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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2018

Erbrecht



Benutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk ist vererbbar


Die Erben haben gegen den Betreiber eines sozialen Netzwerks (hier Facebook) einen Anspruch, ihnen den Zugang zum Benutzerkonto des Erblassers und den darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten zu gewähren. Dies ergibt sich aus dem Nutzungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem sozialen Netzwerkbetreiber, der im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Erben übergegangen ist.

Eine Differenzierung des Kontozugangs nach vermögenswerten und höchstpersönlichen Inhalten scheidet aus. Nach der gesetzgeberischen Wertung gehen auch Rechtspositionen mit höchstpersönlichen Inhalten auf die Erben über. So werden analoge Dokumente wie Tagebücher und persönliche Briefe vererbt. Es besteht aus erbrechtlicher Sicht kein Grund dafür, digitale Inhalte anders zu behandeln.

Datenschutzrechtliche Belange des Erblassers sind nicht betroffen, da die Verordnung nur lebende Personen schützt. Die der Übermittlung und Bereitstellung von Nachrichten und sonstigen Inhalten immanente Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Kommunikationspartner des Erblassers ist nach der Datenschutz-Grundverordnung zulässig.


Sohn enterbt - trotzdem Pflichtteil für den Enkel


Enterbt ein Großvater nur seinen Sohn und vererbt sein Vermögen anderen Erben, kann dem Enkel ein Pflichtteilsanspruch zustehen. Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 26.10.2017 entschieden.

Grundlage der Pflichtteilsberechtigung ist, wie beim gesetzlichen Erbrecht, die rechtliche Abstammung des Enkels von seinem Vater. Diese hatte der Enkel im vorliegenden Fall mit einer Geburtsurkunde nachgewiesen. Nach dem Inhalt dieser Urkunde war der Enkel das Kind des jüngeren Sohns des Erblassers. Dass der Enkel ein nicht eheliches Kind ist, ist rechtlich unerheblich. Ob der Enkel auch biologisch vom Sohn des Erblassers abstammt, ist aufgrund der feststehenden rechtlichen Vaterschaft nicht von Bedeutung. Das vom Erblasser errichtete Testament hatte den Enkel durch die vom Erblasser bestimmte Erbeinsetzung seines Bruders und seiner Lebensgefährtin von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Als entfernterer Abkömmling des Erblassers war der Enkel nunmehr pflichtteilsberechtigt.

Dem Vater hatte der Großvater neben dem Erbrecht auch den Pflichtteil entzogen. Das folgt aus einer testamentarisch verfügten Enterbung, die auch wirksam ist. Im Gegensatz zu seinem Vater hat der Enkel sein Pflichtteilsrecht nicht verloren. Der Erblasser hatte in seinem Testament nur angeordnet, seinen Söhnen, nicht aber auch deren Nachkommen den Pflichtteil zu entziehen.


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