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Mandanteninformationen

Dr. Dana Michele

Der lebenslange Abschlag bei der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente steht auf dem Prüfstand des Bundesverfassungsgerichts!


Wer heute Rentenleistungen vorzeitig in Anspruch nimmt, muss sich mit einem Abschlag von 0,3 % pro Kalendermonat abfinden. Nach dem Gesetz bleibt dieser Abschlag bis zum Lebensende bestehen.

Bei der komplexen Rentenformel versteckt sich der Abschlag in dem sog. Zugangsfaktor, der bei einer vorzeitigen Inanspruchnahme niedriger als bei einem "zeitgerechten" Bezug der Rente ist. Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, der Rentenartfaktor und der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.

Diese Rentenformel zeigt, dass ein verminderter Zugangsfaktor zu einer niedrigeren Rente führt. Hierdurch soll ein Ausgleich für die vorzeitige Inanspruchnahme geschaffen werden, da sich durch den vorgelagerten Beginn des Rentenbezuges dessen Zeitraum verlängert. Um den Vorteil der früheren Inanspruchnahme der Rente abzugelten und die Rentenversicherungsträger und im Ergebnis auch die Versichertengemeinschaft keiner Überbelastung auszusetzen, ist die Verminderung des Zugangsfaktors geschaffen worden. Dabei ist die Höhe des Abschlagswertes unter Zugrundelegung einer entsprechenden Lebensdauer der Versicherten versicherungsmathematisch berechnet worden. Erreicht der jeweils betroffene Rentner ein höheres Alter als es in der versicherungsmathematischen Formel Bestandteil war, wirkt sich die vorzeitige Inanspruchnahme nicht mehr aus. Ab Erreichen eines gewissen Lebensalters ist der für die Rentenversicherung entstehende Nachteil der vorzeitigen Inanspruchnahme "abgeschmolzen". Bei Überschreiten dieses Alters gibt es keinen Grund mehr, den Versicherten, der von der Möglichkeit des vorzeitigen Rentenbezugs Gebrauch gemacht hat, anders zu behandeln als denjenigen, der nicht den Weg der vorzeitigen Inanspruchnahme gewählt hat. Nichtsdestotrotz sieht das Gesetz einen lebenslangen Abschlag der Rente vor.

Das Bundessozialgericht hat diesen Widerspruch erkannt und das Bundesverfassungsgericht angerufen, um zu klären, ob die derzeit geltende Gesetzeslage verfassungsgemäß ist. Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verstößt die lebenslange Beibehaltung des Rentenabschlags gegen die grundgesetzlichen Regelungen.

Eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht bisher noch aus. Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Schluss kommen, dass ein lebenslanger Rentenabschlag nicht verfassungsgemäß ist, bedeutet dies ggf. nicht, dass jeder "vorzeitige Rentner" hiervon profitiert. In vielen Fällen kamen nur diejenigen Betroffenen in den Genuss bundesverfassungsgerichtlicher Entscheidungen, wenn die jeweiligen Rentenbescheide noch nicht bestandskräftig geworden und mit Widerspruch bzw. Klage angegriffen worden sind.

Um sämtliche Rechte zu wahren, sollte gegen jeden Rentebescheid, der den Abschlag wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme beinhaltet, Widerspruch bzw. Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben werden, um die Bestandskraft des Rentenbescheids nicht eintreten zu lassen. Im Regelfall wird der Rentenversicherungsträger oder das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ruhen lassen.

In den meisten Fällen wird die Widerspruchsfrist resp. die Frist zur Erhebung einer sozialgerichtlichen Klage von einem Monat bereits abgelaufen sein. In diesen Fällen sollte ein Antrag auf Überprüfung des Rentenbescheids nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) beim zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt werden.

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