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Mandanteninformationen

Dr. Dana Michele

Verkehrsunfall - Ein Leitfaden für Geschädigte


Niemand wünscht ihn sich und doch ist er Alltag auf Deutschlands Straßen - der Verkehrsunfall.

Als Sofortmaßnahme für den Betroffenen empfehlen wir die Einhaltung der Regel „Z-G-P“:

Zeugen 1)
Oft tritt in der späteren Schadensregulierung der Fall ein, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners einen anderen Sachverhalt behauptet. Hier erweist es sich regelmäßig als nachteilig, wenn für den tatsächlichen Unfallhergang keine Zeugen zur Verfügung stehen.
Vertrauen Sie daher nicht bedingungslos den Versprechungen des Unfallgegners am Unfallort. Sprechen Sie gezielt die umstehenden Verkehrsteilnehmer auf ihren Namen und ihre Anschrift an, bevor diese sich entfernen! Notieren Sie notfalls das amtliche Kennzeichen deren Pkw´s!

Gegner 2)
Nunmehr können Sie sich den Angaben zum Unfallgegner widmen. Notieren Sie sich dessen Kennzeichen und dessen vollständige Anschrift. Drängen Sie darauf, den Namen und die Versicherungsnummer seiner Kfz-Haftpflichtversicherung zu erfahren.

Polizei
Sind Sie der Unfallverursacher und ist der Schaden überschaubar, kann zur Vermeidung eines Ordnungsgeldes auf die amtliche Unfallaufnahme verzichtet werden. In allen anderen Fällen empfehlen wir jedoch dringend, die Polizei zum Unfallort beizuziehen. Bis zu deren Eintreffen sollten Sie eine Veränderung des Unfallbildes zu verhindern suchen. Bitten Sie die Beamten höflich aber bestimmt, die Bremsspur des Unfallgegners zu vermessen und den Unfallort zu fotografieren!

Nicht nur, dass der avisierte Termin geplatzt ist. Sie haben auch ein defektes Auto und zu diesem Schaden oft genug auch noch Ärger mit der Werkstatt, dem Sachverständigen, den Versicherungen usw. Grundsätzlich sollte man sich zunächst vor Augen halten, dass durch einen Verkehrsunfall für den Geschädigten in der Regel drei voneinander verschiedener Rechtsverhältnisse entstehen:

  1. Hat die Polizei ein Ordnungsgeld verhängt und droht ein Bußgeldverfahren, wird Ihr Rechtsanwalt zunächst Einsicht in die amtliche Ermittlungsakte nehmen, um sodann das weitere Vorgehen mit Ihnen abzustimmen. Als Privatperson ist Ihnen die Einsicht in die polizeiliche Akte nicht gestattet.

  2. Oft meint der Unfallgegner Schadensersatzansprüche gegen Sie geltend machen zu können. Lassen Sie sich hierauf nicht ein, denn die Regulierung dieser Schäden obliegt allein Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung. Um Ihren Versicherungsschutz nicht zu gefährden, sollten Sie diese umgehend, spätestens jedoch binnen 7 Tagen nach Unfalldatum, benachrichtigen.

  3. Offen bleibt nach alledem noch die Begleichung der Ihnen selbst entstandenen Schäden. Gelegentlich herrscht der Irrglaube vor, dass die Polizei oder die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung zugleich auch für die Regulierung der eigenen Schäden sorgen werde. Diese Annahme ist jedoch unzutreffend, denn zur Begleichung der Ihnen entstandenen Schäden ist in erster Linie die Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Unfallgegners verpflichtet. Diese zahlt jedoch nur die Schäden, welche Sie dieser Versicherung gegenüber auch geltend machen.
Sachverständiger
In der Regel empfiehlt es sich bereits aus Gründen der Beweissicherung, einen Sachverständigen mit der Begutachtung des Fahrzeugschadens zu beauftragen. Vorsicht ist indes geboten, wenn offensichtlich nur ein geringfügiger Schaden am Fahrzeug entstanden ist. Erst wenn Ihnen Ihre Werkstatt bestätigt, dass der Schaden voraussichtlich über 1.000,00 EUR betragen wird, können Sie sicher sein, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung das Honorar des Sachverständigen übernimmt. In allen anderen Fällen sollte man sich zunächst auf die Einholung eines Kostenvoranschlages und das Anfertigen von Fotografien beschränken.

Reparaturkosten
Es steht Ihnen nach wie vor frei, auf der Grundlage Ihres Sachverständigengutachtens/ Kostenvoranschlages abzurechnen, obwohl Sie den Schaden tatsächlich selbst oder als „Billigreparatur“ behoben haben. Hier sollte indes möglichst früh Klarheit geschaffen werden, denn liegt die (niedrigere) Reparaturrechnung erst einmal der Versicherung vor, verweigert diese oft weitere Zahlungen, was zu erheblichen Zeitverzug führt.

Mietwagen
Benötigen Sie einen Mietwagen, sollten Sie das Angebot einer renommierten Vermieterfirma wahrnehmen und vorsichtshalber eine Klasse niedriger als Ihr eigenes Fahrzeug mieten. Entgegen aller rechtlichen Querelen erstattet die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung dann in der Regel die vollen Kosten.

Nutzungsausfallentschädigung
Nehmen Sie keinen Mietwagen in Anspruch, erhalten Sie für die Dauer der Reparatur bzw. für den Zeitraum bis zur Ersatzwagenbeschaffung gemäß Sachverständigengutachten eine tägliche Nutzungsausfallentschädigung deren Höhe sich nach dem Typ Ihres geschädigten Fahrzeuges richtet. Diese kann aber unter Umständen entfallen, wenn Sie einen Zweitwagen besitzen oder sogar dann, wenn Sie aufgrund der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen nicht fähig waren, ein Fahrzeug zu führen.

Schmerzensgeld
Wurden Sie bei dem Unfall verletzt, steht Ihnen in der Regel ein Schmerzensgeldanspruch je nach Schwere der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu. Auch für diese Verletzung sind Sie beweispflichtig. Dies wirkt sich insbesondere dann negativ für den Geschädigten aus, wenn dieser an einer Beschleunigungsverletzung (sogenanntes HWS-Syndrom) leidet. Ignoriert der Geschädigte zunächst leichte Kopfschmerzen und begibt sich erst später bei Eintritt stärkerer Schmerzen zum Arzt, gelingt es oft nicht nachzuweisen, dass diese im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall stehen.
Daher gilt: Bereits bei Auftreten leichter Schmerzen sofort zum Arzt!

Diese Aufzählung möglicher Schadenspositionen und der damit verbundenen Probleme ist bei weitem nicht vollständig. Zu alledem kann es noch passieren, dass Ihnen die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung eine Mitverursachung des Unfalles vorwirft und infolgedessen zum Beispiel nur 50 % Ihres Schadens begleicht. Der bis dahin von Ihnen betriebene Aufwand war dann umsonst, denn nun hilft in der Regel nur eine Klage vor dem Zivilgericht weiter.

Prüfen Sie daher, ob Sie die Angelegenheit nicht doch von Beginn an in die Hände Ihres Rechtsanwaltes geben. Neben der rechtlichen Begleitung Ihres Schadenfalles minimiert dieser Ihnen quasi als Nebeneffekt Aufwand und Ärger.

Übrigens: Trifft den Gegner die Schuld am Unfall, ist dessen Kfz-Haftpflichtversicherung verpflichtet, auch sämtliche Kosten Ihres eigenen Rechtsanwaltes zu zahlen.

1) Eine andere Reihenfolge gilt selbstverständlich insbesondere bei schweren Verletzungen des Unfallgegners oder anderer Beteiligter. Hier gebietet das Gesetz in erster Linie diesen Personen Hilfe zu leisten.

2) Enfernt sich der Unfallgegner vom Unfallort tritt dieser Punkt natürlich an erste Stelle.


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