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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2017

Mietrecht



Formularvertragliche Verlängerung der Verjährung von Vermieteransprüchen ist unwirksam


Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. Mit der Verjährung des Anspruchs auf Rückgabe der Mietsache verjähren auch Ersatzansprüche.

In einigen Formularverträgen im Wohnraummietrecht ist jedoch eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Vermieter die sechsmonatige Verjährung seiner gegen den Mieter gerichteten Ersatzansprüche nach Rückgabe der Mietsache durch formularvertragliche Regelungen verlängern kann. Der Bundesgerichtshof beurteilte in seiner Entscheidung vom 8.11.2017 eine solche Klausel für unwirksam.

Die kurze Verjährung ist durch berechtigte Interessen des Mieters im Rahmen der Abwicklung des Mietverhältnisses begründet. Der Mieter hat nach der Rückgabe der Mietsache auf diese keinen Zugriff mehr und kann somit ab diesem Zeitpunkt regelmäßig auch keine beweissichernden Feststellungen mehr treffen.

Demgegenüber kann der Vermieter durch die Rückgabe der Mietsache sich Klarheit darüber verschaffen, ob ihm gegen den Mieter Ansprüche wegen Verschlechterung oder Veränderung der Mietsache zustehen und er diese durchsetzen oder innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist erforderliche verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen will. Es ist nicht ersichtlich, dass diese Prüfung nicht regelmäßig in der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist von sechs Monaten vorgenommen werden könnte.


Kein "Spekulationsgewinn" bei selbst genutzten Ferienhäusern und Zweitwohnungen


Zu den steuerpflichtigen Einkünften gehören auch Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften - sog. "Spekulationsgeschäften". Dazu zählen u. a. Veräußerungen von Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.

Werden die Grundstücke im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt, unterfallen sie nicht der Steuerpflicht.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27.6.2017 wird ein Gebäude auch dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohnt, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht. Danach setzt die Nutzung zu "eigenen Wohnzwecken" weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch muss sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden.

Anmerkung: Ein Steuerpflichtiger kann deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst sind daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. Nach dieser Entscheidung sind nicht dauernd bewohnte Zweitwohnungen und ausschließlich eigengenutzte Ferienwohnungen nicht von der steuerlichen Begünstigung ausgenommen.


Immobilieninserate - Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis angeben


Die Energieeinsparverordnung verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Immobilienmakler jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verpflichtung, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der wesentliche Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.


Kombination von Dauer- und Ferienwohnungen im Sondergebiet zulässig


Das Bundesverwaltungsgericht hat am 18.10.2017 entschieden, dass Gemeinden Sondergebiete festsetzen dürfen, die als bauliche Nutzung eine ständige Wohnnutzung und Ferienwohnungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang vorsehen. Dauerwohnen und Ferienwohnungen sind jedenfalls nicht unvereinbar, wenn diese Nutzungen in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang stehen, etwa "unter einem Dach" ausgeübt werden.

In der Baunutzungsverordnung heißt es bei "Sondergebiete, die der Erholung dienen" u. a.: In Ferienhausgebieten sind Ferienhäuser zulässig, die aufgrund ihrer Lage, Größe, Ausstattung, Erschließung und Versorgung für den Erholungsaufenthalt geeignet und dazu bestimmt sind, überwiegend und auf Dauer einem wechselnden Personenkreis zur Erholung zu dienen. Im Bebauungsplan kann die Grundfläche der Ferienhäuser, begrenzt nach der besonderen Eigenart des Gebiets, unter Berücksichtigung der landschaftlichen Gegebenheiten festgesetzt werden.

Diese 1977 geschaffene Vorschrift bietet eine Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Ferienhausgebieten, beabsichtigte aber nicht, die schon damals bekannte Vermietung von Ferienwohnungen in gewachsenen Wohnlagen zu untersagen und Sondergebieten für die Erholung vorzubehalten.


Fortbildungspflicht für Makler


Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 22.9.2017 zum Gesetz zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter sind Makler und Verwalter künftig verpflichtet, sich innerhalb von drei Jahren insgesamt 20 Stunden fortzubilden. Ebenfalls fortbilden müssen sich Verwalter von Mietimmobilien.

Lediglich Makler und Verwalter, die einen staatlich anerkannten Aus- oder Fortbildungsabschluss wie Immobilienkaufmann oder Immobilienfachwirt haben, sind in den ersten drei Jahren nach Aufnahme ihrer Tätigkeit von der Fortbildungspflicht befreit.

Durch die Einführung der Fortbildungspflicht wurde der ursprünglich geplante Sachkundenachweis ersetzt, der vorsah, dass Makler und Verwalter ihre Kenntnisse vor Industrie- und Handelskammern belegen.

Das Gesetz verpflichtet ferner Immobilienverwalter zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, Makler sind hiervon ausgenommen.


Zuschlag für Schönheitsreparaturen neben Grundmiete


Beinhaltet ein Mietvertrag neben der "Grundmiete" auch einen "Zuschlag Schönheitsreparaturen", so handelt es sich hier um eine Preis(haupt)abrede, die nicht der Kontrolle auf ihre inhaltliche Angemessenheit unterliegt. Dieser Zuschlag stellt ungeachtet des gesonderten Ausweises neben der "Grundmiete" ein Entgelt für die Hauptleistungspflicht (Gebrauchsgewährungs- und Gebrauchserhaltungspflicht) des Vermieters dar.

Der Mieter hat den Gesamtwert zu entrichten, und zwar unabhängig davon, ob und welcher Aufwand dem Vermieter für die Durchführung von Schönheitsreparaturen tatsächlich entstehen. Es handelt sich mithin um einen bloßen (aus Sicht des Mieters belanglosen) Hinweis des Vermieters auf seine interne Kalkulation.


Aufwendungen für die Erneuerung einer Einbauküche in einer vermieteten Wohnung


In seiner Entscheidung vom 3.8.2016 hat der Bundesfinanzhof festgelegt, dass die Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt grundsätzlich nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sind. Vielmehr ist sie ein eigenständiges und einheitliches Wirtschaftsgut und über die Nutzungsdauer von 10 Jahren abzuschreiben.

Das Bundesfinanzministerium teilt nunmehr mit Schreiben vom 16.5.2017 dazu mit, dass es die Grundsätze des Urteils in allen offenen Fällen anwenden will. Bei Erstveranlagungen bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2016 will es jedoch nicht beanstanden, wenn auf Antrag des Steuerpflichtigen die bisherige Rechtsprechung für die Erneuerung einer Einbauküche zugrunde gelegt wird, wonach die Spüle und der (nach der regionalen Verkehrsauffassung erforderliche) Herd als wesentliche Bestandteile des Gebäudes behandelt wurde und deren Erneuerung/Austausch zu sofort abzugsfähigem Erhaltungsaufwand führte.


Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten


In vielen Landesgesetzen ist geregelt, dass der Eigentümer eines Grundstücks die Überbauung seines Grundstücks für Zwecke der Wärmedämmung zu dulden hat, wenn das zu dämmende Gebäude auf dem Nachbargrundstück bereits besteht.

Die Landesgesetzgeber wollten Grundstückseigentümern jedoch nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzübergreifend, also im Wege eines Überbaus, anzubringen. Er verfolgte vielmehr das Ziel, energetische Sanierungen von Altbauten zu erleichtern.

Der Bundesgerichtshof hat am 2.6.2017 entschieden, dass ein Grundstückseigentümer nicht eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand dulden muss, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung erfüllt.


Heckenhöhe bei Grundstücken in Hanglage


Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die Höhe der Pflanzen von der Stelle aus zu messen, an der sie aus dem Boden austreten.

Das gilt aber nicht, wenn die Pflanzen auf einem Grundstück stehen, das tiefer als das Nachbargrundstück liegt. In diesem Fall ist eine Beeinträchtigung des höher gelegenen Grundstücks erst möglich, wenn die Pflanzen dessen Höhenniveau erreichen. Die zulässige Pflanzenwuchshöhe ist dann nicht von der Austrittstelle der Pflanzen, sondern von dem Bodenniveau des höher gelegenen Grundstücks aus zu bestimmen. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 2.6.2017 entschieden.


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