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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 4. Quartal 2017

Wirtschaftsrecht



Kaufpreiszahlung an Verkäufer trotz PayPal-Käuferschutz


Der Bundesgerichtshof (BGH) befasste sich am 22.11.2017 in zwei Entscheidungen erstmals mit den Auswirkungen einer Rückerstattung des vom Käufer mittels PayPal gezahlten Kaufpreises aufgrund eines Antrags auf PayPal-Käuferschutz.

Der Online-Zahlungsdienst PayPal bietet an, Bezahlvorgänge bei Internetgeschäften dergestalt abzuwickeln, dass Käufer Zahlungen über virtuelle Konten mittels E-Geld leisten können. Dabei stellt PayPal seinen Kunden unter bestimmten Voraussetzungen ein in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (sog. PayPal-Käuferschutzrichtlinie) geregeltes Verfahren für Fälle zur Verfügung, in denen der Käufer den bestellten Kaufgegenstand nicht erhalten hat oder dieser erheblich von der Artikelbeschreibung abweicht. Hat ein Antrag des Käufers auf Rückerstattung des Kaufpreises der PayPal-Käuferschutzrichtlinie Erfolg, bucht PayPal dem Käufer den gezahlten Kaufpreis zurück.

In den Verfahren vor dem BGH ging es um die Frage, ob der Verkäufer nach der Rückbuchung des Kaufpreises erneut berechtigt ist, den Käufer auf Zahlung in Anspruch zu nehmen. Dazu entschieden die BGH-Richter, dass der Anspruch eines Verkäufers auf Zahlung des Kaufpreises zwar erlischt, wenn der vom Käufer entrichtete Kaufpreis vereinbarungsgemäß dem PayPal-Konto des Verkäufers gutgeschrieben wird. Jedoch treffen die Vertragsparteien mit der einverständlichen Verwendung des Bezahlsystems PayPal gleichzeitig stillschweigend die weitere Vereinbarung, dass die betreffende Kaufpreisforderung wiederbegründet wird, wenn das PayPal-Konto des Verkäufers nach einem erfolgreichen Antrag des Käufers auf Käuferschutz rückbelastet wird.


Preiserhöhung - Mitteilung nur im Kundenportal reicht nicht


Ein Mobilfunkanbieter, der für Bestandskunden die Preise erhöhen will, muss dies dem Kunden verlässlich mitteilen, indem er ihm eine entsprechende Mitteilung sendet. Diese muss den Kunden sicher erreichen und die Preiserhöhung klar erkennen lassen.

In einem vom Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (OLG) am 19.10.2017 entschiedenen Fall wollte ein Mobilfunkanbieter für seine Bestandskunden die Preise erhöhen. Hierzu stellte er eine Nachricht über die Preiserhöhung in die "Servicewelt" auf seiner Internetseite ein. Dabei handelt es sich um ein Kundenportal, in das sich Kunden mit ihren Zugangsdaten einloggen und ihre Verträge verwalten können. Per E-Mail und SMS erhielten die Kunden nur eine Mitteilung, dass "aktuelle" oder "neue Informationen" zu ihrem Tarif in der Servicewelt bereitständen.

In den AGB behält sich das Unternehmen vor, die Preise zu erhöhen und dies dem Kunden in Textform mitzuteilen. Das OLG legte diese Klausel zugunsten der Verbraucher aus. Eine wirksame Mitteilung liegt nach seiner Auffassung nur dann vor, wenn der Anbieter sicherstellt, dass die Nachricht den Kunden zwingend erreicht und aus dem Inhalt die Absicht einer Preiserhöhung klar hervorgeht. Die Nachricht in der "Servicewelt" genügte diesen Maßgaben nicht.

Die zusätzliche E-Mail bzw. SMS reicht auch nicht aus, da aus diesen Mitteilungen nicht hervorgeht, dass das Unternehmen eine Preiserhöhung vornehmen will. Die Bezeichnung "aktuelle" oder "neue Informationen" sind nicht eindeutig, da aus Sicht des Kunden damit ebenso gut Werbung gemeint sein kann. Für diese interessiert sich ein Kunde üblicherweise aber nicht in gleichem Maße wie für eine Preiserhöhung. Deshalb darf das Unternehmen an Kunden, die die Mitteilung ausschließlich auf diese Weise erhalten, keine höheren Preise berechnen.


"Ohne-Rechnung-Abrede" führt zur Vertragsnichtigkeit


Wenn Vertragsparteien für einen Teil des Architektenhonorars nachträglich eine "Ohne-Rechnung-Abrede" treffen, wird der Architektenvertrag wegen Verstoßes gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Dann stehen dem Auftraggeber auch keine vertraglichen Schadensersatzansprüche gegen den Architekten zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) mit Urteil vom 18.10.2017 festgelegt.

Im entschiedenen Fall wurde ein Architekt mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt. Nachdem der Bauherr Mängel vermutete, beauftragte er eine weitere Architektin und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Die hierfür aufgewandten Kosten von ca. 9.500 € sowie ermittelte Mängelbeseitigungskosten von ca. 83.000 € verlangte er von dem Architekten mit der Begründung, er habe die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollen. Der Architekt ist dem entgegengetreten und hat u. a. gemeint, mit der Bauüberwachung nicht beauftragt gewesen zu sein. Bereits vor Stellung der Schlussrechnung zahlte der Bauherr dem Architekten 5.000 € ohne Rechnung und in bar. Dieser Betrag wurde nicht in die Schlussrechnung aufgenommen.

Dem geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruch fehlte, so die OLG-Richter, die vertragliche Grundlage. Der von den Parteien abgeschlossene Architektenvertrag ist wegen eines Verstoßes gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz nichtig. Der Architekt leistete verbotene Schwarzarbeit, indem er von dem Architektenhonorar 5.000 € in bar und ohne Rechnungsstellung verlangte und entgegennahm. Dies erkannte auch der Bauherr und nutzte es zu seinem eigenen Vorteil. Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine "Ohne-Rechnung-Abrede" getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertigt keine andere Bewertung. Die nachträgliche "Ohne-Rechnung-Abrede" änderte den Vertrag und machte ihn insgesamt unwirksam.


Keine Ausgabe von Gutscheinen beim Verkauf preisgebundener Arzneimittel


Mit der gesetzlichen Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist es nicht vereinbar, wenn eine Apotheke bei Abgabe eines solchen Arzneimittels einen bei einer Bäckerei einzulösenden Einkaufsgutschein (hier: über "zwei Wasserweck oder ein Ofenkrusti") gewährt.

Auch nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs über die Unvereinbarkeit der Arzneimittelpreisbindung mit dem Unionsrecht ist das Verbot verfassungsrechtlich - unter dem Gesichtspunkt der "Inländerdiskriminierung" - erst dann bedenklich, wenn der sich daraus möglicherweise ergebende erhöhte Marktanteil ausländischer Versand-apotheken im Bereich verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu einer ernsthaften Existenzbedrohung der inländischen Präsenzapotheken führt. Hierfür bestehen nach dem Sach- und Streitstand derzeit keine ausreichenden Anhaltspunkte. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. mit Urteil vom 2.11.2017 entschieden.


Neue "Düsseldorfer Tabelle" seit dem 1.1.2018


In der "Düsseldorfer Tabelle" werden in Abstimmung mit den Oberlandesgerichten und dem deutschen Familiengerichtstag Unterhaltsleitlinien, u. . Regelsätze für den Kindesunterhalt, festgelegt. Zum 1.1.2018 wurde die "Düsseldorfer Tabelle" geändert. Diese Erhöhung des Mindestunterhalts beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der "Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung" vom 28.9.2017. Die Regelsätze betragen nun:

348 € für Kinder von 0 - 5?Jahren,
399 € für Kinder von 6?- 11 Jahren,
467 € für Kinder von 12 - 17 Jahren und
527 € für Kinder ab 18 Jahren und steigen mit höherem Einkommen um bestimmte Prozentsätze.

Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1.1.2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von "bis 1.900 €" (bisher 1.500 €) und endet mit "bis 5.500 €" (bisher 5.100 €).

Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180 € auf 1.300 € angehoben.

Im Übrigen bleibt die "Düsseldorfer Tabelle" 2018 gegenüber der Tabelle 2017 unverändert. Der dem Unterhaltschuldner zu belassende Selbstbehalt erhöht sich nicht.

Die gesamte Tabelle befindet sich als PDF-Datei auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf unter http://www.olg-duesseldorf.nrw.de - Schnellzugriff - Düsseldorfer Tabelle.


Verjährung von Forderungen


Zahlungsansprüche des täglichen Geschäftsverkehrs, die der regelmäßigen Verjährungsfrist (drei Jahre) unterliegen, verjähren mit Ablauf des 31.12. des Jahres. Demnach verjähren also die Forderungen, die 2014 entstanden sind, am 31.12.2017.

Forderungen auf den Kaufpreis oder den Werklohn entstehen, wenn der Unternehmer seine vertragliche Leistung erbracht hat. Auf eine Rechnungsstellung kommt es nicht an. Ist die Forderung aus einem Kaufvertrag z. B. am 1.3.2014 entstanden, beginnt die Verjährung am 31.12.2014; d. h. dass die Forderung bis zum 31.12.2017 nicht verjährt.

Der Schuldner hat dann nach Ablauf der gesetzlich festgelegten Frist von drei Jahren (Regelverjährungsfrist) die Möglichkeit, sich für Forderungen aus Kauf- und Werkverträgen auf die Verjährung seiner Schuld zu berufen und die Erfüllung des Anspruchs zu verweigern. Auch wenn die Forderung weiterhin besteht, können Unternehmer ihren Anspruch nicht mehr erfolgreich gerichtlich durchsetzen, wenn sich der Schuldner auf die Verjährung beruft.

Eine mündliche oder schriftliche Mahnung verhindert die Verjährung nicht. Diese wird allerdings unterbrochen, wenn der Schuldner einen Teil der Forderung begleicht. Ab dann beginnt die dreijährige Verjährung erneut zu laufen.

Durch ein gerichtliches Mahnverfahren - also ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides - kann die Verjährung gehemmt werden. Daher sollte für Forderungen aus 2014 noch vor dem 31.12.2017 ein Mahnbescheid beantragt werden, in dem die Forderung genau definiert wird.

Anmerkung: Unternehmer sollten rechtzeitig vor dem 31.12.2017 prüfen, ob sie im Jahr 2014 Leistungen an Kunden erbracht haben, die noch nicht gezahlt wurden, und entsprechende Maßnahmen einleiten.


Gebrauchtwagenkauf - "gekauft wie gesehen"


Bei einem Gebrauchtwagenkauf nutzen die Beteiligten häufig bestimmte Formulierungen, um die Haftung des Verkäufers für Mängel des Wagens auszuschließen. Oft wird dabei die Wendung "gekauft wie gesehen" gewählt. In einer aktuellen Entscheidung hat sich das Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) damit auseinandergesetzt, was dies im Einzelfall bedeuten kann.

Im entschiedenen Fall kaufte eine Frau einen gebrauchten Pkw für ca. 5.000 €. Nach einiger Zeit wollte sie das Fahrzeug zurückgeben und ihren Kaufpreis zurückerhalten. Sie behauptete, das Fahrzeug habe einen erheblichen Vorschaden, von dem sie beim Kauf nichts gewusst habe. Der Verkäufer bestritt einen Vorschaden und berief sich außerdem darauf, dass man mit der benutzten Formulierung "gekauft wie gesehen" Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen habe.

Nach den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen hatte der Wagen einen erheblichen, nicht vollständig und fachgerecht beseitigten Unfallschaden. Beide Kotflügel wiesen Spachtelarbeiten und eine Neulackierung auf. Das OLG entschied zugunsten der Käuferin. Nach seiner Auffassung schließt die Formulierung "gekauft wie gesehen" einen Gewährleistungsanspruch des Käufers nicht aus.

Diese Formulierung gilt nur für solche Mängel, die ein Laie ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen bei einer Besichtigung erkennen kann. Dass dem Verkäufer der Vorschaden ebenfalls nicht bekannt war, spielte keine Rolle. Denn für den Gewährleistungsanspruch ist eine Arglist des Verkäufers nicht Voraussetzung. Auch das Argument des Verkäufers, die Anforderungen an die Sorgfaltspflichten eines privaten Verkäufers würden überspannt, greift nicht. Denn ihm hätte freigestanden, im Kaufvertrag einen umfassenden Haftungsausschluss für alle ihm nicht bekannten Mängel zu vereinbaren.


"Diesel-Abgasskandal" - Vertragshändler haftet nicht für etwaige Täuschungshandlung des Herstellers


Das Oberlandesgericht Koblenz (OLG) hat in seinem Urteil vom 28.9.2017 zum sog. "Diesel-Abgasskandal" entschieden, dass dem Vertragshändler eine etwaige Täuschung des Kunden durch den Fahrzeughersteller nicht zuzurechnen ist.

In dem entschiedenen Fall erwarb ein Käufer bei einem VW-Vertragshändler im Juli 2014 ein Dieselfahrzeug, bei dem der darin verbaute Motor vom sog. "Abgasskandal" betroffen war. Der Käufer hat die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung erklärt und begehrt die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.

Die Richter des OLG kamen jedoch zu dem Entschluss, dass der Käufer nicht durch den Vertragshändler bzw. seine Mitarbeiter getäuscht wurde. Der Händler hatte ebenso wie der Käufer erst durch die mediale Berichterstattung von den Manipulationsvorwürfen erfahren. Eine Täuschung durch den Fahrzeughersteller ist dem Vertragshändler nicht zuzurechnen. Der Hersteller der Kaufsache ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, der die Sache an den Kunden verkauft. Der Hersteller ist hier nicht in den Pflichtenkreis des Händlers einbezogen. Auch die Stellung als Vertragshändler hat hieran nichts geändert. Bei dem Händler handelt es sich um eine eigenständige juristische Person, die die Verträge im eigenen Namen schließt. Sie trägt das mit dem Absatz der Waren verbundene wirtschaftliche Risiko. Die Volkswagen AG war weder unmittelbar am Vertragsschluss noch an der Übergabe des Fahrzeugs beteiligt. Der Händler hat auch gegenüber dem Käufer keinen gegenteiligen Rechtsschein erzeugt. Der Kaufvertrag konnte daher nicht wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden.


Immobilieninserate - Immobilienmakler müssen Daten aus dem Energieausweis angeben


Die Energieeinsparverordnung verpflichtet Verkäufer und Vermieter vor dem Verkauf und der Vermietung einer Immobilie in einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien zu Angaben über den Energieverbrauch, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vorliegt. Der Immobilienmakler ist nicht Adressat dieser Informationspflicht.

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Immobilienmakler jedoch unter dem Gesichtspunkt einer Irreführung der Verbraucher durch Vorenthalten wesentlicher Informationen die Verpflichtung, notwendige Angaben zum Energieverbrauch in die Anzeige aufzunehmen. Zu den wesentlichen Informationen, die angeführt werden müssen, rechnen die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), der wesentliche Energieträger für die Heizung, das Baujahr des Wohngebäudes, die Energieeffizienzklasse und der Wert des Endenergiebedarfs oder Endenergieverbrauchs.


Das neue Transparenzregister


Durch eine Änderung im Geldwäschegesetz wurde das sog. Transparenzregister eingeführt. Das Register ist eine rein elektronische Plattform, die Angaben über die hinter einem Unternehmen stehenden wirtschaftlich berechtigten Personen enthält.

Als wirtschaftlich berechtigte Personen sind natürliche Personen zu verstehen, die an einer juristischen Person oder eingetragenen Personengesellschaft mehr als 25 % der Kapitalanteile oder der Stimmrechte besitzen oder auf andere Art auch Kontrolle über die Gesellschaft ausüben.

Die neuen Transparenzpflichten betreffen alle juristischen Personen des Privatrechts (u. a. AG, GmbH, UG [haftungsbeschränkt], Vereine, Genossenschaften, Stiftungen, Europäische Aktiengesellschaft [SE], KG a. A.), eingetragenen Personengesellschaften (u. a. OHG, KG, Partnerschaften) sowie "Rechtsgestaltungen", d. h. bestimmte Trusts und Treuhänder von nicht rechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigem Stiftungszweck und Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Von der Mitteilungspflicht ist die GbR grundsätzlich nicht betroffen, es sei denn, sie hält Anteile an einer GmbH. Ergeben sich die im Transparenzregister einzutragenden Daten aus öffentlich einsehbaren und elektronisch abrufbaren Registern, wie z. B. Handels-, Partnerschafts-, oder Genossenschaftsregistern, sind Mitteilungen an das Transparenzregister nicht notwendig.

Bei bislang nicht elektronisch hinterlegter Gesellschafterliste entfällt die Meldepflicht nicht. Daher ist grundsätzlich individuell zu prüfen, ob die wirtschaftlich Berechtigten sich bereits aus den Registern ergeben.

Juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften haben Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten dieser Vereinigungen einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich elektronisch mitzuteilen.

Die Mitteilungen mussten erstmals zum 1.10.2017 erfolgen. Mit der Führung des Transparenzregisters wurde die Bundesanzeiger Verlags GmbH beauftragt. Der Link zum Transparenzregister lautet: http://www.transparenzregister.de

Anmerkung: Ein Verstoß gegen die gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 € oder, bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen bis zu 1 Mio. € belegt werden.


Ausgleich bei Annullierung oder großer Verspätung eines Fluges


Die Fluggastrechteverordnung unterscheidet im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nicht danach, ob die betroffenen Fluggäste ihr Endziel mittels eines Direktflugs oder eines Flugs mit Anschlussflug erreichen.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs kamen daher in ihrer Entscheidung vom 7.9.2017 zu dem Entschluss, dass der Ausgleich, der Fluggästen im Fall der Annullierung oder einer großen Verspätung eines Flugs mit Anschlussflügen zusteht, nach der Luftlinienentfernung zwischen dem Startflughafen und dem Zielflughafen zu berechnen ist. Der Umstand, dass die tatsächlich zurückgelegte Flugstrecke wegen des Anschlussflugs die Entfernung zwischen Start- und Zielflughafen übersteigt, hat keine Auswirkungen auf die Berechnung des Ausgleichs.


Unplanmäßige Zwischenlandung keine Flugannullierung


Die Tatsache, dass bei einem Flug eine unplanmäßige Zwischenlandung erfolgt, kann nicht als Annullierung des Fluges angesehen werden. Das hat der Europäische Gerichtshof am 5.10.2016 entschieden.

Eine unplanmäßige Zwischenlandung stellt keineswegs eine Situation dar, die als solche für die Fluggäste ein Ärgernis ist und ihnen große Unannehmlichkeiten verursacht, wie sie sich aus einer Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung ergeben, für die die Fluggastrechteverordnung Ausgleichsleistungen vorsieht.

Ein solches Ärgernis und solche großen Unannehmlichkeiten entstehen nur, wenn diese Zwischenlandung dazu führt, dass das Luftfahrzeug, das den betreffenden Flug ausführt, sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht, was dem Fluggast grundsätzlich den Ausgleichsanspruch eröffnet.


Fluggastrechte bei "Wet Lease"


Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte am 12.9.2017 zu entscheiden, gegen wen der Anspruch einer Ausgleichsleistung nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden kann, wenn das Flugzeug im Zuge einer sog. "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurde. Bei sog. "Wet Lease" wird ein Flugzeug vermietet und der "Vermieter" stellt auch die Flugzeugbesatzung.

Die Richter des BGH kamen zu dem Entschluss, dass ein solcher Anspruch nicht gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, dessen Flugzeug und Besatzung aufgrund einer "Wet-Lease-Vereinbarung" eingesetzt wurden, geltend zu machen ist, sondern gegenüber dem Luftfahrtunternehmen, bei dem der Fluggast den Flug gebucht hat.

In ihrer Begründung führten sie aus, dass die Verpflichtungen nach der Verordnung im Interesse einer wirksamen Anwendung dem ausführenden Luftfahrtunternehmen obliegen, das einen Flug durchführt, und zwar unabhängig davon, ob der Flug mit einem eigenen Luftfahrzeug oder mit einem (mit oder ohne Besatzung) gemieteten Luftfahrzeug oder in sonstiger Form durchgeführt wird. Zudem ist das vermietende Luftfahrtunternehmen nicht besser und gegebenenfalls mangels Präsenz am Flughafen auch gar nicht in der Lage, die in der Verordnung vorgesehenen Unterstützungs- und Ausgleichsleistungen zu erbringen.


Hinweispflicht des Reiseveranstalters gegenüber den Reisenden zur Mängelanzeige


Nach den gesetzlichen Regelungen ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern. Ist die Reise in diesem Sinne mangelhaft, mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis.

Die Minderung des Reisepreises tritt allerdings nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Reisebestätigung, die der Reiseveranstalter dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss auszuhändigen hat, unter anderem Angaben über die Obliegenheit des Reisenden enthalten muss, wie z. B. dem Reiseveranstalter einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen.

Dazu haben die Richter des Bundesgerichtshofs in ihrem Urteil vom 21.2.2017 Folgendes entschieden: "Hat der Reiseveranstalter den Reisenden nicht ordnungsgemäß auf seine Obliegenheit hingewiesen, ihm einen Reisemangel anzuzeigen, wird vermutet, dass der Reisende die Mangelanzeige nicht schuldhaft versäumt hat."


Höhere Bußgelder für Handynutzung am Steuer und bei Behindern von Rettungskräften


Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 € rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 € teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. Das sieht die Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vor, der der Bundesrat am 22.9.2017 zugestimmt hat.

Die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, wurden ebenfalls angehoben. Beide Verstöße sind gleich schwer zu bewerten und müssen deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder.


Rundfunkbeitragspflicht für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen


Nach dem geltenden Rundfunkbeitragsstaatsvertrag der Länder sind Inhaber von Betriebsstätten für die darin vorhandenen Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen zur Zahlung eines zusätzlichen Rundfunkbeitrags verpflichtet, der neben ihrer allgemeinen Beitragspflicht erhoben wird. Für jedes Zimmer bzw. jede Ferienwohnung muss der Inhaber ein Drittel des Rundfunkbeitrags entrichten, wobei die erste Raumeinheit beitragsfrei ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.9.2017 entschieden, dass die Erhebung des zusätzlichen Rundfunkbeitrags für Hotel- und Gästezimmer sowie Ferienwohnungen (Beherbergungsbeitrag) nur in denjenigen Fällen mit dem Grundgesetz vereinbar ist, in denen der Betriebsstätteninhaber durch die Bereitstellung von Empfangsgeräten oder eines Internetzugangs die Möglichkeit eröffnet, das öffentlich-rechtliche Rundfunkangebot in den genannten Räumlichkeiten zu nutzen.


Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache trotz Mangelbeseitigung


In einem Fall aus der Praxis hatte ein Käufer einen Pkw erworben. Nach seinen Angaben erschien häufig im Display des Fahrzeugs eine Textmeldung, die zum vorsichtigen Anhalten des Fahrzeugs zum Zwecke der Abkühlung der Kupplung aufforderte, was bis zu 45 Minuten dauern konnte. Der Käufer verlangte einen Umtausch des Fahrzeugs.

Dazu entschied das Oberlandesgericht Nürnberg (OLG) mit Urteil vom 20.2.2017, dass der Käufer im Falle einer mangelhaft gelieferten Ware als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen kann. Verlangt der Käufer entsprechend dieser gesetzlichen Regelung die Lieferung einer mangelfreien Sache, entfällt sein Anspruch nicht aufgrund einer vom Verkäufer anschließend bewirkten Beseitigung des Mangels.

Dem trotz Mangelbeseitigung am Anspruch auf Nachlieferung festhaltenden Käufer kann der Einwand treuwidrigen Verhaltens dann nicht entgegengehalten werden, wenn die Mangelbeseitigung ohne seine Zustimmung erfolgt ist - so die OLG-Richter.

Dem Verkäufer steht es nicht frei, die vom Käufer getroffene Wahl dadurch zu unterlaufen, dass er die Nacherfüllung auf die vom Käufer nicht gewählte Art und Weise (hier: Beseitigung des Mangels anstelle der Lieferung einer mangelfreien Sache) erbringt. Nur durch Vornahme der verlangten Art der Nacherfüllung kann der Verkäufer das vom Käufer wirksam ausgeübte Wahlrecht zum Erlöschen bringen.

Die für einen geltend gemachten Ausschluss der verlangten Nacherfüllung relevante Bedeutung des Mangels bestimmt sich nach den zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorliegenden Umständen.

Anmerkung: Die Revision beim Bundesgerichtshof wurde zur Fortbildung des Rechts zugelassen, da die Entscheidung die höchstrichterlich nicht geklärte Frage betrifft, welche Auswirkungen eine nach Ausübung des Wahlrechts ohne Zustimmung des Käufers erfolgte Mangelbeseitigung auf dessen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache besitzt.


"Schlemmerblock" - Vertragsstrafe für Gastwirt?


Der Bundesgerichtshof hat mit seinem Urteil vom 31.8.2017 entschieden, dass in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Herausgebers des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" eine Vertragsstrafe von 2.500 € für jeden vorsätzlichen Vertragsverstoß des Gastwirts nicht wirksam vereinbart werden kann.

Eine solche Vereinbarung, die ohne Differenzierung nach dem Gewicht der Vertragsverstöße einen pauschalen Betrag von 2.500 € vorsieht, benachteiligt den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen, weil die Vertragsstrafe angesichts des typischerweise geringsten Vertragsverstoßes unverhältnismäßig hoch ist. Denn sie gilt auch für einmalige kleinere Verstöße gegen weniger gewichtige Vertragspflichten.

Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Herausgeberin des Gutscheinheftes "Schlemmerblock" bietet Gastwirten aus der Region an, darin zweiseitige Anzeigen zu veröffentlichen. Die Gastwirte verpflichten sich im Gegenzug dazu, den Erwerbern eines "Schlemmerblocks" bei Vorlage der mit den Anzeigen verbundenen Gutscheine und Abnahme von zwei Hauptgerichten das günstigere Hauptgericht kostenlos zu gewähren.

Zur Sicherung ihres Geschäftsmodells enthalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Vertragsstrafenklausel. Danach verpflichtet sich der Gastwirt, bei einem vorsätzlichen Verstoß gegen seine vertraglich übernommenen Pflichten eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlen, jedoch maximal einen Gesamtbetrag von 15.000 €.


Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers aus Altersgründen


Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt. Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht, verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 19.6.2017 entschieden.

Als Begründung führten das OLG auf, dass das Anforderungsprofil für Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch ist. Daher kann sich aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter liegt.

Des Weiteren kann ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen Absicherung Rechnung getragen.

Unter diesen Voraussetzungen ist daher - nach Auffassung des OLG - eine vereinbarte Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters liegt, als mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar anzusehen.


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