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Mandanteninformationen

Dr. Dana Michele

Einführung des Elterngeldes zum 01. Januar 2007


Zum 01. Januar 2007 wird das Bundeserziehungsgeld durch das sog. Elterngeld ersetzt. Die Vorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes beanspruchen nur noch für die Fälle Geltung, in denen die Geburt des Kindes bis zum 31. Dezember 2006 erfolgt. Für alle Geburten ab dem 01. Januar 2007 gilt das neue Elterngeldgesetz.

Anspruch auf Elterngeld hat, wer
  • seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht, und
  • keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt.
Nicht voll erwerbstätig im o.g. Sinne ist u.a. derjenige, dessen wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteigt oder der eine Beschäftigung zur Berufsbildung ausübt.

Die Höhe des Elterngeldes beträgt 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten
monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 1.800 EUR, in denen die anspruchsberechtigte Person kein Einkommen erzielt.
Zum maßgeblichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gehören die Einkünfte aus nichtselbständiger und selbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Bei Vorliegen mehrerer relevanter Einkünfte werden diese addiert.
Ist das durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes geringer als 1.000 EUR, erhöht sich der Prozentsatz von 67 um 0,1 % für je 2 EUR, um die das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1.000 EUR unterschreitet, auf bis zu 100 %.

Das Elterngeld wird mindestens i.H.v. 300 EUR geleistet. Dies gilt auch dann, wenn im maßgeblichen Zeitraum vor der Geburt überhaupt kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wurde.

Kommt es zu einer Mehrlingsgeburt erhöht sich das Elterngeld um je 300 EUR für das zweite und jedes weitere Kind.

Des Weiteren sieht das Elterngeldgesetz einen sog. Geschwisterzuschlag vor. Lebt der Anspruchsberechtigte mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, oder mit drei oder mehr Kindern, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt, so wird das Elterngeld um 10 %, mindestens jedoch um 75 EUR erhöht.
Ein Elternteil kann grundsätzlich höchstens für zwölf Kalendermonate Elterngeld beziehen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich die Anspruchsdauer auf bis zu 14 Monate verlängern.

Das Elterngeld wird nur auf Antrag hin geleistet. Dabei muss die Antragstellung schriftlich erfolgen. Rückwirkend wird nur für die letzten drei Monate vor Beginn des Monats des Antragseingangs das Elterngeld gezahlt.

Bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, bleibt das Elterngeld bis zu einer Höhe von 300 EUR im Monat als Einkommen unberücksichtigt.

Mandantanteninformation als Druckversion (PDF-Dokument)

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