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Dr. Dana Michele

Der Rechtsschutz im Nachbesetzungsverfahren bei der Übernahme einer Arztpraxis


Soll eine Vertragsarztpraxis übergeben werden, ist hinsichtlich des Vertragsarztsitzes das im Sozialgesetzbuch V niedergelegte Nachbesetzungsverfahren zu durchlaufen.

Fällt der Zulassungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung seine Entscheidung über die Nachbesetzung, so können hierdurch die Rechte der abgelehnten Bewerber oder aber des Praxisabgebers oder dessen Erben verletzt werden.

1. Rechtsschutz für den abgelehnten Bewerber

Entscheidet sich der Zulassungsausschuss für einen Bewerber, so liegt in dieser Entscheidung zugleich die Ablehnung der übrigen Bewerber. Hierbei ist es ohne Bedeutung, ob der Zulassungsausschuss einen Sammelbescheid (in einem Bescheid wird der ausgewählte Arzt zugelassen und die verbleibenden Bewerber werden zugleich abgelehnt) oder gesonderte Bescheide (Zulassungsbescheid für den ausgewählten Arzt und separate Ablehnungsbescheide für die übrigen Bewerber) erlässt. Auch bei jeweils separaten Bescheiden ist es dem abgelehnten Bewerber möglich, sich gegen den Zulassungsbescheid seines Konkurrenten zu wenden, da es sich insoweit um einen sog. Verwaltungsakt mit Drittwirkung handelt.

Der abgelehnte Bewerber hat sich zunächst mit der Erhebung eines Widerspruchs zu behelfen. Dieser muss mit Begründung innerhalb eines Monats beim Berufungsausschuss der Kassenärztlichen Vereinigung eingelegt werden.

Bleibt der Widerspruch ohne Erfolg, ist binnen eines Monats Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.

Grundsätzlich steht dem abgelehnten Bewerber "lediglich" ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung des Zulassungsausschusses zur Seite. Selbst bei Anrufung des Gerichts ist daher nur zu erreichen, dass die angegriffene Zulassungsentscheidung aufgehoben und der Zulassungsausschuss angewiesen wird, unter Berücksichtigung der Auffassung des Sozialgerichts erneut zu entscheiden.

Da dem Widerspruch und auch der Klage eine sog. aufschiebende Wirkung zukommt, kann der zugelassene Arzt seine Praxistätigkeit vorerst nicht aufnehmen. Es verbleibt allerdings die Möglichkeit, dass der Zulassungsausschuss oder auch das Gericht, die sofortige Vollziehung anordnen und damit dem zugelassenen Bewerber die Tätigkeitsaufnahme ermöglichen.

2. Rechtsschutz für den Praxisabgeber oder seine Erben

Auch die Rechte des Praxisabgebers bzw. seiner Erben können durch die Auswahlentscheidung des Zulassungsausschusses verletzt sein. So zum Beispiel wenn die Verkehrswertgarantie des § 103 Abs. IV S. 6 SGB V nicht (hinreichend) berücksichtigt wurde oder eine fehlerhafte Nichtbeachtung des Ehegatten oder eines Kindes des Praxisabgebers erfolgt ist.

Bereits durch vertragliche Regelungen im Praxisübergabevertrag kann langwierigen Widerspruchs- und Klageverfahren entgegen gewirkt werden. So kann in dem Vertrag eine Klausel aufgenommen werden, wonach der jeweilige Bewerber auf sein Recht zur Erhebung von Widerspruch und Klage verzichtet, wenn sich der Zulassungsausschuss für einen Konkurrenten entscheidet. Durch diesen rechtlich anerkannten Verzicht wird der Widerspruch und die Klage unzulässig und schnelle Rechtssicherheit für alle Beteiligten herbeigeführt.

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