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Mandanteninformationen

Dr. Dana Michele

Das Nachbesetzungsverfahren bei der Übergabe einer Arztpraxis - Die meist gestellten Fragen zu diesem Problemkreis


Durch die Schaffung des § 103 Abs. 4 und 5 SGB V wurde der bis dahin freien und unreglementierten Auswahl eines Praxisnachfolgers ein Ende bereitet. Nunmehr gilt: „Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger fortgeführt werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Vertragsarztes oder seiner zur Verfügung über die Praxis berechtigten Erben diesen Vertragsarztsitz ... unverzüglich auszuschreiben ... Unter mehreren Bewerbern, die die ausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes fortführen wollen, hat der Zulassungsausschuss den Nachfolger nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen.“

Unterfällt auch der Verkauf einer Privatarztpraxis der Regelung des § 103 SGB V?

Als Praxis i.S.d. § 103 Abs. 4, 5 SGB V ist allein die Vertragsarztpraxis gemeint. Losgelöst von der vorgenannten Regelung ist die Veräußerung der Privatarztpraxis ohne jede Einschränkung möglich.

Welche Informationen über den Vertragsarztsitz sind den Bewerbern zur Verfügung zu stellen?

Unstreitig ist, dass bei der Ausschreibung das jeweilige Fachgebiet und der Planungsbereich des vakanten Vertragsarztsitzes anzugeben sind. Auf Nachfrage eines Bewerbers darf resp. muss die Kassenärztliche Vereinigung weitergehende Informationen über den betroffenen Vertragsarztsitz geben, wobei die Kassenärztlichen Vereinigungen unterschiedlich agieren. Zum Teil wird angenommen, dass die Praxisanschrift, die apparative Ausstattung, die durchschnittliche Patientenanzahl oder gar die Abrechnungsübersichten der letzten vier Quartale zu offenbaren sind, ohne dass der bisherige Praxisinhaber seine Einwilligung hierzu erklären muss.

Kann das Ausschreibungsrecht für den Vertragsarztsitz erlöschen?

Das Gesetz selbst trifft keine Aussage für ein mögliches Erlöschen des Ausschreibungsrechtes. Nichtsdestotrotz wird allgemein nur ein zeitlich befristetes Ausschreibungsrecht des bisherigen Praxisinhabers bzw. seines Erben angenommen. Begründet wird dies mit dem Ziel des Gesetzgebers in Gestalt eines möglichst nahtlosen Übergangs der Praxis, das die Schaffung des § 103 Abs. 4 und 5 SGB V prägte. Während eine Auffassung davon ausgeht, dass das Ausschreibungsrecht nach drei Monaten erlischt, sieht ein Großteil ein Erlöschen erst sechs Monate nach Beendigung der Zulassung des Praxisabgebers.

Hat ein Bewerber ein Recht auf Akteneinsicht beim Zulassungsausschuss?

Jedem Bewerber steht ein Recht auf Einsicht in die Akten des Nachbesetzungsverfahrens zur Seite. Dabei umfasst das Einsichtsrecht die Zulassungsakte des bisherigen Inhabers des Vertragsarztsitzes, den Antrag auf Ausschreibung und die Zulassungsanträge der Konkurrenten mit den gemäß § 18 Ärzte-Zulassungsverordnung notwendigen Unterlagen.

Nach welchen Auswahlkriterien entscheidet der Zulassungsausschuss?

In § 103 Abs. 4 S. 4 SGB V hat der Gesetzgeber verschiedene Kriterien niedergelegt, ohne sie einzeln zu gewichten oder abschließend zu benennen. So ist bei der Auswahl der Bewerber die berufliche Eignung, das Approbationsalter und die Dauer der ärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Des Weiteren ist zu beachten, ob der Bewerber der Ehegatte, ein Kind, ein angestellter Arzt des bisherigen Vertragsarztes oder ein Vertragsarzt ist, mit dem die Praxis bisher gemeinschaftlich ausgeübt wurde.
Der Zulassungsausschuss hat bei seiner Entscheidungsfindung außerdem zu berücksichtigen, ob der bisherige Praxisinhaber oder seine Erben ausschließlich einen bestimmten Bewerber als Nachfolger wünschen. Zu beachten ist gleichfalls eine ggf. vorangegangene Vertretertätigkeit eines Bewerbers oder eine bereits vorhandene Zulassung als Vertragsarzt.

Was ist Inhalt der sog. Verkehrswertgarantie des § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V?

Gemäß § 103 Abs. 4 S. 6 SGB V sind die wirtschaftlichen Interessen des ausscheidenden Vertragsarztes oder seiner Erben nur insoweit zu berücksichtigen, als der Kaufpreis die Höhe des Verkehrswerts der Praxis nicht übersteigt. Man spricht insoweit von der sog. Verkehrswertgarantie.
Durch die vorbenannte Regelung wird gewährleistet, dass der bisherige Inhaber des Vertragsarztsitzes bei der Veräußerung seiner Praxis zumindest den Verkehrswert erhält.

Ist ein Bewerber nicht bereit oder nicht in der Lage, den Verkehrswert der Praxis aufzubringen, so hat der Zulassungsausschuss diesen Bewerber bei seiner Auswahl unter den Konkurrenten unberücksichtigt zu lassen. Ggf. hat der Bewerber gegenüber dem Zulassungsausschuss einen Liquiditätsnachweis oder Sicherheiten zu erbringen.

Haben Sie weitere Fragen? Von der Erstellung eines Praxisübernahmevertrages bis zum Rechtsschutz für den Fall eines Unterliegens bei der Auswahl durch den Zulassungsausschuss stehen wir Ihnen gern zur Seite.

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