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Mandanteninformationen

Die Mandanteninformation 3. Quartal 2018

Steuerrecht



Rechtsanwaltskammer zum Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten


Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, sind keine Werbungskosten, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden. Sie sind bis zu 6.000 € jährlich als Sonderausgaben abzugsfähig.

Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind Aufwendungen für die Ausbildung zu einem Beruf jedoch als notwendige Voraussetzung für eine nachfolgende Berufstätigkeit beruflich veranlasst und demgemäß auch als Werbungskosten einkommensteuerrechtlich zu berücksichtigen, denn sie dient der zukünftigen Erzielung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte. Der Sonderausgabenabzug bleibt bei Auszubildenden und Studenten nach seiner Grundkonzeption wirkungslos, weil gerade sie typischerweise in den Zeiträumen, in denen ihnen Berufsausbildungskosten entstehen, noch keine eigenen Einkünfte erzielen. Der Sonderausgabenabzug geht daher ins Leere; er berechtigt im Gegensatz zum Werbungskostenabzug auch nicht zu Verlustfeststellungen.

Der BFH hat dem Bundesverfassungsgericht deshalb die Frage vorgelegt, ob es mit dem Grundgesetz vereinbar ist, dass Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, keine Werbungskosten sind, wenn diese Berufsausbildung oder dieses Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Auf Anfrage des BVerfG hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRechtsanwaltK) im April 2018 zu der Frage Stellung genommen, ob die Regelung im Einkommensteuergesetz mit dem Grundgesetz vereinbar ist, soweit nach dieser Vorschrift Aufwendungen für eine erstmalige Berufsausbildung bzw. ein erstmaliges Studium nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Bundesrechtsanwaltskammer verdient die Einschätzung des BFH Zustimmung.

Bitte beachten Sie! Betroffene Steuerpflichtige sollten auf jeden Fall die Kosten ihrer Erstausbildung bzw. ihres Erststudiums auch dann steuerlich geltend machen, wenn sie vor Beginn der Ausbildung oder des Studiums keine Erstausbildung absolviert haben. Die Kosten der Ausbildung oder des Studiums kann durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung bzw. durch einen Antrag auf Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags geltend gemacht werden. Die Berücksichtigung der Ausbildungskosten als Werbungskosten können - noch nicht bestandskräftig Veranlagte - noch bis zum 31.12.2018 für die Jahre ab 2014 beantragen. Die Verlustfeststellung kann drei Jahre weiter gehen.


Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug bei einem Auslandsstudium


Nach Abschluss einer Erstausbildung können Aufwendungen für eine zweite Ausbildung (Studium oder Berufsausbildung) grundsätzlich als Werbungs­kosten abgezogen werden. Voraussetzung für den Abzug der Wohnungskosten sowie der Verpflegungsmehraufwendungen in Bezug auf die Auslandsaufenthalte ist aber, dass die Voraussetzungen einer sog. doppelten Haushaltsführung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn Steuerpflichtige außerhalb des Ortes ihrer ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhalten und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnen.

In einem vom Finanzgericht Münster (FG) am 24.1.2018 entschiedenen Fall absolvierte eine Studentin einen Bachelorstudiengang und in dessen Rahmen zwei Auslandssemester und ein Auslandspraxissemester. Während der Auslandsaufenthalte blieb sie an ihrer inländischen Fachhochschule eingeschrieben und besuchte einmal pro Monat ihre Eltern. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie die Aufwendungen für Wohnung und Verpflegung während der Auslandsaufenthalte als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte den Werbungskostenabzug nicht an. Dem folgte auch das FG mit folgender Begründung:

Die erste Tätigkeitsstätte der Studentin hat während der Aufenthalte im Ausland und nicht mehr an der inländischen FH gelegen. Eine Universität ist nicht nur im Fall eines vollständigen Auslandsstudiums, sondern auch im Fall eines Auslandssemesters als erste Tätigkeitsstätte des Studenten anzusehen. Im Ausland hat sich auch der einzige eigene Hausstand befunden, da die reinen Besuchsaufenthalte in der Wohnung der Eltern keinen eigenen Hausstand begründen.

Anmerkung: Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitfrage hat das FG die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.


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