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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2016

Wirtschaftsrecht



Abnahme einer Wohnung durch Einzug und Kaufpreiszahlung


In der Regel wird bei neu zu errichtenden Eigentumswohnungen eine förmliche Abnahme vereinbart. Die Vereinbarung einer förmlichen Abnahme kann durch eine stillschweigende Vereinbarung nachträglich wieder aufgehoben werden. Es bedarf jedoch hinreichender Anhaltspunkte für die Annahme derartiger Aufhebungsvereinbarungen. An das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufhebung sind strenge Anforderungen zu stellen.

Vor diesem Hintergrund haben die Richter des Oberlandesgerichts Bamberg entschieden, dass zumindest konkludent die Abnahme einer Wohneigentumslage erfolgt, wenn sämtliche Erwerber ihre Wohnung bezogen und diese zusammen mit den in gemeinschaftlichem Eigentum stehenden Teilen der Wohnanlage genutzt und zudem den Kaufpreis vollständig bezahlt haben.

So hatte in dem entschiedenen Fall keine der Kaufvertragsparteien, auf Erwerberseite auch nicht die Gemeinschaft der Eigentümer für die Käufer, vor oder bei Zahlung der letzten Kaufpreisrate für das gemeinschaftliche Eigentum auf die Durchführung einer förmlichen Abnahme entsprechend der gleichlautenden Regelung in den Erwerberverträgen bestanden. Mit der vollständigen Zahlung der letzten Kaufpreisrate haben die Erwerber zudem jeder für sich zum Ausdruck gebracht, dass sie das Werk insgesamt als im Wesentlichen vertragsgemäß anerkennen.

Schadenersatzanspruch nach Preismanipulation des Verkäufers bei eBay-Auktion


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich am 24.8.2016 mit den rechtlichen Auswirkungen von Geboten zu befassen, die der Verkäufer im Rahmen einer Internetauktion auf von ihm selbst zum Kauf angebotene Gegenstände abgibt, um auf diese Weise den Auktionsverlauf zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Folgender Sachverhalt lag dem BGH zur Entscheidung vor: Ein Verkäufer bot auf der Internetplattform eBay einen gebrauchten Pkw im Wege einer Internetauktion mit einem Startpreis von 1 € zum Verkauf an. Diesen Betrag bot ein unbekannt gebliebener Fremdbieter. Ein weiterer Fremdbieter beteiligte sich ebenfalls an der Auktion. Dabei wurde dieser vom Verkäufer, der über ein zweites Benutzerkonto Eigengebote abgab, immer wieder überboten. Derartige Eigengebote sind nach den zugrunde liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay unzulässig. Bei Auktionsschluss lag ein "Höchstgebot" des "Verkäufers" über 17.000 € vor.

Der BGH hat zunächst seine Rechtsprechung bekräftigt, dass sich der Vertragsschluss bei eBay-Auktionen nicht nach den BGB-Regelungen zur Versteigerung beurteilt, sondern nach den allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses (Angebot und Annahme). Danach richtet sich das von einem Anbieter im Rahmen einer eBay-Auktion erklärte Angebot nur an "einen anderen", mithin an einen von ihm personenverschiedenen Bieter. Damit konnte der Verkäufer durch seine Eigengebote von vornherein keinen Vertragsschluss zustande bringen.

Dass der Bieter nach dem Auktionsergebnis die Lieferung des Fahrzeugs für einen eher symbolischen Kaufpreis von 1,50 € hat beanspruchen können, beruht allein auf dem erfolglosen Versuch des Verkäufers, den Auktionsverlauf in unlauterer Weise zu seinen Gunsten zu manipulieren.

Widerrufsfrist beginnt "frühestens nach Erhalt der Widerrufsbelehrung"


Eine in einem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", informierte die Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Frist.

Auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung kann sich der Darlehensgeber nicht berufen, wenn er gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen hat.

Vereinbarung einer Chefarzt-OP bindet


Die Rechtsprechung leitet das Erfordernis der Einwilligung des Patienten in die Heilbehandlung zur Rechtfertigung des Eingriffs in die körperliche Integrität aus dem im Grundgesetz geregelten Recht auf körperliche Unversehrtheit und seinem Selbstbestimmungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Menschenwürde her. Geschützt wird damit die Entscheidungsfreiheit des Patienten über seine körperliche Integrität, über die sich der behandelnde Arzt nicht selbstherrlich hinwegsetzen darf.

Erklärt der Patient, er wolle sich nur von einem bestimmten Arzt operieren lassen, darf ein anderer Arzt den Eingriff nicht vornehmen. Ist ein Eingriff durch einen bestimmten Arzt, regelmäßig den Chefarzt, vereinbart oder konkret zugesagt, muss der Patient rechtzeitig aufgeklärt werden, wenn ein anderer Arzt an seine Stelle treten soll. Fehlt die wirksame Einwilligung in die Vornahme des Eingriffs, ist der in der ärztlichen Heilbehandlung liegende Eingriff in die körperliche Integrität rechtswidrig.

Vor diesem Hintergrund kann sich der Arzt, der ohne eine auf seine Person bezogene Einwilligung des Patienten operiert hat, nicht darauf berufen, dass der Patient mit der Vornahme des Eingriffs durch einen anderen - zumal besser qualifizierten - Operateur einverstanden gewesen sei.

In den vom Bundesgerichtshof am 19.7.2016 entschiedenen Fall wurde ein Patient vom Chefarzt untersucht. Er vereinbarte mit der Klinik, dass die anstehende OP von diesem vorgenommen werden sollte. Tatsächlich wurde er jedoch vom stellvertretenden Oberarzt operiert. Ferner stellten sich bei dem Patienten nach der OP an der operierten Hand erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen ein.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht Koblenz zurückverwiesen. Dies hat nun zu entscheiden, ob dem Patienten ein Schmerzensgeld zusteht.

Anforderungen an die Fristsetzung zur Nacherfüllung im Kaufrecht


Für eine Fristsetzung zur Nacherfüllung eines Kaufvertrages genügt es, wenn der Käufer durch das Verlangen nach sofortiger, unverzüglicher oder umgehender Leistung oder durch vergleichbare Formulierungen deutlich macht, dass dem Verkäufer für die Erfüllung nur ein begrenzter Zeitraum zur Verfügung steht. Der Angabe eines bestimmten Zeitraums oder eines bestimmten (End-) Termins bedarf es dabei nicht. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 13.7.2016 festgelegt.

Insbesondere wenn - wie im entschiedenen Fall - in einer E-Mail mit auf 5 Seiten konkretisierten Mängeln einer Einbauküche und der Bitte um "schnelle Behebung" versehene Nachbesserungsverlangen die Nachbesserung aufgelistet wird, ist dies eine ausreichende Fristsetzung.

Mit einer derartigen Formulierung wird nach Auffassung der BGH-Richter dem Verkäufer eine zeitliche Grenze gesetzt, die aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalls bestimmbar ist und ihm vor Augen führt, dass er die Nachbesserung nicht zu einem beliebigen Zeitpunkt bewirken darf.

Höhere Sicherheitsanforderung bei der Datenerhebung im E-Commerce


Die Nutzung informationstechnischer Systeme (IT-Systeme) und des Internets mit seinen vielfältigen Angeboten durchdringen Staat, Wirtschaft und Gesellschaft in immer größerem Maße. Bedeutende Teilbereiche des privaten und öffentlichen Lebens werden zunehmend ins Netz verlagert oder von diesem beeinflusst.

Durch das am 1.8.2015 in Kraft getretene IT-Sicherheitsgesetz wurde auch das Telemediengesetz geändert und um eine Neuregelung ergänzt. Dort heißt es:
Diensteanbieter haben, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist, im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeit für geschäftsmäßig angebotene Telemedien durch technische und organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass

  • kein unerlaubter Zugriff auf die für ihre Telemedienangebote genutzten technischen Einrichtungen möglich ist
  • und diese gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten und gegen Störungen, auch soweit sie durch äußere Angriffe bedingt sind, gesichert sind.
Vorkehrungen müssen den Stand der Technik berücksichtigen.

Anmerkung: Für den E-Commerce bedeutet das, dass der Diensteanbieter/Online-Händler sicherstellen muss, dass er technische Einrichtungen gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten vorhalten muss, die sicher sind. Es muss also ein als sicher anerkanntes Verschlüsselungsverfahren eingesetzt werden. Dies kann, muss aber nicht, mittels eines Verschlüsselungsverfahrens wie den SSL-Zertifikaten geschehen. Unternehmen, die personenbezogene Daten erheben bzw. verwalten, sollten daher ihre Sicherheitssysteme überprüfen und ggf. entsprechend anpassen.

Kündigung eines Bausparvertrages zur Zinsersparnis?


In drei vom Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 22.6.2016 entschiedenen Sachverhalten hatte eine Bausparkasse die Bausparverträge gekündigt, weil die Bausparer auch 10 Jahre nach der Zuteilungsreife der Verträge keine Darlehen in Anspruch genommen hatten und für die angesparten Gelder weiterhin den jeweils vereinbarten Sparzins von 2,5 % bzw. 3 % erhielten. Nach Auffassung der Richter waren die Kündigungen gerechtfertigt, weil sich die Bausparkasse auf das im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Kündigungsrecht des Darlehensnehmers berufen konnte.

Anmerkung: Das OLG Hamm hat damit an seiner früheren Rechtsprechung festgehalten und sich der hiervon abweichenden aktuellen Rechtsprechung des OLG Stuttgart - siehe hierzu auch den Beitrag in der Juni-Ausgabe - nicht angeschlossen. Wegen der derzeit unterschiedlichen obergerichtlichen Rechtsprechung haben die Richter des OLG Hamm in allen 3 Fällen die Revision zugelassen, sodass die Bausparer eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof herbeiführen können.

Einseitige Preiserhöhung vonseiten der Pflegeheimbetreiber


Nach dem Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG) kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen". Eine Entgelterhöhung des Unternehmers (Heimträger) bei Änderung der Berechnungsgrundlage bedarf zu ihrer Wirksamkeit jedoch der Zustimmung des Verbrauchers (Heimbewohner). Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam.

Das WBVG bringt zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut orientiert sich unter anderem an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss.

Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens 4 Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Die Mindestfrist von 4 Wochen soll ihm eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist.

Grober Behandlungsfehler eines Tierarztes


In einem vom Bundesgerichtshof (BGH) entschiedenen Fall stellte eine Pferdebesitzerin ihr Pferd einem Tierarzt wegen einer Verletzung am rechten hinteren Bein zur Behandlung vor. Der Arzt verschloss die Wunde, unternahm aber keine weiteren Untersuchungen. Später wurde eine Fraktur des verletzten Beines diagnostiziert. Die Operation der Fraktur gelang nicht, das Pferd wurde noch am selben Tag getötet. Es hatte durch den Tritt eines anderen Pferdes eine Fissur des Knochens erlitten, die sich zu einer vollständigen Fraktur entwickelt hatte.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Tierarzt der Tierhalterin Schadensersatz wegen der fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen hat. Er habe einen groben Behandlungsfehler in Form eines Befunderhebungsfehlers begangen. Er hätte erkennen müssen, dass die Möglichkeit einer Fissur bestand und dazu weitere Untersuchungen vornehmen müssen, die diese bestätigt hätten.

Anmerkung: Die BGH-Richter führten in der Entscheidung weiterhin aus, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der "Beweislastumkehr" bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind. Beide Tätigkeiten beziehen sich auf einen lebenden Organismus.

Schmerzensgeld bei fehlender Aufklärung von Anästhesiemöglichkeiten


Ein Zahnarzt kann für eine Behandlung mittels Infiltrations- oder Leitungs-anästhesie haften, wenn er den Patienten über die als echte Alternative mögliche Behandlung mittels intraligamentärer Anästhesie nicht aufgeklärt hat und die vom Patienten für den zahnärztlichen Eingriff erteilte Einwilligung deswegen unwirksam gewesen ist.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Wahl der Behandlungsmethode zwar primär Sache des Arztes. Gibt es allerdings mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Behandlungsmethoden, die wesentliche unterschiedliche Risiken und Erfolgschancen aufweisen, besteht mithin eine echte Wahlmöglichkeit für den Patienten. Dann muss diesem nach entsprechend vollständiger ärztlicher Aufklärung die Entscheidung überlassen bleiben, auf welchem Wege die Behandlung erfolgen soll und auf welches Risiko er sich einlassen will.

So ist bei der Aufklärung auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere medizinisch gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.

Internettelefonie - Telefonmissbrauch durch Zugriff auf Heimrouter


Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) weist in einer Kurzmitteilung auf eine mögliche Bedrohung von IP-Telefonen und Apps hin, mit denen auch von unterwegs über das Internet über den eigenen Heimrouter mit der eigenen Festnetzrufnummer telefoniert werden kann. Die dafür notwendige Funktion sollte am Router deaktiviert werden, wenn sie nicht benötigt wird. Wird sie verwendet, sollte ein neues, sicheres Passwort vergeben werden.

Ferner empfiehlt das BSI Nutzern, bei allen internettelefoniefähigen Routern abgehende Auslands- und Sonderrufnummern sowie Mehrwertdienste zu sperren und nur die Ausnahmen zuzulassen, die tatsächlich benötigt werden.

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