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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 2. Quartal 2018

Verkehrsrecht



Nicht immer Mietwagen nach Verkehrsunfall


Bei einer geringen Fahrleistung kann das Anmieten eines Ersatzwagens nach einem Verkehrsunfall nicht erforderlich sein. Dem Geschädigten steht dann nur eine Nutzungsausfallentschädigung zu. Das hat das Oberlandesgericht Hamm (OLG) am 23.1.2018 entschieden.

Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach Abschluss der Reparaturarbeiten einen Mietwagen 11 Tage in Anspruch genommen. In dieser Zeit legte er mit dem Mietwagen 239 km zurück. Der Unfallgegner lehnte die Erstattung der Mietwagenkosten ab, weil er das Anmieten eines Ersatzfahrzeugs bei der geringen Fahrleistung nicht für erforderlich erachtete.

Das OLG sprach dem Geschädigten einen Nutzungsausfallschaden in Höhe von 115 € (5 Tage zu je 23 €) zu. In der Begründung führten die Richter aus, dass bei der Beurteilung der Mietwagenkosten zudem zu berücksichtigen war, dass der Geschädigte in den elf Tagen nur 239 km gefahren war. Abzüglich der einmalig zurückgelegten Strecke von seinem Wohnhaus zur Kfz-Werkstatt war er damit nur ca. 16 km pro Tag gefahren. Das OLG geht davon aus, dass ein tägliches Fahrbedürfnis von weniger als 20 km am Tag ein Anhaltspunkt für einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellt, weil der Geschädigte dann nicht darauf angewiesen ist, ständig ein Fahrzeug zur Verfügung zu haben.


Haftung nach Auffahrunfall


Bei einem Auffahrunfall spricht der erste Anschein gegen den Auffahrenden. Es liegt nahe, dass er zu schnell, zu unaufmerksam oder ohne den erforderlichen Abstand gefahren ist. Den Vorausfahrenden kann aber ein sog. Mitverschulden treffen. Im Einzelfall muss dann eventuell ein Gericht die Verschuldensanteile abwägen.

In einem vor dem Oberlandesgericht Oldenburg (OLG) verhandelten Fall hatte ein Verkehrsteilnehmer stark abgebremst um in seine Hauseinfahrt einzubiegen. Die beiden nachfolgenden Fahrer konnten gerade noch rechtzeitig abbremsen. Der dritte nachfolgenden Fahrer fuhr auf das vorausfahrende Auto auf.

Im entschiedenen Fall gewichtete das OLG die Verschuldensanteile mit 2/3 auf Seiten des Auffahrenden und 1/3 auf Seiten des Abbremsers. Danach muss der Verkehrsteilnehmer immer damit rechnen, dass ein vorausfahrendes Auto abrupt anhält, weil z. B. ein Kind auf die Fahrbahn läuft. Den beiden vorausfahrenden Autos sei es schließlich auch gelungen, noch rechtzeitig abzubremsen.

In diesem Fall allerdings traf aber auch den Abbremser ein erhebliches Mitverschulden. Zeugen berichteten, dass er eine „Vollbremsung aus dem Nichts“ gemacht und dazu noch nicht einmal geblinkt hat. Hintergrund war wohl, dass sich der Fahrer durch einen Überholversuch seines Hintermannes provoziert gefühlt und diesen durch das plötzliche Abbremsen maßregeln wollte, so die OLG-Richter. Bei einem solchen Verhalten muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.


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