Startseite \ Wir in den Medien \ Mandanteninformationen \ 3. Quartal 2018

Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2018

Sozialrecht



Familienportal online


Die Bundesregierung hat im Juli 2018 ein Familienportal (www.familienportal.de) online gestellt. In diesem Portal gibt es u. a. Antworten auf die Fragen: Wie viel Elterngeld steht uns zu? Wie ist der Mutterschutz geregelt? Wo und wie kann ich Anträge auf staatliche Leistungen stellen?

Es orientiert sich an den unterschiedlichen Lebenslagen von Familien (z. B. "Kinder und Jugendliche"). Mit nur wenigen Klicks können Nutzer die gewünschten Informationen abrufen. In dem Portal erhalten die Verbraucher aber nicht nur Informationen über sämtliche staatlichen Familienleistungen, sondern auch wichtige Hinweise zu weiteren Leistungen wie Ausbildungsförderung, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe.


Aufschub der Versicherungspflicht beim Statusfeststellungsverfahren


Nach dem Sozialgesetzbuch können Arbeitnehmer und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine Entscheidung beantragen (sog. Statusfeststellungsverfahren), ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Wird ein solcher Antrag innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und stellt die Deutsche Rentenversicherung Bund ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, tritt die Versicherungspflicht mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein. Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte zustimmt und er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

In einem vom Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Fall war eine Architektin bei einem Unternehmen zwischen April und November 2009 im Rahmen eines Bauprojektes tätig. Sie war privat krankenversichert und Mitglied der Bayerischen Architektenversorgung. Zudem bestand eine private Krankentagegeldversicherung mit einem Leistungsanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit.

Hier entschied das BSG, dass der Beginn der Versicherungspflicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Statusfeststellungsbescheides verschoben ist, sodass während des gesamten Tätigkeitszeitraumes keine Versicherungspflicht bestand. Sie verfügte über eine anderweitige Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht. Dies setzt keinen Anspruch auf eine dem Krankengeld vergleichbare Entgeltersatzleistung voraus.


Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellt mit Urteil vom 31.5.2018 fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" auch das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern umfasst.

In seiner Entscheidung stellt der EuGH zunächst fest, dass der Begriff "Umgangsrecht" im Sinne der Brüssel-IIa-Verordnung autonom auszulegen ist. Nach einem Hinweis darauf, dass diese Verordnung für alle Entscheidungen über die elterliche Verantwortung gilt und das Umgangsrecht als Priorität angesehen wird, weist er darauf hin, dass sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat, den Kreis der Personen, die die elterliche Verantwortung ausüben oder denen ein Umgangsrecht zukommt, nicht einzuschränken. Demnach erfasst der Begriff "Umgangsrecht" somit nicht nur das Umgangsrecht der Eltern mit ihren Kindern, sondern auch das anderer Personen, hinsichtlich deren es für das Kind wichtig ist, persönliche Beziehungen zu unterhalten, insbesondere seine Großeltern.


Beschäftigung eines Apothekers - Befreiung von der Rentenversicherungspflicht


Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit seinem Urteil vom 22.3.2018 entschieden, dass ein Apotheker nicht nur dann von der Versicherungspflicht befreit ist, wenn er tatsächlich als approbierter Apotheker tätig ist. Ausreichend ist auch eine andere, nicht berufsfremde Tätigkeit.

In dem entschiedenen Fall war ein approbierter Apotheker seit 2009 als Verantwortlicher für Medizinprodukte, Arzneibuchfragen und Fachinformationen in einem Unternehmen beschäftigt, das Konzepte für die Reinigungs- und Sterilisationsprozessüberwachung zur Aufbereitung von Medizinprodukten erarbeitet. Seinen im Jahr 2012 vorsorglich gestellten Antrag, ihn von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht zu befreien, hatte die Deutsche Rentenversicherung Bund abgelehnt.

In ihrem Urteil führten die BSG-Richter aus, dass der Apotheker eine der Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegende Beschäftigung ausübt. Ob es sich dabei um eine Tätigkeit handelt, die eine Approbation als Apotheker voraussetzt, ist nicht entscheidend.


H & P Standorte