragweite treffen. Den damit verbundenen Gefahren kann der Apotheker aber begegnen, indem er den Prokuristen sorgfältig auswählt, ihm im Innenverhältnis hinreichend beschränkende Weisungen erteilt und ihm notfalls die Vollmacht wieder entzieht. Das entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 1.3.2016.

"Honorararzt" im Krankenhaus ist sozialversicherungspflichtig


Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass "Honorarärzte", die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.

So liegt ein abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor, wenn der Arzt kein Unternehmerrisiko trägt und wie im entschiedenen Fall im Wege der funktionsgerecht dienenden Teilhabe in den Arbeitsprozess des Krankenhauses eingegliedert war. Dabei war die jeweilige Tätigkeit zu beurteilen, nach dem der einzelne Dienst angetreten wurde.

Im entschiedenen Fall hatte eine Ärztin im Team mit den anderen Mitarbeitern des Krankenhauses gearbeitet. Dass sie, solange der Chefarzt ihr diesbezüglich keine konkreten Vorgaben erteilt hatte, selbst entscheiden konnte, in welcher Reihenfolge sie die ihr jeweils zugewiesenen Patienten behandelte, entsprach dem Ablauf auf der Station. Des Weiteren hat die Gynäkologin auch kein unternehmerisches Risiko getragen. Als Gegenleistung für die von ihr erbrachte Tätigkeit stand ihr eine Stundenvergütung in Höhe von 60 € zu. Bezogen auf die geschuldeten Dienste hatte sie - wie jeder andere Beschäftigte auch - allein das Risiko des Entgeltausfalls in der Insolvenz des Arbeitgebers zu tragen. Eine Gewinn- und Verlustbeteiligung, die für die Annahme einer selbstständigen - nicht sozialversicherungspflichtigen - Tätigkeit sprechen könnte, sahen die vertraglichen Vereinbarungen ausdrücklich nicht vor.

Schwiegersohn muss Sozialamt Einkommen und Vermögen offenlegen


Nach dem Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz (LSG) vom 18.2.2016 muss der Schwiegersohn einer Empfängerin von Sozialhilfe dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen.

Im beschlossenen Fall hatte die Kreisverwaltung der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Sie verlangte neben der Tochter auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, um zu prüfen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig war. Dabei hätte die Tochter der Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn sie selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen hatte, soweit ihr Einkommen wegen des vom Ehepartner erzielten Einkommens nicht für den gemeinsamen Familienunterhalt der Familie der Tochter benötigt wird oder so weit die Tochter von ihrem Ehemann ein Taschengeld erhält.

Nach Auffassung des LSG verstößt das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, denn der nicht verheiratete Ehegatte ist nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

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